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P-Konto schützt vor Kontopfändung

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Zum 01. Juli 2010 wurde der Schutz vor Kontopfändungen neu geregelt. Die neuen Regelungen sind zum 01.07.2010 in Kraft getreten. Der alte Pfändungsschutz besteht parallel bis zum 31.12.2011 weiter. Ab dem 01.01.2012 gilt nur noch der neue Pfändungsschutz. Was ändert sich also?

Seit dem 01.07.2011 haben Selbständige, Verbraucher, Arbeitnehmer, Angestellte, Arbeitssuchende und Langzeitarbeitslose die Möglichkeit, ein bestehendes Konto in ein Pfändungsschutzkonto (Pkonto oder auch P-Konto genannt) umzuwandeln. Durch die Umwandlung eines bestehenden Kontos in ein P-Konto wird automatisch ein Sockelbetrag in Höhe von 985,15 € pfändungsgeschützt. Ein entsprechendes Guthaben vorausgesetzt, kann dann immer in Höhe des Sockelbetrages monatlich verfügt werden, auch wenn das Konto gepfändet wird. Es wird dann nur der Betrag an den Gläubiger überwiesen, der über dem Freibetrag (Sockelbetrag) liegt.

Bestehen Unterhaltsverpflichtungen oder werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts oder Kindergeld auf dem Konto für weitere Personen entgegengenommen, kann der Freibetrag durch eine Bescheinigung erhöht werden. Ein automatischer Pfändungsschutz für Sozialleistungen besteht nach der Umwandlung in ein P-Konto dann nicht mehr!!!

Entscheidet man sich für ein P-Konto, ist es daher dringend erforderlich, eine Bescheinigung zur Erhöhung des Freibetrages zu erhalten, wenn man Leistungen für weitere Personen erhält oder unterhaltspflichtig ist.

Weitere Informationen und die Möglichkeit die Bescheinigung bundesweit online zu bestellen bieten wir Ihnen auf www.pkonto.biz an.


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