Parteiakademie darf Parteifremden feuern

Rechtsgebiete: Österreichisches Recht, Arbeitsrecht
Rechtstipp vom 03.01.2012

Wann darf eine Partei Teilnehmer an einem Parteiakademie-Kurs rauswerfen? Ist die politische Ideologie entscheidend oder das Parteibuch? Um diese Frage drehte sich ein Prozess, der bis zum Obersten Gerichtshof ging. Im Mittelpunkt stand der niederösterreichische Kommunalpolitiker Johannes Schachel: Er forderte 6400 Euro von der „Akademie 2.1." der niederösterreichischen ÖVP.

Seinen Kurs hatte Schachel nicht bis zum Ende machen dürfen, was er nicht versteht. „Jeder, der sich mit den Werten identifiziert, darf mitmachen", habe es schließlich bei der Parteiakademie geheißen. Und er habe seine Ideologie auch bewiesen, indem er für die christlichen Gewerkschafter bei den Arbeiterkammerwahlen kandidiert hatte und auch im Bauernbund aktiv war. Und Schachel war Gemeinderat, was er bei seiner Anmeldung an der Parteiakademie auch angab. Dumm nur, dass er nicht für die ÖVP, sondern für seine eigene Liste in Niederhollabrunn kandidierte. Als die Parteiakademie das spitzbekam, war es zu Ende mit der günstigen Ausbildung. Denn dass er einfach gegen die ÖVP kandidiere, habe der Mann nie gesagt, betonte die Akademie.

Schachel klagte und blitzte vor Gericht ab: Denn bereits aus dem Internetauftritt der Parteiakademie habe ihm klar sein müssen, dass man dort keine Gegenkandidaten zur ÖVP ausbilden wolle, betonten die Gerichte. Und dass sich der Mann „durchaus mit den politischen Werten der Partei verbunden fühlt, mag zutreffen, nimmt ihm aber im Hinblick auf seine Kandidatur für eine andere Liste nicht die Eigenschaft als politischer Gegner", entschied der Oberste Gerichtshof. Wenn sich jemand als „Gemeinderat" bei der Parteiakademie anmelde, dann dürfe diese schon davon ausgehen, dass es sich um einen Kandidaten der eigenen Partei handelt.

Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt, Bludenz


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