Opferentschädigung: Wegen Unwissenheit erst spät erfolgte Antragstellung begründet keine rückwirkenden Ansprüche

Rechtsgebiete: Opferhilfe, Sozialrecht
Rechtstipp vom 18.11.2010
Opfer einer Gewalttat erhalten Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz. Wird der Antrag nicht innerhalb eines Jahres nach der Schädigung gestellt, so werden Versorgungsleistungen allerdings erst ab dem Antragsmonat gezahlt. Nach dieser Jahresfrist besteht ein rückwirkender Anspruch nur, wenn der Geschädigte unverschuldet an der Antragstellung verhindert war. Hiervon ist nach Ansicht des Landessozialgerichts (LSG) Hessen nicht auszugehen, wenn der Antrag aus Unkenntnis erst Jahre nach der Tat gestellt wird.

Eine Frankfurterin war 1992 Opfer eines Überfalls geworden, bei dem sie mehrere Schusswunden am Bein erlitt. 2001 nahm sie infolge einer Fernsehsendung Kontakt zu einem Opferhilfeverein auf, der sie auf mögliche Entschädigungsansprüche hinwies. Auf ihren Antrag stellte das Landesversorgungsamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent fest und gewährte Versorgungsleistungen ab dem Antragsmonat. Die 47-jährige Mutter von zwei Kindern begehrte jedoch auch Leistungen für die vergangenen Jahre. Sie habe nach der Tat den gesamten Vorfall verdrängt und versucht, ein normales Leben zu führen. Die Gewalttat habe bei ihr zu einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt. Daher habe sie den Antrag nicht früher stellen können.

Dem traten die Richter entgegen. Sie gaben dem Versorgungsamt Recht. Die Frau sei nicht ohne Verschulden an einer früheren Antragstellung gehindert gewesen. Insbesondere habe die psychische Erkrankung sie nicht entsprechend eingeschränkt. Ihre späte Antragstellung sei vielmehr darauf zurückzuführen, dass sie erst im Jahr 2001 von einer etwaigen Opferentschädigung erfahren habe. Rechtsunkenntnis begründe jedoch keine rückwirkenden Leistungsansprüche.

Landessozialgericht Hessen, L 4 VE 11/10

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