Ort der Eigentümerversammlung: Wir treffen uns in der “Waschküche“

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Das Landgericht Dortmund hatte am 23.11.2018 (Az. 17 S 83/18) darüber zu entscheiden, ob eine Eigentümerversammlung auch in der „Waschküche“ stattfinden kann. 

Anfang Juli 2017 hatte die Verwaltung zu Ende August zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung in die „Waschküche“ geladen. Da nur zwei Tagesordnungspunkte zu besprechen waren, ging man von einer kurzen Zusammenkunft aus. Tatsächlich dauerte die Versammlung nur 7 Minuten. 

Ein Eigentümer erhob Beschlussanfechtungsklage. Das Amtsgericht Dortmund gab der Klage zunächst statt, wurde aber vom Landgericht korrigiert. 

Jedenfalls dann, wenn bei Ansetzung der Versammlung ihre nur kurze Dauer vorhersehbar ist, sind auch unkonventionelle Orte – wie eine „Waschküche“ – als Versammlungsort zulässig. 

Dafür sprechen Aspekte der Kosten- und Wegersparnis. Wichtig ist jedoch, dass die Örtlichkeit so ausreichend dimensioniert ist, dass alle Sondereigentümer und die Verwaltung angemessen Platz finden und die zu besprechenden Themen – je nach ihrem Umfang – an dem Ort angemessen erörtert werden können. Die Durchführung einer ordnungsgemäßen Eigentümerversammlung muss am Versammlungsort und der Versammlungsstätte gewährleistet sein. Unter dem Aspekt der Einsparung von Versammlungskosten ist es den Wohnungseigentümern zumindest für eine begrenzte Zeit zumutbar, auch gewisse Unbequemlichkeiten in Kauf nehmen zu müssen. 

Sie haben Fragen zum Thema Wohnungseigentum, Eigentümerversammlung oder Beschlussanfechtung?

Ansprechpartnerin im Mietrecht: Rechtsanwältin Sandra Martensen, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht


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