Ist einer Frau während eines Überfalls mehrmals in das Bein geschossen worden und erfährt sie erst 10 Jahre nach der Tat, dass sie Ansprüche aus dem Opferentschädigungsgesetz gelten machen kann, so ist ihr nicht für den gesamten Zeitraum rückwirkend eine Zahlung zuzubilligen. Das Gesetz regele eindeutig, dass ein Antrag innerhalb eines Jahres nach der Tat gestellt werden muss, um "lückenlos" Leistungen zu beziehen. Nur wenn das Opfer unverschuldet daran gehindert wäre, die Leistung zu beantragen, könne anderes gelten - Rechtsunkenntnis begründe keine rückwirkende Zahlung, so das Hessische Landessozialgericht. Vom Tag der Antragstellung an stehe die Zahlung jedoch zu. (Hessisches LSG, L 4 VE 11/10)
Bewertung
4 von
4 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein.
Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich
hier registrieren
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert