Opiumhandel in Deutschland

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Seit einiger Zeit müssen sich deutsche Strafverfolgungsorgane und Gerichte gehäuft mit der unerlaubten Einfuhr von Roh-Opium in nicht geringer Menge auseinandersetzen und strafrechtlich beurteilen. Derzeit laufen schwerpunktmäßig insbesondere in Nordrhein-Westfalen diverse Verfahren gegen iranische Staatsangehörige oder Tätergruppen. bzw. gegen afghanische Tatverdächtigte.

Die durchgeführten Telefonüberwachungen (TÜ) erweitern täglich die Zahl der Tatverdächtigen, die sich in persische Sprachen (Farsi oder Asari) zum Rauschgift-Handel und Abnahme verabreden. Meist versuchen die Beteiligten sich über Synonyme und Codes in Farsi/Asari zu verständigen, was die Ermittlungsarbeit erschwert. Letztendlich sind solche Versuche von Anfang an zum Scheitern verurteilt und die Verdächtigten können überführt werden.

Das Rohopium wird meist mit einem Lkw aus Afghanistan über den Iran, Türkei etc. nach Deutschland eingeführt. Es wird viel technischer Aufwand betrieben, damit das Rohopium nicht entdeckt wird. Neben der legalen Fracht, die Lkw-Fahrer für den Transportunternehmer befördern, versuchen sich die Fahrer des Transportunternehmens ihr Einkommen aufzubessern.

Ziel ist es, den in Deutschland konsumierenden Iranern bzw. Afghanen Opium zum Rauchen, aber auch zur oralen Einnahme anzubieten. Das heißt diese Zielgruppe ist in Deutschland der „Endkunde" für Dealer und Zwischenhändler. Während unter den deutschen Drogenkonsument Rohopium nahezu unbekannt ist, bevorzugen ältere Iraner und Afghanen Opium. Der Preis für ein Kg liegt zwischen 3000-4800 EUR.

Opium ist der geronnene Saft der Papaver somniferum (Opiummohn). Mit der Ausbreitung des Islam durch die Araber ab dem siebten Jahrhundert, bereitete sich der Gebrauch des Opiums über Persien bis nach China aus. Heute ist das Hauptproduktionszentrum für Opium Afghanistan.

Das Rohopium enthält verschiedene Bestandteile, insbesondere Morphin, Codein und diverse Alkaloiden. Mir ist kein Fall aus einem strafgerichtlichen Verfahren bekannt, bei dem iranische Konsumenten das Opium in Heroin verarbeiteten. Das Rohopium ist aber Grundstoff für die Herstellung von Heroin.

Ausgangspunkt für Feststellung der Gefährlichkeit des sichergestellten Opiums ist der Gehalt des Morphinhydrochlorids im Opium. Bei Opium, das zum Konsum durch Rauchen bestimmt ist, ist eine nicht geringe Menge im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes §§ 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 4, 30 Abs. 1 Nr. 4 bei einer Menge anzusetzen, die mindestens einen Wirkstoffgehalt von 6 g Morphinhydrochlorid beinhaltet. Bei der Bestimmung dieses Grenzwertes werden neben der Applikationsform die Suchtgefährlichkeit von Opium und die Konsumgewohnheiten berücksichtigt, so Landgericht Köln, Große Strafkammer 8 (Aktenzeichen: 108 - 86/92; Fundstelle NStZ 1993,549).

Die Aufzeichnungen aus der Telefonüberwachung spielen für die Überführung des Verdächtigten eine überragende Rolle. Schon kurz nach der Verhaftung werden die Beschuldigten damit konfrontiert. Meist werden Fragen gestellt, die den Beschuldigten schwer in Bedrängnis bringen, leugnet er die Tat, wird ihm ein überwachtes Telefongespräch vorgespielt und vom Dolmetscher übersetzt. Danach können sich die Beschuldigten nicht mehr herausreden. Hier sollte jeder Beschuldigte von seinem Recht Gebrauch machen, vor seiner Vernehmung einen Rechtsanwalt zu sprechen. Die Anklageschrift fußt auf die Beweismittel, Augenscheinsbeweis Telefonüberwachung, Aussage des Beschuldigten, Aussage von Kronzeugen, die sich eine Milderung der Strafe erhoffen, wenn sie geständig sind und andere Personen benennen, die im Handel mit Drogen verwickelt sind. Sie alle wollen von der Strafmilderung des § 31 BtMG profitieren. Neuerdings hat das Betäubungsmittelstrafrecht den Kronzeugen eine zeitliche Begrenzung für seine Aussage gesetzt. Nach § 46b Abs. 3 StGB kann er von der Strafmilderung des § 31 BtMG nur profitieren, wenn er vor Eröffnung des Hauptverfahrens ein Geständnis ablegt; bei Offenbarung seines Wissens muß er wesentlich dazu beigetragen haben, daß die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden kann oder freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbaren, daß Straftaten von deren Planung er weiß, noch verhindert werden können.

Dr. Ebrahim-Nesbat

Rechtsanwalt aus Hamburg

Datum 12.02.2010


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