Patientenverfügung – Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich im Rahmen eines Beschlusses vom 8. Februar 2017 (Az.: XII ZB 604/15) wieder damit auseinandergesetzt, wie konkret eine Patientenverfügung im Hinblick auf die Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen sein muss. 

Als Patientenverfügung werden schriftliche Willensbekundungen eines einwilligungsunfähigen Volljährigen mit Entscheidungen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands sowie in Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe für den Fall der späteren Einwilligungsunfähigkeit bezeichnet (BTDrs 16/8442).

Einer Patientenverfügung im Sinne des § 1901a Abs.1 BGB kommt nur dann unmittelbare Bindungswirkung zu, wenn dieser konkrete Entscheidungen bezüglich der betreffenden ärztlichen Maßnahmen entnommen werden können. 

Zudem muss aus der Patientenverfügung ersichtlich sein, ob sie in der konkreten Behandlungssituation gelten soll. Die Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit sind – so der BGH – nur dann erfüllt, wenn Feststellungen dazu getroffen werden können, in welcher Behandlungssituation welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden bzw. nicht durchgeführt werden sollen.    

Insoweit stellen gemäß BGH allgemeine Anweisungen und auch der Wunsch, keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu wollen, isoliert betrachtet keine hinreichend bestimmten Behandlungsentscheidungen dar.

Der BGH hat weiter ausgeführt, dass sich die notwendige Konkretisierung im Einzelfall aber auch durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben könne, wobei der Wille des Betroffenen dann durch Auslegung der Erklärungen in der Patientenverfügung ermittelt werden müsse.

Der Gesetzgeber hat keine Aktualisierungspflichten für eine Patientenverfügung vorgesehen (BTDrs 16/8442). Auch vor dem Hintergrund des genannten Beschlusses des BGH ist eine regelmäßige Aktualisierung der Patientenverfügung aber sehr zu empfehlen. Denn der Betroffene trägt das Risiko einer fehlenden Bindungswirkung seiner Patientenverfügung wegen nicht hinreichend konkreter/bestimmter Formulierungen.  

Insgesamt sollte dem Themenkreis Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung und auch den diesbezüglichen Anforderungen der Rechtsprechung – in regelmäßigen Abständen – Beachtung geschenkt werden.  


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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