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Parkverbot: Oh Schreck, der Wagen ist weg!

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Parkverbot: Oh Schreck, der Wagen ist weg!

Öffentliche Parkplätze sind nicht nur Mangelware, sondern auch ein äußerst tückischer Bereich im Straßenverkehrsrecht. Als besonders heimtückisch erweisen sich die sog. mobilen Halteverbote, weil sie dafür sorgen, dass man trotz eines eben noch ordnungsgemäß abgestellten Fahrzeugs plötzlich zum Falschparker wird.

Wenn der Wagen dann verschwunden ist, erhält man zwar auf der Polizeiwache die gute Nachricht, dass er nicht gestohlen, sondern „nur“ abgeschleppt wurde. Zurück erhält man sein geliebtes Auto jedoch meist nur gegen Zahlung der teilweise sehr empfindlichen Abschleppkosten. Aber ist diese Praxis rechtlich überhaupt zulässig? Schließlich hat sich der Autofahrer beim Parken selbst nichts zuschulden kommen lassen. 

Autofahrer müssen mit Veränderungen der Verkehrslage rechnen

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat als oberste Instanz im Verwaltungsrecht schon 1996 mit einem Grundsatzurteil entschieden, dass sich Autofahrer nicht auf unveränderte Bedingungen verlassen dürfen, sondern stattdessen mit Situationen rechnen müssen, die eine kurzfristige Änderung der bestehenden Verkehrsregelungen notwendig machen (BVerwG, Urteil v. 11.12.1996, Az.: 11 C 15/95). Typische Beispiele für solche Situationen, bei denen kurzfristig Park- und Halteverbote angeordnet werden, sind etwa Festumzüge, Straßenfeste, Baustellen, Baumarbeiten, Dreharbeiten, Umzüge etc. In diesen Fällen dürfen Städte und Gemeinden mobile Halte- und Parkverbote einrichten, sodass man als Dauerparker beim Abstellen des Fahrzeugs nicht darauf vertrauen darf, dass das Parken an dieser Stelle auch Tage später noch erlaubt ist. 

Pflicht der Autofahrer

Grundsätzlich muss man sich als Autofahrer vor bzw. nach Abstellen des Autos erkundigen, ob das Parken an der gewählten Stelle erlaubt ist oder nicht und sich bei etwaigen Park- und Halteverboten über deren örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich informieren. An unübersichtlichen Stellen verlangt die Rechtsprechung sogar, dass man den umliegenden Bereich der Parklücke abläuft und auf entsprechende Verbotszeichen achtet. Notwendig ist dies vor allem dann, wenn Schilder möglicherweise durch andere Fahrzeuge oder Bäume verdeckt sein könnten (Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg, Urteil v. 07.05.2015, Az.: OVG 1 B 33.14).  

Wenn man sein Auto vorschriftsgemäß abgestellt hat, muss man zwar nicht ständig kontrollieren, ob man mittlerweile im Halte- bzw. Parkverbot steht, jedoch muss man damit rechnen, dass der öffentliche Parkplatz nicht mehr genutzt werden darf. Man muss deshalb einerseits nicht stündlich oder täglich prüfen bzw. prüfen lassen, ob sich die Verkehrsregeln geändert haben, darf aber als Dauerparker andererseits auch nicht darauf vertrauen, dass an bestimmten Stellen das rechtmäßige Dauerparken unbegrenzt weiter gilt (VG Neustadt (Weinstraße), Urteil v. 27.01.2015, Az.: 5 K 444/14.NW). Will man dann nicht kostenpflichtig abgeschleppt werden, muss man selbst dafür sorgen, dass das Fahrzeug umgeparkt wird oder von Bekannten umgeparkt werden kann. Das Hinterlassen eines Zettels mit der eigenen Handynummer genügt hierfür nicht. Bereits im Jahr 1983 hat das BVerwG in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass es vor dem Abschleppen nicht notwendig ist, zu versuchen, den Halter über die hinter der Windschutzscheibe hinterlassenen Informationen zu Adresse und Telefonnummer zu erreichen (BVerwG, Beschluss vom 06.07.1983, Az.: 7 B 182/82). 2002 bestätigte das BVerwG diese Rechtsprechung, wobei es explizit betonte, dass sich an der damaligen Entscheidung auch nach der zwischenzeitlich erfolgten Verbreitung von Mobiltelefonen nichts ändert (BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002, Az.: 3 B 149/01).

Wann wird ein Park- oder Halteverbot wirksam?

Für das Wirksamwerden eines mobilen Park- bzw. Halteverbots gelten die verwaltungsrechtlichen Vorschriften aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Danach wird ein Verwaltungsakt grundsätzlich mit Bekanntgabe an den Betroffenen wirksam. Park- und Halteverbote gehören jedoch als Verkehrszeichen zu den Allgemeinverfügungen, die eine Sonderform des Verwaltungsakts darstellen, weil sie keinen Einzelfall regeln, sondern sich an einen größeren Personenkreis richten. Verkehrsschilder sind für diese Allgemeinverfügungen ein klassisches Beispiel, denn sie regeln in Gestalt von Geboten und Verboten das Verkehrsverhalten einer unbestimmten Zahl von Personen in einer unbestimmten Zahl von Fällen. Im Gegensatz zu einer Rechtsnorm ist der Adressatenkreis aber bestimmbar, da sich die Verkehrsschilder stets an konkrete Verkehrsteilnehmer richten, denen an der jeweiligen Stelle ein bestimmtes Verhalten auferlegt wird. So verbieten z. B. mobile Parkverbote an einer ganz bestimmten Stelle allen dort parkwilligen Autofahrern das Parken. Welche und wie viele Personen später an dieser Stelle ihr Fahrzeug abstellen wollen, steht jedoch bei Aufstellen des Schildes nicht fest. Da sich in diesem Fall die persönliche Bekanntgabe als äußerst schwierig erweist, genügt für ihr Wirksamwerden die öffentliche Bekanntgabe. Parkverbots- oder Halteverbotsschilder werden deshalb mit ihrem Aufstellen von der zuständigen Behörde wirksam, sodass sich von da ab generell alle Verkehrsteilnehmer – zu denen auch Halter von parkenden Fahrzeugen gehören – daran halten müssen.

Bei mobilen Park- und Halteverboten gilt jedoch eine Besonderheit, denn die Straßenverkehrsbehörden dürfen nicht gänzlich überraschend – quasi über Nacht – Park- und Halteverbote aufstellen. Autofahrer müssen zumindest die Chance erhalten, von der geänderten Verkehrslage Kenntnis zu erlangen und ihr Fahrzeug verkehrsgerecht umparken zu können. Hierfür müssen die Behörden die mobilen Park- und Halteverbote mit einer gewissen Vorlaufzeit aufstellen. Wie lange diese Vorlaufzeit sein muss, ist jedoch nicht geklärt. In seiner Grundsatzentscheidung ging das BVerwG (siehe oben) von vier Tagen aus. Dem OVG für das Land Nordrhein-Westfalen genügten hingegen 48 Stunden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 13.09.2016, Az.: 5 A 470/14). Die Praxis geht mittlerweile im Regelfall von einer Frist von 72 Stunden aus. 

Wann ist Abschleppen bei mobilen Park- und Halteverbotsschildern rechtmäßig?

Fahrzeughalter dürfen ihr Auto nicht im Parkverbot oder Halteverbot abstellen, unabhängig davon, ob es sich um ein stationäres oder mobiles Verbot handelt. Bei einem wirksamen Verbot dürfen Gemeinden und Städte deshalb jedes Fahrzeug abschleppen lassen. Auf die tatsächliche Kenntnis vom Park- oder Halteverbot kommt es nicht an. Durch die notwendige Vorlaufzeit haben Autofahrer die Chance erhalten, ihre Autos selbst und vor allem kostenfrei zu entfernen bzw. von Freunden oder Bekannten entfernen zu lassen.

Wann muss man die Abschleppkosten übernehmen?

Juristisch gesehen stellt das Abschleppenlassen bei verkehrswidrig geparkten Fahrzeugen eine Ersatzvornahme dar. Das bedeutet, dass die Behörde die Pflicht des Fahrzeughalters zum Umsetzen seines Fahrzeugs übernimmt bzw. von einem Abschleppunternehmen übernehmen lässt und dem Fahrzeughalter die dafür anfallenden Kosten in Rechnung stellt. Hat die Gemeinde oder Stadt die Vorlaufzeit eingehalten, ist diese Vorgehensweise rechtmäßig, denn der Fahrzeughalter ist seiner Plicht zur Entfernung des Fahrzeugs aus dem Park- oder Halteverbot nicht nachgekommen. Die Gerichte halten es deshalb nicht für unverhältnismäßig das Abschlepp- und Kostenrisiko nach Ablauf der Vorlaufzeit nicht der Allgemeinheit, sondern dem längerfristig Parkenden zuzuweisen – auch wenn dieser durch seine längere Abwesenheit gar nichts von dem Verbot wusste. 

Was können Autofahrer tun?

Als Dauerparker sollte man sich gut überlegen, wo man das geliebte Auto für die Dauer der Abwesenheit abstellt. Bei öffentlichen Parkplätzen kann sich die Frage, ob das Parken erlaubt ist oder nicht, mitunter kurzfristig innerhalb weniger Tage ändern. Wenn kein privates Grundstück als Parkplatz zur Verfügung steht, sollte man Familie, Freunde oder Bekannte nicht nur bitten nach der Post zu schauen und die Blumen zu gießen, sondern sie ebenfalls beauftragen die Verkehrssituation im Auge zu behalten und den Wagen ggf. zu versetzen. Andernfalls sollte man sein Auto – wenn es abgeschleppt worden ist – zeitnah auslösen, denn neben dem Bußgeld und den Kosten für das Abschleppen fällt in der Regel für jeden Tag eine Standgebühr an. Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Abschleppvorgangs empfiehlt es sich, die Kosten nur „unter Vorbehalt“ zu bezahlen. 

Fazit: Ob Urlaub, Geschäftsreise oder längerer Krankenhausaufenthalt – es kann immer wieder vorkommen, dass man längere Zeit abwesend ist und sein Fahrzeug in dieser Zeit sicher parken muss. Auch wenn man sein Fahrzeug auf öffentlichen Parkplätzen vorschriftsmäßig abgestellt hat, kann es passieren, dass man wegen eines mobilen Parkverbots rechtswirksam abgeschleppt wird. Um dies zu verhindern, muss regelmäßig z. B. von Bekannten nach dem Fahrzeug geschaut werden.

Foto(s): fotolia.com

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