Ombudsmannverfahren führt zur Deckungsschutzzusage

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Erfolg gegen Rechtsschutzversicherer für geschädigten Anleger - von Dr. Sven Tintemann.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner konnten in Sachen der Schweizer SAM Management Group AG (kurz SAM AG) einen Erfolg gegen die ARAG Rechtsschutzversicherung verzeichnen. Diese hatte sich geweigert, den Deckungsschutz für einen vertretenen Anleger der Sam AG aus der Schweiz zu übernehmen. Grund war hierfür die Ausschlussklausel über „Effekten". Da der hier vertretene Mandant keine Deckungsschutzklage einreichen wollte, wurde ein Ombudsverfahren vor dem Ombudsmann für die Versicherungswirtschaft eingeleitet. Dieses führte nunmehr zu einer Deckungsschutzzusage der ARAG Rechtsschutzversicherung.

Rechtsanwalt Christian Schulter, der hier für die Kanzlei Dr. Schulte und Partner aktiv war, kommentiert dies wie folgt: „Ein Ombudsmannverfahren kann zu einem schnellen Erfolg gegen den eigenen Rechtsschutzversicherer führen. Die Entscheidung im Ombudsmannverfahren ist jedoch nicht immer verbindlich und führt daher nicht zwingend zu einem Erfolg. Wer ganz sicher gehen will, dass wirklich eine Entscheidung über die Gewährung des Deckungsschutzes rechtsverbindlich ergeht, muss eine Deckungsschutzklage einreichen. Auch dieses ist nach dem neuen Urteil des Bundesgerichtshofes vom 08.05.2013 sehr erfolgversprechend. Unsere Kanzlei war auch hier bereits mehrfach erfolgreich gegen Rechtsschutzversicherer tätig."

Neue Chance für geschädigte Kapitalanleger und für den Anlegerschutz

Unklare Formulierung der Effektenklausel führt zur Unwirksamkeit, Rechtsschutzversicherungen müssen nun Rechtsschutz im Zusammenhang mit Kapitalanlagen gewähren. Knackpunkt war dabei eine Klausel in den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) der Versicherungen. Nach dieser war „die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich der Effekten oder Rechtsstreitigkeiten, auf die die Grundsätze der Prospekthaftung Anwendung finden" vom Versicherungsschutz nicht mit umfasst. Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes können die Rechtsschutzversicherungen daher nicht den Deckungsschutz unter Bezug auf diese Klausel verwehren. Ein Sieg für die gebeutelten Anleger, der Rechtsschutz kann nun nicht mehr verweigert werden.

Welche konkreten Möglichkeiten haben die Betroffenen mit Aussicht auf Hilfe?

Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner vertritt zahlreiche Kapitalanleger. Diese hatten in der Vergangenheit oftmals das Problem, dass ihre Rechtsschutzversicherung aufgrund einer Ausschlussklausel in den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen keinen Deckungsschutz für Beteiligungsfälle erteilen wollte. Daher wurde des Öfteren Deckungsschutzklage eingereicht und auch der Ombudsmann eingeschaltet. Dies führt oftmals zu einem schnellen Erfolg.

Anleger, die in der Vergangenheit einen Anspruch aufgrund mangelnder Rechtsschutz-Deckung nicht durchgesetzt haben, sollten sich nun an einen Anwalt wenden, der sich auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert hat. Dieser muss die Ansprüche dann insbesondere unter Verjährungsgesichtspunkten prüfen und gegebenenfalls eine neue Deckungsanfrage stellen.

V.i.S.d.P.

Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte unter 030 -715 206 70



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