Rechtsgebiet:
Kaufrecht
Rechtstipp vom
07.02.2012
Eine Partnerschaftsvermittlung darf eine Persönlichkeitsanalyse, die fester Bestandteil einer so genannten Premiummitgliedschaft ist, nicht gesondert in Rechnung stellen, wenn der Kunde den Vertrag kündigt. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts (LG) Hamburg hervor, über das die Hamburger Verbraucherzentrale berichtet.
Möchte der Kunde bei ElitePartner oder AcademicPartner unbegrenzt mit anderen Mitgliedern in Kontakt treten und sich Fotos anschauen, muss er sich für die kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft entscheiden. Fester Bestandteil der Premium-Mitgliedschaft ist die Erstellung einer Persönlichkeitsanalyse. Widerruft der Verbraucher den Vertrag, so stellte ihm ElitePartner beziehungsweise AcademicPartner laut Verbraucherzentrale unter Berufung auf eine Klausel im Kleingedruckten 99 Euro für die Persönlichkeitsanalyse in Rechnung. Begründung: Bei der Persönlichkeitsanalyse handele es sich um eine kundenspezifische Leistung, die vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sei.
Das LG Hamburg entschied zugunsten der Verbraucher. Es untersagte es der EliteMedianet GmbH, die Klausel: «Die individuell erstellte ausführliche wissenschaftliche Persönlichkeitsanalyse stellt eine Ware dar, die nach Kundenspezifikation angefertigt worden ist und auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnitten wird. Der Preis hierfür wird bei Widerruf des Vertrages nicht rückerstattet.
» im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung zu verwenden oder sich nach Vertragsschluss auf eine solche Klausel im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung zu berufen.
Das Urteil ist nach Angaben der Verbraucherzentrale noch nicht rechtskräftig. Die EliteMedianet GmbH könne in Berufung gehen.
Verbraucherzentrale Hamburg, PM vom 03.02.2012 zu Landgericht Hamburg, Urteil vom 31.01.2012, 312 O 93/11
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