Pass auf Deinen Mann auf!

  • 1 Minuten Lesezeit

Das OLG Köln verurteilte eine Frau zur Zahlung von Abmahnkosten wegen Urheberrechtsverletzungen an Musikstücken. Von dem Internetanschluss der Frau wurden, wie Ermittlungen ergaben insgesamt 964 Musiktitel als MP3-Dateien unerlaubt zum Download angeboten. Bislang hatte das OLG Köln es offengelassen inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses diesen überwachen muss, damit von dort aus keine andere Person Urheberverletzungen begehen kann. Selbst wenn die Frau es darlegen könnte, dass sie bezüglich ihrer Kinder keinerlei Kontrollpflichten verletzt hat, muss sie die Abmahnkosten als Verantwortliche tragen. Denn im vorliegenden Fall ist es nicht ausgeschlossen worden, dass auch der Ehemann Zugang zu fraglichem Internetanschluss gehabt hat und daher die Urheberrechtsverletzungen auch von diesem begangen worden sein könnten. Daneben betont das Gericht das hohe Interesse der Musikfirmen an der Vermeidung weiterer Urheberrechtsverletzungen durch konkreten Anschluss. (OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009 - Az. 6 U 101/09)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte

www.anwaltsbuero47.de - www.bildrechtskanzlei.de


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte

Beiträge zum Thema