Onlineshopping: Bei Nichtgefallen Geld zurück?

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Fast jeder wird die ein oder andere Erfahrung damit gemacht haben - mit dem Einkauf im Internet. Doch was passiert eigentlich, wenn einem das freudig erwartete Sommerkleid doch nicht passt oder sich das bestellte Buch bereits nach den ersten Zeilen als Schlafmittel entpuppt?

Den meisten, die regelmäßig im Internet einkaufen, wird klar sein, dass es ein Widerrufsrecht gibt. Was es damit aber genau auf sich hat, wissen viele Online-Shopper nicht und verzichten deshalb oft unbewusst auf die ihnen zustehenden Rechte.

Was ist das Widerrufsrecht?

Verbraucher haben, wenn sie Waren oder Dienstleistungen telefonisch, per E-Mail, Brief oder im Internet bestellen, in der Regel die Möglichkeit, den erhaltenen Artikel innerhalb einer zweiwöchigen Frist zurückzuschicken und den bezahlten Kaufpreis zurück zu verlangen. Das gilt aber nur, wenn es sich bei dem Verkäufer um einen Unternehmer bzw. ein Unternehmen handelt. Beim Kauf unter Privaten gibt es kein Widerrufsrecht.

Wann gibt es kein Widerrufsrecht?

- Waren, die zur Rücksendung ungeeignet sind:

Bei der Bestellung von schnell verderblichen Waren oder wenn das Verfalldatum überschritten würde hat man kein Widerrufsrecht.

- Nach besonderem Kundenwunsch angefertigte Waren:

Ausgeschlossen ist das Widerrufsrecht ebenfalls bei Waren, die speziell nach den Wünschen des Bestellers angefertigt wurden bzw. auf dessen persönliche Bedürfnisse angepasst sind (z. B. Schmuckstück mit Gravur). Könnte der Händler die Ware allerdings trotzdem ohne nennenswerten Preisnachlass weiterverkaufen oder sie wieder in den Standardzustand zurückversetzen, hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht.

- Zeitungen, Zeitschriften, Illustrierte:

Bestellungen von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten können nicht wirksam widerrufen werden, es sei denn, die Bestellung erfolgte per Telefon.

- Software, Audio und Video:

Bei Software sowie Filmen oder Musik, die auf einem Datenträger (z. B. CD, CD-ROM oder DVD) geliefert werden, hat man nur dann ein Widerrufsrecht, wenn man die eventuell vorhandene Entsiegelung nicht gebrochen hat. Die Verpackung sowie die Plastikfolie darf man aber aufreißen. Wird einem die Software durch Download zur Verfügung gestellt, hat man kein Widerrufsrecht.

- Versteigerungen:

Hat man die Ware ersteigert, hat man ebenfalls kein Widerrufsrecht. Vorsicht! Bei Ebay-Auktionen gilt das Widerrufsrecht trotzdem, da diese rechtlich nicht als Versteigerungen gelten.

- Reise und Freizeit:

Bei bestimmten Dienstleistungen, die zu einem festgelegten Zeitpunkt erfolgen sollen, hat man ebenfalls kein Widerrufsrecht. Beispiele: Buchung eines Hotelzimmers, Ferienwohnung, Pauschalreise, Mietwagen, Konzert- und Veranstaltungstickets, Catering-Service.

- Sonstiges:

Es gibt noch weitere Ausnahmen. So hat man beispielsweise bei bestimmten Finanzdienstleistungen sowie bei Verträgen über Fernunterricht kein Widerrufsrecht.

Wie macht man vom Widerrufsrecht Gebrauch?

Entweder man schickt die Ware zurück oder man erklärt den Widerruf schriftlich, per E-Mail oder Telefax. In allen Fällen ist wichtig, dass der Händler die zurückgeschickte Ware oder die Widerrufserklärung richtig zuordnen kann. Deshalb muss der Name des Absenders immer mit angegeben werden.

Der Widerruf muss nicht begründet werden. Praktisch ist es egal, ob die bestellten Schuhe nicht gefallen, nicht passen oder man merkt, dass man sie bereits im Schrank stehen hat.

Welche Frist ist zu beachten?

Hier kommt es darauf an, ob und wann man durch den Händler über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt worden ist und man die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung gestellt bekommen hat.

Ist dies bei Vertragsschluss erfolgt, gilt eine zweiwöchige Widerrufsfrist ab Erhalt der Ware. Ist der Händler erst nach Vertragsschluss seinen Belehrungs- und Informationspflichten nachgekommen, so gilt eine einmonatige Frist, die zu laufen beginnt, wenn einem die Vertragsinformationen und die Widerrufsbelehrung zugegangen sind. Auch in diesem Fall beginnt die Frist aber frühestens mit Erhalt der Ware. Bleibt die Belehrung ganz aus, hat der Verbraucher ein unbefristetes Widerrufsrecht.

Zur Einhaltung der Frist genügt es, dass die Ware entweder (wie oben beschrieben) innerhalb der Frist zurückgeschickt oder der Widerruf erklärt wird. In beiden Fällen genügt die Absendung innerhalb der Frist.

Wer zahlt die Rücksendung?

Grundsätzlich der Händler. Hat die bestellte Ware aber nur einen Wert bis zu € 40,- oder wurde die Ware noch nicht zumindest teilweise bezahlt, kann der Händler dem Kunden die Rücksendekosten auferlegen, sofern ein solcher Hinweis des Händlers erfolgt ist.

Darf man die Ware auspacken und in Betrieb nehmen?

Die Ware darf ausgepackt und auch in Betrieb genommen werden. Vermindert sich dadurch, dass die Ware in Betrieb genommen wird jedoch der Wert der Sache, ist dieser Wertverlust ggf. auszugleichen, sofern ein entsprechender Hinweis durch den Händler erfolgt ist. Nimmt man die Sache nur in Betrieb, um sie zu prüfen, ist ein eventueller Wertverlust nicht auszugleichen.

Falsche oder defekte Ware:

Nicht zu verwechseln ist das Widerrufsrecht mit den Rechten bei Lieferung falscher oder defekter Ware. In diesen Fällen hat man andere und erheblich weitergehende Rechte als das Widerrufsrecht.

Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus, Trier

Telefon: 0651 462 83 76

www.zimmlinghaus.de


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