Online Auktionen und Rechtslage

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Manch einer denkt, er nehme an einer Versteigerung teil. Doch wird de facto nur ein Kaufvertrag online abgeschlossen.

Der Onlinehandel blüht, denn es scheint nichts zu geben, was man nicht irgendwo auf den bekannten Auktionsplattformen ersteigern könnte. Gerade, wenn ein Hype auf bestimmte Güter stattfindet, z.Z. z.B. auf Gold, nutzen viele das Internet und kaufen und verkaufen täglich ihre Waren online. Der Grund ist wohl Schnäppchen- und Jagdinstinkt, Spieltrieb, Sport oder Thrill - oft folgt aber böses Erwachen. Für die sog. AGB, die man natürlich im Auktionsfieber nur anklickt, aber nicht liest, interessiert man sich meist erst, wenn irgendetwas schief gegangen ist - doch dann ist guter und vor allem schneller Rat ein knappes Gut.

Weil solche Online-Auktionen noch relativ jung sind, war es unter Juristen umstritten, wie sie rechtlich einzuordnen sind. Inzwischen ist aber höchstrichterlich geklärt, dass es sich nicht um Versteigerungen handelt. Denn es gibt keinen Zuschlag durch den Auktionsleiter nach § 156 BGB (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 03.11.2004, Aktenzeichen: VIII ZR 375/03).

Bei den Online-Plattformen wird der Vertrag dadurch geschlossen, dass eine bestimmte Zeit abgelaufen ist. Bei einer echten Versteigerung ist das nicht so - solange noch Bieter da sind, die möglicherweise höher bieten, würde die Auktion nicht einfach abgebrochen werden. Das wäre nicht im Sinne der Beteiligten (Auktionator, Verkäufer und Käufer).

Bei einer echten Versteigerung erhält den Zuschlag der Höchstbietende. Bei den Online-Auktionen gilt dies nur mit Einschränkung: Es gewinnt der, der bei Zeitablauf der „Höchstbietende" war.

Da Online-Auktionen keine Versteigerungen im eigentlichen Sinne sind, gelten die Versteigerungsverordnung und die Gewerbeordnung hier nicht (KG Berlin vom 11.05.2001, Aktenzeichen: 5 U 9586/00). Sie werden als „Verkauf gegen Höchstgebot" behandelt. Der Verbraucher hat bei so genannten Fernabsatzverträgen dann ein Widerrufsrecht, wenn also ein Gewerbetreibender an einen Privatmann verkauft (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 03.11.2004, Aktenzeichen: VIII ZR 375/03).

Der Vertrag kommt also nach §§ 145 ff. BGB bei einer Online-Auktion durch einfaches Angebot und eine entsprechende Annahme, also durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen von Käufer und Verkäufer, zustande. Sofern sich diese Willenserklärungen nicht decken, liegt jeweils ein neues Angebot vor.

Vorsicht ist geboten, wenn ohne Widerrufsrecht von privat gekauft wird. Der Verkauf ist mit Annahme des Angebots grundsätzlich ohne Ansicht zustandegekommen.

Doch was spielen dann die Online-Plattform und der Bezahldienstleister, der Käuferschutz und Verkäuferschutz gewährleistet, für eine Rolle?

Es liegen drei Rechtskonstruktionen vor: Die Online-Plattform stellt den Rahmen für den Kontakt zwischen den Parteien dar. Der Bezahldienstleister wickelt den Zahlungsverkehr ab und stellt dafür gewisse Richtlinien auf. Die Parteien schließen unabhängig davon ggf. einen Kaufvertrag ab. In jedem Rechtsverhältnis vereinbart der Nutzer aufgrund von AGB oder vertraglichen Ausgestaltungen, wie dort zu verfahren ist. Zu beachten ist die Beweispflicht der jeweiligen Partei für die aufgestellten Behauptungen.

Hinsichtlich des Bezahldienstleisters ist zu sagen, dass dort lediglich der Zahlungsverkehr abgewickelt wird und die Firma im Rahmen des Käufer-/Verkäuferschutzes aufgrund Indizien und Mitteilungen der Parteien eine Entscheidung hinsichtlich des Zahlungsverkehrs treffen kann. Eine Bindungswirkung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes liegt grundsätzlich nicht vor, diese ist eine zivilrechtliche Angelegenheit der Parteien, die diese ggf. streitig ausfechten müssen.

Oftmals werden die Kundendaten mit bei Behörden geführten Listen von Personen abgeglichen. Dabei reicht schon die Namensähnlichkeit mit einem Eintrag aus, um ins Visier der Ermitllungsbehörden zu geraten.

Zum Schutz vor Geldwäsche wird auch auf Transaktionsauffälligkeiten oder Namensgleichheiten reagiert.

Unter Umständen wird das Konto gesperrt, der Nutzer kommt für längere Zeit nicht mehr an sein Geld und muss sich identifizieren.

Inwieweit das mit deutschem Recht vereinbar ist oder ob überhaupt deutsches AGB-Recht oder Datenschutzrecht anwendbar ist, wäre zu klären. Denn oft ist ein ausländischer Gerichtsstand oder sogar vollständig ausländisches Recht anwendbar.

Auf jeden Fall hat dies unter Umständen erhebliche Beeinträchtigungen zur Folge, die man anfangs nicht bedacht hat und die ggf. ein anwaltliches Einschreiten zur Durchsetzung der eigenen Rechte empfehlenswert erscheinen lassen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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