Online-Glücksspiel und Schadensersatz von PayPal und beteiligten Banken

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Mit unserem heutigen Rechtstipp möchte ich Sie über ein Gerichtsverfahren informieren, aus welchem sich starke Argumente ergeben, um Glücksspieleinsätze, welche über den Zahlungsdienstleister PayPal aber auch andere Zahlungsdienstleister wie Banken abgewickelt wurden, von diesen zurückzuverlangen.

Dieses vor folgendem Hintergrund:

Nach dem Glücksspielstaatsvertrag ist das Online-Glücksspiel in Deutschland grundsätzlich verboten.

Eine Ausnahme besteht lediglich für das Bundesland Schleswig-Holstein, in welchem die Rechtslage anders zu beurteilen ist.

Ein Glücksspieler außerhalb von Schleswig-Holstein hat im Jahr 2018 Klage bei dem für ihn zuständigen Landgericht, in diesem Fall Ulm, eingereicht, um seinen Glücksspieleinsatz in Höhe von annähernd 10.000 €, welcher über PayPal abgewickelt wurde, als Schadensersatz von PayPal erstattet zu bekommen.

Das Landgericht Ulm hat ihm vollumfänglich und mit überzeugender Argumentation recht gegeben.

Es handelt sich um das Urteil vom 16.12.2019 mit dem Aktenzeichen 4 O 202/18.

Das Landgericht hat hierbei ausgeführt, dass aufgrund des bestehenden Online-Glücksspielverbots nicht nur die Durchführung des Online-Glücksspiels rechtswidrig war, sondern auch die damit verbundene Zahlungsabwicklung.

Hieraus ergibt sich ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag gegen denjenigen, welcher die Zahlungsabwicklung schuldhaft durchgeführt hat.

Es ist hierbei zwangsläufig, dass selbstverständlich nicht allein PayPal von dieser Rechtsprechung betroffen ist, sondern grundsätzlich sämtliche Zahlungsabwickler, wie beispielsweise auch Banken.

Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil des Landgerichts Ulm rechtskräftig wird und ob die obergerichtliche Rechtsprechung dem folgt.

In jedem Fall sind die in dem Urteil aufgeführten Argumente des Gerichts gewichtig und nachvollziehbar.

Es bleibt auch abzuwarten, inwieweit Glücksspieler Erstattungen für die Vergangenheit beanspruchen können.

Die Verjährungsfrist beträgt ab Kenntnis von dem Erstattungsanspruch drei Jahre zum Jahresende, sodass im Jahr 2020 Ansprüche bis zum Jahr 2017 rückwirkend verjährungsmäßig noch unproblematisch sind.

Der Bundesgerichtshof hat jedoch in Bankrechtsangelegenheiten schon wiederholt Konstellationen bestätigt, in welchen auch die Regelung zur kenntnisunabhängigen Verjährungsregelung herangezogen wurde, bei welcher die Verjährungsfrist sogar zehn Jahre zum Jahresende beträgt.

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