Patientenverfügung und COVID-19

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Eine Patientenverfügung ist ein schriftliches Dokument, in dem der Verfügende für all die Fälle, in denen er aufgrund von akuter Krankheit oder einem beginnenden Sterbeprozess seinen eigenen Willen nicht mehr äußern kann, etwaige Behandlungs-, Begleitungs- und Versorgungswünsche niederschreiben kann. Geregelt ist sie in den §§ 1901a f. BGB. In Anbetracht der aktuellen pandemischen Lage stellen sich immer mehr Menschen die Frage, ob eine von ihnen bereits erstellte Patientenverfügung durch das Coronavirus nunmehr einer Aktualisierung bedarf.

Und diese Frage ist nicht ganz unbegründet: In vielen Patientenverfügungen findet sich zunächst der allgemeine Passus, dass „lebenserhaltende Maßnahmen eingestellt“ werden sollen. Konkretisiert wird der Wunsch meistens auch mit der Formulierung, dass keine künstliche Beatmung durchgeführt bzw. eine bereits eingeleitete wieder eingestellt werden soll. Doch gerade eine sog. invasive Beatmung stellt die gängige Behandlungspraxis gegen die schweren Verläufe einer COVID-19-Erkrankung dar. Die allermeisten Patientenverfügungen werden vermutlich vor dem Ausbruch der Pandemie erstellt worden sein und diese Krankheit nicht bedacht haben.

Unser Rechtstipp lautet daher: Machen Sie sich, falls sie bereits eine Patientenverfügung besitzen, darüber Gedanken, was im Falle einer Erkrankung mit COVID-19 gelten soll. Einerseits könnten Sie ihre Patientenverfügung generell gelten lassen, auch im Falle einer Corona-Erkrankung. Denkbar ist aber auch, insbesondere die Ablehnung einer künstlichen Beatmung im Falle eines schweren Verlaufes der Krankheit für eine lebensrettende Behandlung auszusetzen. In jedem Fall empfiehlt sich aber die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht, um eine ausdrückliche und auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Klausel zu entwerfen, die auch den strengen Formanforderungen des Bundesgerichtshofes genügt. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie bereits eine Patientenverfügung besitzen, oder eine neue erstellen wollen. 

Zum Thema Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sowie allen anderen erbrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/ 528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de


RUGE FEHSENFELD Partnerschaft mbB Rechtsanwälte Steuerberater

Bastian Ruge LL.M.

Rechtsanwalt

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