Ohne Anspruch auf Vollständigkeit werden nachstehend die rechtlichen Besonderheiten des Betreuungsrechts mit einem auf die Patientenverfügung gelegten Schwerpunkt näher beleuchtet. Ausführungen in diesem Artikel können eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen und sind rechtlich unverbindlich.
Mit Termini Patientenverfügung, Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht werden Ärzte überwiegend bei Behandlung eines einwilligungsunfähigen und behandlungsbedürftigen volljährigen Patienten konfrontiert.
Der betroffene Patient ist hingegen gut beraten, sich mit diesem Thema bereits vor dem Eintritt seiner Einwilligungsunfähigkeit auseinander zu setzten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass eine automatische gesetzliche Vertretungsmacht von volljährigen Personen durch nahe Angehörige in unserem Rechtssystem nicht vorgesehen ist.
Im Idealfall hat der einwilligungsunfähige und behandlungsbedürftige Patient im Rahmen seiner Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder Betreuungsvollmacht bereits einen Bevollmächtigten oder einen Betreuer benannt. Andernfalls wird das Betreuungsgericht (früher Vormundschaftsgericht), wenn es die Situation erfordert, einen Betreuer bestellen müssen.
Grundsätzlich bedarf jeder ärztliche Eingriff am menschlichen Körper der Einwilligung des Behandlungsbedürftigen. Fehlt dem Betroffenen die natürliche Einsichtsfähigkeit, so entscheidet der Betreuer oder der Bevollmächtigte, ob die Einwilligung erteilt werden soll. Sollten daher bei einem volljährigen Patienten, eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff geplant werden, wobei eine begründete Gefahr besteht, dass der Patient aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren oder länger dauernden Gesundheitsschaden erleidet, der Patient jedoch aufgrund seiner körperlichen oder geistigen Verfassung in die notwendige Maßnahme nicht wirksam einwilligen kann, so muss gemäß § 1904 Absatz 1 BGB eine Genehmigung des Betreuungsgerichts zu der geplanten Maßnahme erteilt werden. Ohne die Genehmigung, darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
Einer solchen Genehmigung bedarf es jedoch dann nicht (§ 1904 Abs. 4 BGB), wenn zwischen dem Betreuer oder dem Bevollmächtigten und den behandelnden Ärzten Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem in der Patientenverfügung festgestellten Willen des Betreuten entspricht.
Nachstehend soll bündig der Unterschied zwischen den Begriffen Patientenverfügung Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht, dargestellt werden:
I. Patientenverfügung
Eine schriftliche Patientenverfügung liegt dann vor, wenn eine einwilligungsfähige volljährige Person für den Fall ihrer Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt hat, ob sie in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen ihres Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (§1901a BGB). In einer Patientenverfügung wird also geregelt, welche Schritte die betroffene Person im Krankheitsfall in Bezug auf ihre ärztliche Versorgung wünscht und welche Schritte unterbleiben sollen.
Diese ist für den behandelnden Arzt dann bindend, wenn der Patient gerade für die betreffende Sachlage eine Verfügung getroffen hat. Wenn z.B. bei einem aufgrund einer fortschreitenden Demenzerkrankung einwilligungsunfähig gewordenen Patienten eine schwere Operation notwendig wird, ist zunächst gemeinsam mit dem Betreuer oder dem Bevollmächtigten festzustellen, ob der Patient in seiner Verfügung eine solche Situation bereits vorgesehen hat, bzw. ob seine im Vorfeld verfasste Anweisungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.
Ist dies der Fall, haben der Bevollmächtigte oder der Betreuer und der Arzt dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Wenn sich der behandelnde Arzt und der Bevollmächtigte oder der Betreuer darüber einig sind, dass der Patient für diese Situation eine Patientenverfügung dahingehend getroffen hatte, keine Einwilligung zur geplanten Maßnahme zu erteilen, dann ist jedermann (Betreuer, Arzt und Pflegepersonal) an den Willen des Patienten gebunden.
Solange also zwischen den behandelnden Ärzten und dem Bevollmächtigten oder dem Betreuer des einwilligungsunfähigen Volljährigen ein Konsens darüber besteht, dass der Patient für die aktuelle Lebenssituation in seiner Patientenverfügung konkrete Vorgaben getroffen hat, sind diese - ohne eine vorherige Befragung des Betreuungsgerichts - zu erfüllen. Hier gilt kraft Gesetzes nunmehr nichts anderes als in den Fällen, in denen der Patient noch einwilligungsfähig ist.
Dazu Auszüge aus zwei höchstrichterlichen Entscheidungen, die in o.g. Gesetzen Umsetzung fanden:
Nach dem Beschluss des BGH vom 17.03.03 (AZ: XII ZR 2/03) ist das Vormundschaftsgericht (Betreuungsgericht) nur dann zu einer Entscheidung zu berufen, wenn der einen einwilligungsunfähigen Patienten behandelnde Arzt eine lebenserhaltende oder verlängernde Maßnahme für medizinisch geboten oder vertretbar erachtet und sie deshalb anbietet und der Betreuer sich diesem Angebot verweigert.
Nach dem Beschluss des BGH vom 08.06.05 (AZ: XII ZR 177/03) bedarf die Entscheidung des Betreuers, die künstliche Ernährung des betreuten einwilligungsunfähigen Patienten einzustellen, keiner vormundschaftlichen Genehmigung, wenn sie in Übereinstimmung mit dem behandelnden Arzt erfolgt. Die Entscheidung des Betreuers ist danach verbindlich und kann auch gegen den Willen des Pflegeheimpersonals verlangt werden.
Existiert keine Patientenverfügung, muss der Bevollmächtigte bzw. der Betreuer den mutmaßlichen Patientenwillen ermitteln. Dies geschieht mit Bezug auf frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen oder sonstige persönliche Wertvorstellungen des Patienten. Bei Konfliktsituationen (wenn zwischen dem Betreuer und den behandelnden Ärzten kein Einvernehmen über die Auslegung der Patientenverfügung besteht) entscheidet - wie bereits ausgeführt - das Betreuungsgericht.
Bevollmächtigte, Betreuer und Ärzte, die gegen eine eindeutige Willenserklärung in einer Patientenverfügung einen einwilligungsunfähigen Patienten behandeln, machen sich nicht nur wegen Körperverletzung gemäß § 223 StGB strafbar, sondern auch gemäß § 823 Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig.
Hinsichtlich der Formerfordernisse einer Patientenverfügung ist zu beachten, dass eine solche nicht beim Notar beurkundet sein muss. Es reicht aus, wenn die Patientenverfügung in Schriftform eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet wurde. Die Namensunterschrift muss die Patientenverfügung abschließen.
Es ist ratsam die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder mit einer Betreuungsverfügung zu kombinieren und somit eine (oder mehrere Personen) des Vertrauens rechtlich in die Lage zu versetzen, Entscheidungen in Sinne des Verfügenden zu treffen.
Die Existenz einer Patientenverfügung in Kombination mit einer Vorsorgevollmacht kann beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (http://www.vorsorgeregister.de) registriert werden. Die Betreuungsgerichte fragen das Zentrale Vorsorgeregister elektronisch ab, bevor ein Betreuungsverfahren durchgeführt wird.
Die Patientenverfügung selbst kann in der Bundeszentralstelle des Humanistischen Verbandes hinterlegt werden. Die Bundeszentralstelle - Patientenverfügung ist mit einem Bereitschaftsdienst ausgestattet und wird auch an Sonn- und Feiertagen innerhalb von 12 Stunden tätig, wenn eine entsprechende Anfrage erfolgt.
II. Betreuungsverfügung
Mit einer Betreuungsverfügung kann in gesunden Tagen bestimmt werden, welche Person zu einem späteren Zeitpunkt ggf. zum Betreuer ausgewählt werden soll.
Ein Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt, wenn infolge eines Unfalls, einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung eigene Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgt werden können und für diese Angelegenheiten keine Vorsorgevollmacht getroffen wurde.Die Betreuungsverfügung berechtigt die genannte Person daher nicht zu einer direkten Vertretung bei Rechtsgeschäften, sondern wird für den Fall verfasst, dass eine Betreuung im Rahmen eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens eingerichtet werden muss. Die inhaltliche Ausgestaltung der Bevollmächtigung und deren Kontrolle werden in der gegebenen Situation daher dem Betreuungsgericht überlassen.
In einer Betreuungsverfügung können zudem Personen namentlich benannt werden, die keinesfalls die Betreuung übernehmen sollen. An diese Vorgaben ist das Betreuungsgericht gebunden. Eine andere als die vorgeschlagene Person darf nur dann durch das Gericht zum Betreuer bestellt werden, wenn sich diese Person für die Betreuung als ungeeignet erweist. Die Geeignetheit der vorgeschlagenen Person wird seitens des Gerichts stets geprüft.
Aus beweisrechtlichen Gründen ist es empfehlenswert die Betreuungsverfügung schriftlich, versehen mit Ort, Datum und Unterschrift, zu verfassen. Eine notarielle Errichtung oder Beglaubigung ist für die Rechtswirksamkeit nicht erforderlich.
III. Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht wird eine Vertrauensperson ermächtigt, für jemanden zu handeln, der wegen Krankheit oder schwerer Pflegebedürftigkeit nicht mehr selbst in der Lage ist, wichtige Entscheidungen zu treffen. Die Möglichkeit der Vorsorge mittels Vorsorgevollmacht vermeidet die Durchführung eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens und die Einrichtung einer Betreuung. Voraussetzung dafür ist, dass die betroffene Person rechtswirksam eine oder mehrere Personen zur Regelung aller oder bestimmter eigener Angelegenheiten bevollmächtigt hat, so dass keine Notwendigkeit für die Einschaltung des Betreuungsgerichtes besteht.
Wird der Vollmachtgeber einwilligungsunfähig, tritt an seiner Stelle der Bevollmächtigte. Ihn muss der behandelnde Arzt aufklären. Ohne seine Einwilligung darf er weder diagnostisch noch therapeutisch Hand an den einwilligungsunfähigen Patienten legen.
Neben der Person, welcher die Vollmacht erteilt werden soll, ist zu bestimmen, ob sich die Vollmacht auf alle Lebensbereiche der Vermögens- und/oder Personensorge beziehen soll oder ob nur bestimmte Lebensbereiche von der Vollmacht umfasst sein sollen.
Eine notarielle Beglaubigung der Vorsorgevollmacht ist, je nach der zu regelnden Angelegenheit notwendig und somit nicht in jedem Fall zwingend (zwingend z.B. zum Erwerb oder zur Veräußerung von Grundstücken oder zur Aufnahme von Darlehen).
Für den Fall, dass im Rahmen der Vorsorgevollmacht nicht alle notwendigen Bereiche abgedeckt sind, kann eine rechtliche Betreuung durch das Vormundschaftsgericht angeordnet werden.
Die Registrierung der Vorsorgevollmacht kann ebenfalls bei dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer erfolgen. Das Betreuungsgericht kann sich dann im Falle einer Betreuungsbedürftigkeit schnell informieren, ob eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung registriert worden ist.
Wenn die Vorsorgevollmacht mit einer Betreuungsverfügung kombiniert ist, kann auch eine Hinterlegung einer Kopie beim Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollmachtsgeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, getätigt werden.
Rechtsanwältin Ivana Müller
SBM-Anwälte/Frankfurt-Darmstadt-Mainz
Bewertung
56 von
61 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten
eingeloggt sein.
Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich
hier registrieren
Empfehlen Sie diesen Rechtstipp
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert