«Partnermonate» beim Elterngeld: Verfassungsgericht weist Normenkontrollantrag zurück

Rechtsgebiete: Verfassungsrecht, Sozialrecht
Rechtstipp vom 15.09.2011
Dass die sogenannten Partnermonate beim Elterngeld die partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit fördern, ist nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) möglich. Es verweist auf Daten des Statistischen Bundesamts, wonach immer mehr Väter Elterngeld bezögen. Dies lasse erwarten, dass die Akzeptanz der Wahrnehmung von Familienverantwortung durch Väter steige.

Das BVerfG widerspricht damit der Ansicht des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen. Den gegen die den «Partnermonaten» zugrunde liegende Norm gerichteten Kontrollantrag des LSG hat es als unzulässig zurückgewiesen. Das LSG habe es unterlassen, die entsprechende Norm zuvor selbst sorgfältig auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen, rügen die Verfassungsrichter.

Rechtlicher Hintergrund: Elterngeld kann vom Tag der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen werden. Jedoch darf die Bezugszeit für einen Elternteil grundsätzlich nicht mehr als zwölf Monate betragen, mindestens zwei Monate Elterngeld müssen vom anderen Elternteil in Anspruch genommen werden («Partnermonate»). Ausnahmen gelten zum Beispiel für Alleinerziehende.

Die verheiratete Klägerin des zugrundeliegenden Verfahrens, der für die ersten zwölf Lebensmonate ihres Kindes Elterngeld gewährt worden war, beansprucht dies auch für den 13. und 14. Monat. Die Ablehnung ihres Antrags und ihre hiergegen gerichtete Klage führten zur Vorlage durch das LSG, dass die den Partnermonaten zugrunde liegenden Regelung für verfassungswidrig hält. Sie greife ungerechtfertigt in die verfassungsmäßige Freiheit der Ehegatten und Eltern zur eigenverantwortlichen Ausgestaltung der innerfamiliären Aufgabenverteilung ein.

Das BVerfG erachtet den Normenkontrollantrag für unzulässig. Das LSG habe sich nicht ausreichend selbst mit der Verfassungsmäßigkeit der Norm auseinandergesetzt. Es hätte nach Ansicht des BVerfG unter anderem erwägen müssen, ob durch die vor allem auf Väter zielende Regelung gesellschaftliche Vorurteile, insbesondere in der Arbeitswelt, abgebaut werden und Väter dadurch zur Inanspruchnahme von Elternzeit ermutigt werden könnten. Gleiches gelte für die Überlegung, ob die geringeren beruflichen Aufstiegschancen von Frauen nicht teilweise ausgeglichen werden könnten, wenn zunehmend auch Männer von ihrem Anspruch auf Elternzeit Gebrauch machten. Denn dadurch könnte der Besorgnis der Arbeitgeber begegnet werden, Frauen seien wegen der Kinderbetreuung beruflich nicht kontinuierlich verfügbar, gibt das BVerfG zu bedenken.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.08.2011, 1 BvL 15/11

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