Pauschales Bearbeitungsentgelt bei Privatkrediten unzulässig

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Oberlandesgericht Bamberg hat in einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung (3 U 78/10) eine Klausel einer Bank für unzulässig erklärt, die ein pauschales Bearbeitungsentgelt von 2 % im Zuge des Abschlusses eines Privatdarlehens vorsah.

Bei dieser Klausel handele sich nach Auffassung des Gerichts um eine sog. Preisnebenabrede, die der Überprüfung nach AGB-Recht zugänglich sei und als allgemeine Geschäftsbedingung eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstelle.

Bei dem Bearbeitungsentgelt handelte es sich nach Überzeugung des Gerichts um ein Entgelt, welches ausschließlich zur Bearbeitung des Kreditantrages in Rechnung gestellt wird.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Entgeltklauseln unzulässig, in denen eine Bank einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten festlegt, zu deren Erbringung sie bereits durch das Gesetz oder eine vertragliche Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interessen vornimmt.

Eine Bank sei gerade nicht zum Abschluss eines Darlehensvertrages mit ihrem Kunden verpflichtet. Auch bestehe keine Pflicht vorab die Bonität des Kunden oder dessen Sicherheiten zu überprüfen. Dies erfolgt ausschließlich im eigenen Interesse der Bank.

Legt die Bank also ein Bearbeitungsentgelt für diese Tätigkeiten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen fest, so ist dies unzulässig. Eine Erhebung eines solchen Entgelts kommt nur bei einer ausdrücklichen Individualvereinbarung in Betracht. Kunden können demnach von ihrer Bank verlangen, dass für ein solches Bearbeitungsentgelt erbrachte Zahlungen zurückerstattet werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Siegfried Reulein

Beiträge zum Thema