Onlinehändler haften für fremde Änderungen der Angebote auf der Verkaufsplattform Amazon

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BGH-Urteil vom 03.03.2016, I ZR 140/15 (Markenrecht)

BGH-Urteil vom 03.03.2016, I ZR 110/15 (Wettbewerbsrecht)

Verkaufen auf Amazon

Der Onlinekauf auf der Plattform erfreut sich großer Beliebtheit. Deshalb ist auch das Verkaufen auf der Plattform Amazon für viele Onlinehändler ein wichtiges – oft das wichtigste – Standbein ihrer Vertriebstätigkeit.

Auf der Plattform Amazon ist es so, dass Amazon bei Anlage eines Angebotes zulässt, dass sich andere Händler mit dem gleichen Produkt „daranhängen“ bzw. „darunterhängen“. Sie bieten also das gleiche Produkt an, indem sie sich an das ursprüngliche Angebot mit einem abweichenden Preis anhängen.

Dies ist eine gewollte Funktion von Amazon, die dazu führt, dass der Verbraucher die einzelnen Angebote preislich einfach vergleichen kann.

Der anhängende Anbieter hat zudem den Vorteil, sich einige Kosten zu sparen und den eigenen Aufwand gering zu halten.

Für den Händler, der das Angebot eingestellt hat, stellt das oftmals insofern ein Ärgernis dar, da die nachfolgenden Anbieter sich preislich direkt am Angebot orientieren, dieses geringfügig unterbieten und so für den Verbraucher das preislich günstigste Angebot für dieses Produkt darstellen.

Fernerhin haben bei offenen Angeboten auch die darunterhängenden Anbieter die Möglichkeit, solche Angebote zu verändern, zusätzliche Fotos einzustellen oder sogar Produktangaben abweichend einzustellen, also das ursprüngliche Angebot zu bearbeiten und zu verändern.

Haftung des Händlers für Angaben

Produktdarstellungen, Beschreibungen und Angebote müssen wahr und richtig sein, dürfen also insbesondere keine irreführenden Angaben zum Produkt enthalten. Ansonsten können Mitbewerber oder Verbände kostenpflichtige Unterlassungsansprüche durch Abmahnungen und gerichtliche Maßnahmen (Klagen oder einstweilige Verfügungen) geltend machen.

Zudem kann in einem solchen Angebot eine Markenverletzung liegen, wenn nämlich ein Markenprodukt oder ein unter einer Marke angebotenes Produkt (Händlereigenmarke) beworben, aber tatsächlich zwar ein ähnliches oder sogar identisches Produkt geliefert wird, was aber nicht der Marke entspricht.

So kann z.B. ein Händler auf der Plattform Amazon ein Produkt unter seiner Handelsmarke anbieten, das aber von ihm gar nicht hergestellt, aber unter der Marke vertrieben wird, obwohl andere Händler das Produkt desselben Herstellers ebenfalls anbieten, aber nicht unter der Marke des Händlers vertreiben dürfen. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob das Produkt vom Händler hergestellt worden ist.

Bisher bestand Rechtsunsicherheit über die Frage, wer eigentlich haftet, wenn ein Händler zwar unter dem Angebot „hängt“, er aber diese Angaben weder selbst eingestellt noch selbst geändert hat. Dass derjenige haftet, der selbst die falschen oder unzulässigen Angaben gemacht hat, stand außer Frage. Die meisten Instanzgerichte, z.B. auch das Landgericht Bielefeld und das hier zuständige Oberlandesgericht Hamm, sind bereits seit Jahren von einer Haftung aller Händler ausgegangen, die sich unter ein solches Angebot gestellt haben. Das war aber nicht vor allen Gerichten der Fall.

Urteile des BGH vom 03.03.2016

Der BGH hat durch zwei klare und für alle Amazon-Händler wichtige Urteile nunmehr sowohl für Markenverletzungen als auch irreführende Angaben und somit Wettbewerbsverletzungen ausgeurteilt, dass jeder Händler, der unter einem solchen änderbaren Angebot hängt, welches andere Händler ändern können, für die dortigen Angaben haftet, als wenn es sein eigenes Angebot wäre.

Es kommt somit nicht darauf an, dass er selbst diese Änderungen vorgenommen hat, sondern allein darauf, dass er dieses Angebot genutzt hat, indem er sich daruntergehängt hat.

Zur Irreführung wegen einer falschen unverbindlichen Preisempfehlung eines Produkte und daraus folgendem Wettbewerbsverstoß hat ein den Leitsatz d) des Urteils vom 03.03.2016, I ZR 110/15, wie folgt gefasst:

„d)

Ein Händler, der auf einer Internet-Handelsplattform in seinem Namen ein Verkaufsangebot veröffentlichen lässt, obwohl er dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrscht, weil dem Plattformbetreiber die Angabe und Änderung der unverbindlichen Preisempfehlung vorbehalten ist, haftet als Täter für den infolge unzutreffender Angabe der Preisempfehlung irreführenden Inhalt seines Angebots.“

Parallel hat er im Urteil vom 03.03.2016, I ZR 140/14 zu einer Markenverletzung, die daraus folgte, dass sich ein Händler unter ein fremdes Angebot stellte, in dem später – im Nachhinein – eine Marke hineingenommen wurde, folgenden Leitsatz erlassen:

Händler, die auf der Internet-Verkaufsplattform Amazon-Marketplace Produkte zum Verkauf anbieten, trifft eine Überwachungs- und Prüfungspflicht auf mögliche Veränderungen der Produktbeschreibungen ihrer Angebote, die selbständig von Dritten vorgenommen werden, wenn der Plattformbetreiber derartige Angebotsänderungen zulässt.

Der BGH nimmt also an, dass der Händler eine selbständige Prüfpflicht für die Angebote hat, unter denen er seine Ware anbietet, selbst wenn er Änderungen nicht selbst vornimmt.

Dabei hat der BGH zusätzlich festgelegt, dass es nicht einer vorherigen Warnung oder eines Hinweises bedarf, dass das Angebot verändert wurde. Vielmehr trifft diese Pflicht den Händler völlig anlasslos, also immer.

Daneben hat der BGH zwar nicht gesagt, in welchen Abständen eine solche Prüfung erforderlich ist, also wann davon auszugehen ist, dass der Händler diese Pflichten schuldhaft verletzt hat.

Angesichts der Tatsache, dass in einem der entschiedenen Fälle die unrichtigen Angeben lediglich etwa zwei Wochen lang geändert waren, bevor der Händler in Anspruch genommen wurde, wird der BGH nicht allzu lange Zeitintervalle annehmen.

Sicherheit hat ein Händler nur dann, wenn er stets eine Überwachung der Angebote sicherstellt und sich sofort entfernen lässt, wenn falsche oder irreführende Angaben erscheinen.

Eine andere Möglichkeit ist das Anlegen eines Angebotes unter einer eigenen sogenannten EAN-Nummer, das der Bearbeitung durch andere Händler entzogen ist, z.B. wenn das Angebot zusammen mit Amazon ausschließlich der Eigenmarke des jeweiligen Händlers zugeordnet wird. So können Sie verhindern, dass Andere sich einfach so „anhängen“, da diese dann einen Markenverstoß begehen. Darüber hinaus können solche Angebote nur vom Ersteller geändert werden, so dass Sie auch vor dem umgekehrten Fall geschützt sind, dass irgendjemand „Ihr“ Angebot ändert und Sie plötzlich etwas anbieten, was Sie gar nicht wollten. Auch den ursprünglichen Angebotsersteller trifft diese Pflicht ständiger Überwachung, da auch er – außerhalb geschützter Angebote – mit Änderungen rechnen muss, die von Amazon zugelassen und von anderen Händlern umgesetzt werden.

Wir haben vor vielen Gerichten seit langem diese Ansicht vertreten und vielen Amazon-Händlern geholfen, solche Angebotsänderungen zu verhindern bzw. deren Risiken einzuschränken und Rechte gegen Wettbewerber zu wahren. Auch das Landgericht Bielefeld und das Oberlandesgericht Hamm haben diese Thematik in vielen von uns betreuten Fällen seit langer Zeit im Sinne der neuen Entscheidungen des BGH richtig gehandhabt. Insoweit ist die Klarstellung des BGH wichtig, konnte aber nicht überraschen.

Volker Küpperbusch

Rechtsanwalt und Notar

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Fachanwalt für Handels - und Gesellschaftsrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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