Ordnungsgeld: Warum immer 250.000 €?

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Alice Schwarzer, die Bildzeitung und die Deutsche Telekom befinden sich in guter Gesellschaft: Immer wieder berichten die Medien von Prominenten, Presseunternehmen, Firmen und anderen Beklagten vor Gericht, die wegen unbedachter Äußerungen oder anderer Verfehlungen ein Ordnungsgeld von 250.000 € angedroht bekommen haben. Häufig kommt es vor, dass die Kläger in solchen Fällen mit der Höhe des Ordnungsgelds (250.000(!) €) hausieren gehen, um zu unterstreichen, wie folgenschwer der Verstoß ihres Widersachers war.

Was hat es mit alledem auf sich? Was ist ein Ordnungsgeld, warum ist immer die Rede von 250.000 € und wann muss dieser Betrag bezahlt werden? Diesen Fragen, die immer wieder an mich herangetragen werden, möchte ich kurz nachgehen.

Hintergrund

Regelmäßig werden Ordnungsgeldandrohungen im Zusammenhang mit Unterlassungsansprüchen diskutiert. Mit einem Unterlassungsanspruch soll es erreicht werden, dass sich ein bestimmtes Verhalten – z.B. die Veröffentlichung einer Äußerung, der Verkauf von Marken-Plagiaten oder die Werbung mit irreführenden Preisangaben – in Zukunft nicht wiederholt. Um dies sicherzustellen, sollte der Anspruchssteller bereits vor der Verurteilung beantragen, dass das Gericht dem Schuldner für den Fall erneuter zukünftiger Handlungen ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft androht.

Gesetzliche Regelung

Wie eine solche Androhung aussehen soll, ist in § 890 Abs. 1, 2 ZPO vorgeschrieben:

„(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen (...), so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag (...) zu einem Ordnungsgeld (...) oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250 000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.“

Die in dem letzten Satz vorgesehene Androhung muss hierbei unabhängig von der Schwere des Falls und der Finanzkraft des Beklagten ein Ordnungsgeld von 250.000 € vorsehen.

Schlussfolgerungen

Kommt es also zu einer Verurteilung zur Unterlassung und hat der Kläger von der Möglichkeit des § 890 Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht und eine Androhung der Ordnungsmittel beantragt, so muss das Gericht stets ein Ordnungsgeld von 250.000 € androhen. Aus der Höhe des Ordnungsgelds kann also nicht gefolgert werden, wie schwer das Gericht den Verstoß einschätzt. Dies bedeutet aber nicht, dass im Falle eines zukünftigen Ausrutschers für kleine und relativ unbedeutende Fälle die gleichen Strafbeträge festgesetzt werden wie in Fällen großer Bedeutung: Wenn das Gericht seine Androhung in die Tat umsetzen und ein Ordnungsgeld festsetzen muss, ist Augenmaß und Fingerspitzengefühl gefragt. Das vom Beklagten zu zahlende Ordnungsgeld muss dem Fall angemessen sein, nämlich insbesondere die Schwere und das Ausmaß der Zuwiderhandlung, die Dauer des Verstoßes und die Folgen für den Gläubiger berücksichtigen. Je nach Fallgestaltung sind hier Beträge zwischen 5 € und 250.000 € realistisch, auf wenn die Gerichte bei erstmaligen Zuwiderhandlungen nach meiner praktischen Erfahrung regelmäßig Beträge zwischen 500 € und 5.000 € verhängen.

Auch wenn die gerichtliche Androhung von 250.000 € in der Praxis regelmäßig relativiert wird, ziehen Verstöße gegen Unterlassungsgebote also spürbare finanzielle Folgen nach sich. Wer daher mit einer einstweiligen Verfügung oder einem Urteil zur Unterlassung bestimmter Handlungen oder Äußerungen angehalten wird, sollte daher Vorsicht walten lassen.



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