Opferentschädigung. Auch für in Deutschland geduldete Ausländer

Rechtsgebiete: Opferhilfe, Sozialrecht, Ausländerrecht & Asylrecht
Rechtstipp vom 25.05.2010
Ein Ausländer, der rechtskräftig zur Ausreise verpflichtet ist, kann Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) beanspruchen, soweit er Opfer einer Gewalttat wird. Dies geht aus einem Urteil hervor, das das Dortmunder Sozialgericht (SG) im Fall eines 1988 geborenen Mannes gefällt hat, der nach eigenen Angaben aus Burundi stammt und dessen Asylantrag abgelehnt worden war, der sich aber mit einer Duldung weiter in Deutschland aufhält. Seine Abschiebung ist aus tatsächlichen Gründen bislang nicht möglich, da seine Identität nicht geklärt ist. Ende März 2007 wurde er in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in Hamm durch einen Mitbewohner mit Messerstichen verletzt.

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster lehnte die Gewährung von Opferentschädigung im Hinblick auf die posttraumatische Belastungsstörung des Klägers ab. Es liege kein rechtmäßiger Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland vor. Eine Leistungsgewährung sei unbillig, da der Kläger seiner Ausreiseverpflichtung selbstverschuldet nicht nachkomme. Es sei davon auszugehen, dass er falsche Angaben zu seiner Person mache.

Das SG Dortmund verurteilte den Landschaftsverband demgegenüber, dem Kläger wegen der Folgen der Gewalttat Leistungen nach dem OEG zu gewähren. Der Gesetzgeber habe mit dem neuen Zuwanderungsrecht zum 01.01.2005 geduldete Ausländer allgemein in den Schutzbereich des OEG einbeziehen wollen. Ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne des OEG liege auch vor, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen ausgesetzt sei. Auf die Frage des Verschuldens komme es nicht an. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei keine Unbilligkeit der Leistungsgewährung anzunehmen, so das SG. Das gelte umso mehr, als in Deutschland lebende Ausländer in den Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit fielen und den Staat eine entsprechende Schutzpflicht treffe.

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 26.03.2010, S 19 (7) VG 356/08

Bewertung
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
ja nein
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein. Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich hier registrieren   
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert