Patientenautonomie bis ans Lebensende

Rechtsgebiete: Medizinrecht, Betreuungsrecht
Rechtstipp vom 25.01.2012

Mit dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten ist es nicht vereinbar, ihn gegen seinen Willen Maßnahmen zur künstlichen Lebensverlängerung zu unterwerfen. Das ist zentraler Teil der Menschenwürde und der Freiheit, über sich selbst zu stimmen. Man kann das als „Recht des Patienten auf seinen natürlichen Tod" formulieren. Die Behandlungspflicht des Arztes knüpft an das - an die Einwilligung des Patienten gebundene - Behandlungsrecht an. Die vorrangige Frage ist also, ob die Einleitung bzw. Fortführung lebenserhaltender Maßnahmen erlaubt und nicht, ob sie medizinisch indiziert ist. Das Selbstbestimmungsrecht garantiert die Befugnis, auch eine vital indizierte ärztliche Maßnahme abzulehnen.

Wie ist jedoch mit einem Betreuten umzugehen? In diesem Fall hat neben dem Arzt der Bevollmächtigte bzw. der Betreuer den Willen des Betreuten zu ermitteln. Ist der Betreute nicht mehr einwilligungsfähig, aber noch äußerungsfähig, so sind die Wünsche bzw. der mutmaßliche Wille des Betroffenen maßgeblich. Den Wünschen des Betreuten hat der Betreuer prinzipiell zu entsprechen, wenn diese nicht ohnehin verbindlich sind. Ist der Betreute nicht mehr äußerungsfähig, ist objektiv abzuwägen, wiederum gegebenenfalls unter Rückgriff auf die in früherem Zustand geäußerten Wünsche, beispielsweise einer Patientenverfügung. Seine Einwilligung in eine ärztlicherseits angebotene lebenserhaltende oder -verlängernde Behandlung könne der Betreuer bzw. Bevollmächtigte jedoch nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts wirksam verweigern.


Bewertung
31 von 31 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
ja nein
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein. Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich hier registrieren   
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert