Patentfonds: Hohe Risiken für Anleger

  • 5 Minuten Lesezeit

Etliche deutsche Anleger haben in den vergangenen Jahren auf Anraten ihres Bank- oder Finanzberaters Beteiligungen an in der Regel in die Bewertung, den Ankauf und die anschließende Verwertung von Patenten investierenden geschlossenen Fonds gezeichnet. Dabei wurden die Anleger vielfach nicht über die bei geschlossenen Patentfonds vorherrschenden Risiken aufgeklärt. Denn anders als bei geschlossenen Immobilienfonds, bei denen der Investitionsgegenstand im Vorhinein klar definiert und ersichtlich ist, entscheiden die Fondsmanager geschlossener Patentfonds oftmals erst nach deren Schließung darüber, welche Patente erworben werden sollen. Die Anleger geschlossener Patentfonds kaufen damit in vielen Fällen die sprichwörtliche „Katze im Sack“.

Patente gewinnen für  Unternehmen  an Bedeutung

Immaterielle Werte wie Markenzeichen oder Patente haben in den vergangenen Jahren für Unternehmen stetig an Bedeutung zugenommen. So hing laut FAZ Online bereits im Jahr 2006 der Marktwert der 500 größten US Unternehmen zu knapp 75 % von immateriellen Werten ab. Bereits 2002 – so der Bericht weiter – hätten Unternehmen weltweit ca. 150 Milliarden für Patentlizenzen investiert. Zwischenzeitlich – so die Einschätzung der FAZ-Analysten – dürfte hier die 500 Milliarden $ Schallmauer längst durchbrochen sein.

Etliche namhafte Investoren legen Patentfonds auf

Die zunehmende Bedeutung an Patenten und deren Verwertung blieb auch vielen namhaften Investoren geschlossener Fondsbeteiligungen nicht verborgen. So wurden in Deutschland ab 2005 die ersten Patent- bzw. Patentverwertungsfonds aufgelegt. Unter anderem handelt es sich hier um folgende Fondsbeteiligungen (Aufzählung nicht abschließend):

- Alpha Patentfonds 1 – 3
- DB „Patent Select“ I und II
- DB Patentportfolio I (Dritte Patentportfolio Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG)

Patentverwertungsfonds stellen neu gebildete Anlagenklasse dar

Unter Patentverwertungsfonds versteht man laut einem Informationsblatt der Handelskammer Hamburg in der Regel von Banken aufgelegte geschlossene Fonds, die Rechte an Patente sichern mit dem Ziel, selbige im Anschluss über eine Lizenzierung oder den Verkauf zu verwerten. Ziel der Fondsinitiatoren ist hierbei, aus der Vermarktung der Schutzrechte sowohl für die Patentfonds Anleger als auch für die Patentinhaber bestmögliche Renditen zu erwirtschaften.  Für die Patentinhaber bilden Patentverwertungsfonds zudem einen wirtschaftlichen Vorteil, da sie im Zuge des Verwertungsprozesses selbst keinerlei Kapital aufwenden müssen und stattdessen sämtliche Kosten seitens des Patentverwertungsfonds übernommen werden.

Initiatoren von Patentverwertungsfonds bedienen sich spezialisierter Dienstleister

Wie dem unter dem Titel „Serviceportal zur externen IP-Verwertung“ betitelten Merkblatt ferner zu entnehmen ist, greifen die Initiatoren geschlossener Patentverwertungsfonds  bei der Frage nach Auswahl, Be- und letztendlicher Verwertung der Patente auf spezialisierte Dienstleistungsunternehmen zurück. Die Hauptaufgaben dieser Dienstleister besteht hauptsächlich darin, die den Patenten zugrundeliegende Technologie – sei es in ökonomischer, juristischer oder technischer Hinsicht – auf deren Praktikabilität zu überprüfen und abschließend geeignete Abnehmer auf dem Markt zu eruieren.

Die nicht zuletzt für die Rendite der Patentfonds-Anleger maßgeblichen Erträge werden sodann mittels Lizenzeinnahmen, Verkaufserlösen oder der juristischer Durchsetzung der Schutzrechte erzielt und im Anschluss nach einem zuvor vereinbarten Verteilungsschlüssel an Investoren, Dienstleistungsfirmen, Patentinhaber und die Fondsgesellschaft ausgekehrt.

Patentverwertungsfonds in zwei Varianten möglich

Patentverwertungsfonds existieren in zwei Varianten auf dem Markt: „Asset Pools“ (Bestückte Fonds) und „Blind Pools“ (unbestückte Fonds). Während bei den „Blind Pools“ zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung noch nicht feststeht, in welche Patente investiert wird, ist  das Patentportfolio bei den „Asset Pools“ bereits bekannt.

Gerade als „Blind Pools“ konzipierte Patentverwertungsfonds bergen für die Anleger hohe Risiken, da sie zum Zeitpunkt des Eintritts in den Fonds überhaupt nicht wissen, in welche Patente bzw. Techniken der Fonds später investieren wird.

DB Patentfonds aktuell: Ca. 9000 Anlegern des Dritte Patentportfolio Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG droht Totalverlust.

Am Beispiel des 2007 durch die Deutsche Bank in Kooperation mit der Clou Partners AG aufgelegten und als „blind pool“ konzipierten DB Patentportfolio I (offizielle Bezeichnung: Dritte Patentportfolio Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG) wird die Misere der Patent- und Patentverwertungsfonds besonders deutlich.

Der Deutsche Bank Patentportfolio I (Dritte Patentportfolio Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG) wurde 2007 mit einem Investitionsvolumen in Höhe von € 130.330.000 am Markt platziert. Wie aus den unserer Kanzlei vorliegenden Prospekt und Geschäftsberichten hervorgeht, hatten sich sodann ca. 9000 Anleger an dem laut dem Portal Zweitmarkt.de in den „Ankauf von bzw. Exklusivlizenzierung eines Portfolios von Patenten und Patentfamilien sowie Veredelung der Patente und Verwertung durch Lizenzierung oder ggfs. Verkauf“ investierenden geschlossenen Fonds beteiligt.

DB Patenportfolio I  kann Erwartungen nicht erfüllen

Schon schnell wurde klar, dass sich die in den Dritte Patentportfolio Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG seitens der Fondsinitiatoren gehegten Erwartungen und die parallel hierzu unter den DB Patentportfolio I Anlegern gehegten Renditehoffnungen nicht würden realisieren lassen.

Bereits im Jahre 2010 kam es zur Insolvenzanmeldung der als Spezialisten für die Patentbewertung vorgesehen Firma IP Bewertungs-AG.

Inzwischen wurden 5 der insgesamt 21 Patent-Verwertungseinheiten schon mangels Erfolgsaussichten – ohne Erzielung von Verwertungserlösen – beendet. Es steht noch nicht fest, ob geeignete Ersatz-Patente angekauft werden.

DB Patentportfolio I: Zweitmarktkurs rutscht in den Keller

Der Zweitmarktkurs des Dritte Patentportfolio Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG liegt aktuell bei gerade noch 26,50 % (Stand 19.08.2014). Damit hätten die ca. 9000 Anleger nach heutigem Stand fast 2/3 ihres in den Dritte Patentportfolio Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG verloren.

Patentfonds Anleger nicht schutzlos gestellt

Betroffene Patentfonds-Anleger sollten sich mit deren Situation nicht abfinden, sondern umgehend den Rat eines auf Bank- und Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalts suchen.

Sollten betroffene Patentfonds-Anleger von ihrem Anlageberater oder von ihrer Bank nicht umfassend über die Risiken einer Beteiligung an einem Patentfonds aufgeklärt worden sein, so bestehen möglicherweise Schadensersatzansprüche. Des Weiteren kommt für die Anleger von Patentfonds in Betracht, gegen die Initiatoren der Fonds und gegen den Vertrieb Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Schadensersatzansprüche können sich zum einen aus Prospekthaftung, zum anderen aufgrund Falschberatung ergeben. 

Vertrieb von geschlossenen Patenfonds oftmals über Banken und Sparkassen

Recherchen unserer bereits eine Vielzahl geschädigter Patentfonds-Anleger vertretenden Kanzlei zufolge wurden viele der derzeit notleidend gewordenen geschlossenen Patentfonds über Banken und Sparkassen vertrieben. Dabei wurden diese Patentfonds-Beteiligungen oftmals als besonders sichere Anlage empfohlen. Auf Risiken wie Totalverlust wurde regelmäßig nicht hingewiesen. Auch wurde die Höhe der weichen Kosten in den Beratungsgesprächen in der Regel nicht bzw. nicht ausreichend offengelegt. Aufgrund der Kick-back-Rechtsprechung des Bundesgerichthofes bestehen deshalb gute Chancen für die Patentfonds-Anleger, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Was können betroffene Patentfonds-Anleger jetzt tun?

Geschädigte Anleger problematischer Patentfonds sollten in jedem Fall ihre in Betracht kommenden Ansprüche zeitnah durch einen auf Anlegerschutz spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von AKH-H Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann

Beiträge zum Thema