Online Versammlung / Wie geht das? - Wohnungseigentumsrecht

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Spätestens seit der Corona-Pandemie besteht vermehrt das Bedürfnis, Eigentümerversammlungen online durchzuführen. Aber wie funktioniert das?

Die seit dem 01.12.2020 in Kraft getretene Reform des Wohnungseigentumsgesetzes hat die Möglichkeit der Online-Teilnahme an Eigentümerversammlungen eröffnet. Aber: Die Onlineteilnahme ersetzt nicht die Präsenzversammlung. 

Die Durchführung der Onlineteilnahme bedarf der stufenweise Vorgehensweise. So steht es im Gesetz. § 23 Abs. 1 S. 2 WEG verlangt, dass die Eigentümerversammlung zunächst einen (vorbereitenden) Beschluss fasst, das Wohnungseigentümer an der Versammlung online teilnehmen dürfen. D. h., die Onlineteilnahme ist erst in der Folgeversammlung möglich! Wenn es schnell gehen soll, eignet sich folgendes Verfahren: Der Verwalter lädt zu einer Eigentümerversammlung ein. Einziger Tagesordnungspunkt: Beschluss über die Onlineteilnahme. Damit die Eigentümer an dieser Versammlung nicht persönlich teilnehmen müssen, erteilen Sie dem Verwalter eine entsprechende Stimmrechtsvollmacht. Hat sich die Mehrheit dann für eine Onlineteilnahme entschieden, kann der Verwalter diese Möglichkeit sofort nutzen bzw. anbieten. Auf der nächsten Eigentümerversammlung dürfen sich dann Eigentümer online zu schalten. Ihnen muss aber auch weiterhin die Möglichkeit eingeräumt bleiben, persönlich/physisch teilnehmen zu dürfen!

Wichtig: Eine Zwangsteilnahme an Online-Versammlungen darf es aber auch nicht geben. Der Beschluss über die Online-Versammlung darf im Übrigen  die näheren Modalitäten der Teilnahme (z.B. Ort und technische Ausgestaltung) regeln.


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