Rechtstipp vom 14.11.2007

Opferanwalt – Bundesrat stärkt Opferschutz

Der sogenannte Opferanwalt steht Opfern von besonders schweren Straftaten kostenlos zur Verfügung. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll so den Opfern eine Beteiligung als Nebenkläger im Strafprozess mit anwaltlichem Beistand erleichtert werden und sie in Hinblick auf Anwaltskosten nicht das Prozessrisiko tragen müssen. Nun hat der Bundesrat am 9. November eine Gesetzesinitiative gebilligt, die den Anspruch auf Rechtsbeistand auf Opfer weiterer Straftatbestände ausweitet.

 
Opferschutzgesetz 

Der Opferanwalt ist mit dem Opferschutzgesetz 1986 eingeführt und in § 397a StPO gesetzlich verankert worden. Inzwischen wurde die Vorschrift oft geändert und ihr Anwendungsbereich stets erweitert.

Gemäß § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO haben Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174-174c, 176-181, 182 Strafgesetzbuch, StGB), wenn es sich dabei um ein Verbrechen handelt, Opfer eines Mord- oder Totschlagversuchs, Angehörige eines rechtswidrig Getöteten und Opfer von Straftaten des Menschenhandels (§§ 232-233 StGB) Anspruch auf kostenlose Beiordnung eines Anwalts. Dies gilt auch für Opfer unter 16 Jahren oder besonders schutzbedürftige Opfer, die ihre Interessen nicht selbst wahrnehmen können, wenn es sich bei den Fällen des Satz 1 nur um Vergehen oder um Misshandlung Schutzbefohlener handelt (§ 397a Absatz 1 Satz 2 StPO) 

 
Katalog der Berechtigten erweitert 

Nach der Gesetzesinitiative sollen zukünftig auch Opfer einer schweren Körperverletzung (§ 226 StGB), einer Geiselnahme oder  eines erpresserischen Menschenraubes (§§ 239a, 239 b StGB) einen Anspruch auf kostenlose Beiordnung eines Opferanwalts haben. Dies erscheint angebracht, weil auch diese Straftatopfer traumatischen und dauernden belastenden Folgen ausgesetzt sind, insbesondere weil der Straftäter intensiv auf sie eingewirkt hat oder sie sich in der Gewalt des Täters befunden haben.

 
Kostenlose Beiordnung eines Rechtsanwalts 

Mithilfe des Opferanwalts soll es den Opfern erleichtert werden, sich als Nebenkläger am Strafprozess zu beteiligen und dort anwaltlichen Beistand zu erhalten, zum Beispiel wenn sie als Zeugen im Strafprozess aussagen müssen. Dieser Anspruch besteht unabhängig von der finanziellen Situation des Opfers und gilt auch, wenn bei dem Betroffenen die Voraussetzungen (Bedürftigkeit) für Prozesskostenhilfe nicht vorliegen.

(WEL)


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Neue Kommentare

falsche Verdächtigung von Ollli am 09.03.2009 20:22

Auf der einen Seite steht doch der Angeklagte, also der mutmaßliche Täter, auf der anderen Seite das mutmaßliche Opfer.
Aber was ist, wenn Aussage gegen Aussage steht, und möglicherweise gar keine Tat stattgefunden hat.
Oder kann ein Opferanwalt nur dann eingeschaltet werden, wenn die Tat zu 100% feststeht.

falsche Verdächtigung von Ollli am 09.03.2009 20:13

Der Angeklagte ist doch zunächst ein mutmaßlicher Täter, der ebensogut unschuldig sein kann.
Auf der anderen Seite ist das Mutmaßliche Opfer.

Aber kann ein Opferanwalt auch dann eingesetzt werden, wenn Aussage gegen Aussage steht und möglicherweise überhaupt keine Tat stattgefunden hat.

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