Onlineanbieter für Kundenrezensionen verantwortlich?

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Oft verlässt man sich beim Kauf im Internet auf die jeweiligen Kundenrezensionen. Manchmal entsprechen diese aber nicht der Wahrheit und stellen sich als unwahr heraus. Doch wem ist dies zuzurechnen und gegen wen hat man Rechte? 

Mit dieser Frage setzte sich der BGH (Az.: I ZR 193/18) dahingehend auseinander, dass entschieden wurde eine Quatsch-Rezension einem Amazon-Anbieter nicht zuzurechnen.

Zwar können Kundenrezensionen in diesem Fall tatsächlich irreführend sein, jedoch stellt dies keine Werbung für den Verkäufer dar und ist auch nicht als solche zuzurechnen. 

Weiter besteht auch keine wettbewerbsrechtliche Haftung des Onlineanbieters wegen der irreführenden Rezensionen. Wirbt der Onlineanbieter nicht aktiv mit den Rezensionen und sind diese nicht von ihm veranlasst worden, so sind diese nicht seiner Sphäre zuzuordnen. 

Auch kann nicht angenommen werden, dass der Anbieter verpflichtet ist, die Rezensionen zu verhindern. Die Möglichkeit eine Kundenbewertung zu verfassen, entspricht den Grundsätzen der Meinungs- und Informationsfreiheit. Weiter ist die Möglichkeit der Kundenbewertung gesellschaftlich gewollt.

Daher hat man sich nicht bei dem Onlineanbieter, sondern direkt bei dem Plattformbetreiber zu melden.

Fazit

Zunächst ist an die Allgemeinheit zu appellieren, solche Rezensionen zu unterlassen. Quatsch-Rezensionen helfen keinem weiter und bringen letztendlich für Käufer, Onlineanbieter und Plattformbetreiber Probleme, durch gesellschaftliche oder auch rechtliche Probleme.

Foto(s): Markus Steur Fotografie Dortmund

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