OVG NRW: Positive Klärung der Rücknahmebereitschaft als notwendige Bedingung für Überstellung

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Das OVG NRW hat am 03.03.2015, Az.: 14 B 101/15.A, entschieden, dass eine Abschiebungsanordnung in einen „Dublin-Staat“ (Bulgarien, Ungarn etc.)  

dann, aber auch erst dann zu erlassen ist, wenn die Rückführung in allernächster Zeit auch tatsächlich möglich ist. Daher muss die Rücknahmebereitschaft desjenigen Drittstaates, in den abgeschoben werden soll, geklärt sein“.

Das OVG bestätigt damit obergerichtlich die bisherige Rechtssprechung, dass das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vor der Abschiebung eine abschließende (negative ) Prüfung durchführen muss.

Das BAMF hat hierbei zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse und auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogenen Vollzugshindernisse – wie etwa eine erhebliche Krankheit – sowie Duldungsgründe nach § 60a Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) abschließend zu prüfen (in dem Zusammenhang: BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 17.9.2014 - 2 BvR 1795/14).

Zu den tatsächlichen Vollzugshindernissen, die einen Duldungsanspruch auslösen, gehört der Umstand, dass die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Fehlende Übernahmebereitschaft des „Dublin“-Staates, in den abgeschoben werden soll, ist nach der Entscheidung des OVG NRW ein solcher Umstand.

Da die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht etwa nur zu unterlassen ist, wenn ein solcher Duldungsgrund vorliegt, sondern erst dann ergehen darf, wenn der Duldungsgrund ausgeschlossen ist („feststeht, dass sie durchgeführt werden kann“). Es muss daher die Übernahmebereitschaft positiv geklärt sein. In dem Fall, worüber das OVG zu entscheiden hatte, lag die Übernahmebereitschaft Bulgariens gerade nicht vor. Bulgarien hat die Übernahme nach dem Dublin-System abgelehnt und auf einen Übernahmeantrag im Rahmen des Rückübernahmeabkommens verwiesen.


Mitgeteilt von RA Ulrich Hekler

Rechtsanwalt Hekler berät im Bereich des Einbürgerungs- und Ausländerrechtes bundesweit. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Mitglied im Deutschen Anwaltsverein und Mitglied des Arbeitskreises für Ausländer- und Asylrecht


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