Nach zwei Wochen Urlaubsfreude kommen Sie gut gelaunt und entspannt an Ihrem Heimatbahnhof an. Als Sie sich der Parkbucht nähern, in der Sie ihr Auto zuvor abgestellt hatten, müssen Sie feststellen: Es ist weg! Auf der Polizeidienststelle um die Ecke hat der Polizeibeamte eine gute und eine schlechte Nachricht für Sie. Die gute: Ihr Wagen wurde nicht gestohlen. Die schlechte: Er wurde wegen verkehrswidrigen Parkens abgeschleppt. Und Sie müssen jetzt auch noch die Abschleppkosten übernehmen, obwohl Sie vor der Abreise Ihr Fahrzeug gemäß den Vorschriften geparkt hatten? Die Redaktion von anwalt.de beantwortet Ihnen diese und weitere Fragen zum Thema „mobiles Parkverbot".

Dauerparker sollten regelmäßig kontrollieren, ob auf ihrem Parkplatz ein mobiles Halteverbotschild aufgestellt wurde.Überraschungsfaktor mobiles Parkverbot
„Das Halteverbotschild stand aber letzte Woche noch nicht da!?!" denken sich immer wieder Dauerparker, wenn ihr Fahrzeug wegen eines mobilen, nachträglich aufgestellten Halteverbots abgeschleppt worden ist. Und die Wenigsten wissen, dass sie sich als Verkehrsteilnehmer in solchen Fällen nicht darauf verlassen dürfen, dass sich die Verkehrssituation im öffentlichen Straßenverkehr nicht ändert. Der Ärger ist dann oft groß, schließlich schlagen neben einem saftigen Bußgeld ab 35,- EUR auch noch Abschlepp- und Unterbringungskosten zu Buche. Umgekehrt müssen jedoch auch die Straßenverkehrsbehörden bestimmte Regeln beachten und dürfen nicht willkürlich und „über Nacht" Halteverbote anordnen.
Keine tatsächliche Kenntnisnahme erforderlich
Juristisch handelt es sich bei einem Park- oder Halteverbotschild um eine sog. Allgemeinverfügung, die mit ihrer Bekanntgabe wirksam wird. Die Bekanntgabe erfolgt mit dem Aufstellen des Verbotsschildes. Verkehrsschilder sind von den Verkehrsteilnehmern zu beachten. Dabei ist Verkehrsteilnehmer nicht nur der aktive Verkehrsteilnehmer, sondern auch generell der Halter eines Fahrzeuges.
Daher kommt es für die Wirksamkeit eines Park- oder Halteverbots nicht darauf an, ob der Verkehrsteilnehmer tatsächliche Kenntnis von dem Verbotsschild genommen hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall bestätigt, in dem ein Autofahrer seinen Wagen rechtmäßig für die Dauer eines mehrwöchigen Krankenhausaufenthaltes geparkt hatte, der jedoch wegen eines Straßenfestes aufgrund eines nachträglich angeordneten Parkverbots abgeschleppt worden war (Urteil v. 11.12.1996, Az. 11 C 15/95).
Reguläre Vorlaufzeit von vier Werktagen
Natürlich dürfen auch die Straßenverkehrsbehörden nicht gänzlich überraschend Park- und Halteverbote aufstellen. Sie müssen also eine gewisse Vorlaufzeit beachten und das Schild einige Werktage zuvor schon aufgestellt und das Halteverbot angekündigt haben, bevor es wirksam wird. Allerdings ist gerichtlich nicht eindeutig geklärt, wie lange genau diese Vorlaufzeit dauern muss. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat etwa eine Vorlaufzeit von zwei Tagen als zu kurz angesehen (Urteil v. 17.09.1990, Az.: 1 S 2805/89), aber einen Abschleppvorgang - unter Berücksichtigung der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil siehe oben) - nach Ablauf von vier Werktagen jedenfalls für zulässig erachtet (Urteil v. 13.02.2007, Az.: 1 S 822/05). Dagegen hält der Verwaltungsgerichtshof Kassel das Abschleppen eines Fahrzeugs bereits nach drei Werktagen für zulässig (Urteil v. 20.08.1996, Az.: 11 UE 284/96), der Verwaltungsgerichtshof München folgt dieser Ansicht und beurteilt das Abschleppen (juristisch die sog. Ersatzvornahme) ebenfalls nach drei Tagen für rechtens (Urteil v. 17.04.2008, Az.: 10 B 08.449). Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hält diese Frist nur für angemessen, wenn zwischen den drei Werktagen mindestens ein Sonn- oder Feiertag liegt, weil gerade in Großstädten oftmals Autos nur am Wochenende benutzt werden (Urteil v. 14.07.1994, Az.: 11 UE 284/96).
Parkverbot innerhalb der Zickzacklinien
Beim mobilen Halteverbot fordern die Verkehrsgerichte zugunsten der Verkehrsteilnehmer, dass für sie das Halteverbot zumindest eindeutig erkennbar sein muss. Das ist nicht der Fall, wenn sich für einen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer Zweifel ergeben, für welchen Straßenabschnitt genau das Parkverbot gilt, etwa wenn der Verbotsbereich mit Fahrbahnmarkierungen gekennzeichnet ist. So auch in einem Fall, der vor dem Verwaltungsgericht Köln entschieden wurde: Wegen einer Baustelle hatten die Behörden ordnungsgemäß ein mobiles Parkverbot installiert. Allerdings war die Fahrbahn mit Zickzacklinien gekennzeichnet, die im Widerspruch zur Beschilderung standen. Ein Autofahrer nahm deshalb irrtümlich an, dass das Halteverbot nur innerhalb der Linien bestand und stellte sich in den Parkverbotsbereich. Wegen der unklaren Anordnung musste er weder das Bußgeld noch die Abschleppkosten übernehmen (Urteil v. 10.01.2008, Az.: 20 K 1096/06).
Gängige Ausreden vor Gericht
Beim Finden von Rechtfertigungsgründen zeigen Falschparker manchmal durchaus Kreativität. Nur haben solche Ausreden vor Gericht meist keinen Erfolg. Gegen eine Abschleppmaßnahme schützt man sich beispielsweise nicht, wenn man seine Handynummer auf einem Zettel hinter der Frontscheibe des Pkw angibt, damit man bei Problemen informiert wird. Das hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt (Beschluss v. 18.02.2002, Az.: 3 B 149/01). Das Verwaltungsgericht Saarlouis verhandelte einen Abschleppfall wegen eines mobilen absoluten Halteverbots, das wegen einem Umzug angeordnet worden war. Die Falschparkerin berief sich vor Gericht darauf, dass das Verbotsschild von Unbefugten verstellt und nachträglich bei ihrem Parkplatz aufgestellt worden sei. Doch die Verwaltungsrichter wiesen schließlich ihre Klage ab, weil sie nicht beweisen konnte, dass Unbefugte das Schild verstellt hatten. Die Straßenverkehrsbehörden sind zu einer Überwachung und Kontrolle der mobilen Parkverbotsschilder nur verpflichtet, wenn Hinweise vorliegen, dass es in diesem Zusammenhang bereits zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist. Das war aber hier nicht der Fall (Urteil v. 28.05.2008, Az.: 6 K 936/07).
Verlängerung der Befristung
Doch nicht immer ist eine Klage des Verkehrsteilnehmers, dessen Fahrzeug abgeschleppt wurde, zum Scheitern verurteilt. So auch in einem Fall, den das Verwaltungsgericht Aachen zu entscheiden hatte: Wegen Bauarbeiten war ein mobiles Halteverbot mit einer Befristung angeordnet worden. Unvorhersehbar verzögerten sich allerdings die Bauarbeiten, so dass nachträglich die Fristangaben handschriftlich verlängert wurden. Und wie es der Zufall so will: Ein Anwohner, der das Schild gelesen hatte, ging davon aus, dass die Frist - wie auf dem Schild angegeben - regulär abgelaufen war und stellte sich in den Halteverbotsbereich. Am nächsten Tag war sein Auto weg. Abgeschleppt. Bei der folgenden Verhandlung erachteten die Verwaltungsrichter zwar das Abschleppen an sich als zulässig, allerdings beurteilten sie es als unverhältnismäßig, dass der Parker die Abschleppkosten übernehmen sollte. Er bekam die Abschleppkosten wieder erstattet (Urteil v. 25.04.2007, Az.: 6 K 1149/06).
anwalt.de-Tipp für Dauerparker
Soweit es Ihnen möglich ist, sollten Sie Ihr Fahrzeug nicht öffentlich parken, wenn Sie Ihren Wagen für längere Zeit nicht benutzen. Während einer Urlaubs- oder Geschäftsreise, bei Klinikaufenthalt oder sonstiger längerer Abwesenheit, sollte man das Auto am besten in der eigenen Garage oder auf dem eigenen Grundstück stehen lassen. Wenn kein Privatparkplatz zur Verfügung steht, sollte man auf alle Fälle seinen Wagen verkehrsgerecht parken und eine Vertrauensperson bitten, alle zwei Tage nach dem Auto zu sehen und ihr auch die Autoschlüssel und Fahrzeugpapiere aushändigen, damit sie gegebenenfalls das Auto wegfahren und an einer anderen Stelle parken kann. So geht man auf Nummer sicher, dass man nach dem Urlaub nicht gleich dem straßenbehördlichen Autosammelparkplatz einen Besuch abstatten muss.
Hinweis: Für das Abschleppen und die Unterbringung des Fahrzeugs werden ca. 250 EUR verlangt. Einen festen Kostensatz gibt es jedoch nicht. Wie viel für das Abschleppen fällig wird, richtet sich nach den Preisen des Abschleppunternehmens (unterschiedliche Preise nach Wochentag und Tageszeit) und auch nach den Verwaltungsgebühren der jeweiligen Kommune.
Warum es für Falschparker noch teurer werden kann, wenn sie ihr Auto unerlaubt auf einem Privatparkplatz abstellen, lesen Sie im anwalt.de-Rechtstipp "Privatparkplatz - lukratives Geschäft mit Falschparkern".
(WEL)
Zu dem Thema ein hilfreicher Leserhinweis:
Es gibt doch ein Bundesverwaltungsgerichtsurteil, das von vier Tagen ausgeht. Weshalb dann noch andere Urteile zitieren, die von kürzeren Fristen sprechen. Ich habe z.B. gegenüber einer Stadt im Landkreis Karlsruhe die 4-Tages-Frist durchgesetzt, nachdem dort mobile Halteverbotszeichen zuvor teilweise sehr kurzfristig, selbst erst am Nachmittag des Vortages, aufgestellt worden waren. Heute ist das dort überhaupt kein Problem mehr und die Halteverbotszeichen stehen oftmals bereits eine Woche früher am Straßenrand.
Die Höhe der Abschleppkosten lässt sich überhaupt nicht differenzieren, da jede Dienststelle, welche Abschleppmaßnahmen durchführen lassen kann (Ordnungsämter oder Polizei) ihre eigenen Verträge mit den Abschleppunternehmen aushandelt, die meist noch eine sehr detaillierte Kostenstruktur je nach eingesetztem Abschleppfahrzeug (Leistungsklasse, mit oder ohne Kran), Tageszeit und Wochentag, aufweisen. Es gibt deshalb in der Bundesrepublik tausende unterschiedliche Tarife.
Durchschnittswerte können Sie vom Verband der Bergungs- und Abschleppunternehmer e.V. (VBA) in Wuppertal erfahren, der alle zwei Jahre bei den ihm angeschlossenen Unternehmen eine Preisumfrage durchführt. Einen aktuellen Überblick zu den Durchschnittspreisen für die einzelnen Abschleppmaßnahmen und dem vielfältigen Preisgefüge enthält die Preis- und Strukturumfrage 2012 des VBA in Wuppertal.
Dienststellen mit einem Abschleppaufkommen, das innerhalb der Vertragsdauer (meist drei Jahre) den Schwellenwert für europaweite Ausschreibungen übersteigt, müssen die Abschleppverträge europaweit öffentlich ausschreiben.
Herzlichen Dank für diese interessanten Informationen!
Ihr anwalt.de-Redaktionsteam
Foto: ©iStockphoto.com
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