Persönliche Haftung des Gesellschafters für Verbindlichkeiten der GmbH

  • 2 Minuten Lesezeit

Der BGH hat sich erneut mit der Frage beschäftigt, unter welchen Umständen trotz der Haftungsbeschränkung in der GmbH eine persönliche Haftung des Gesellschafters in Betracht kommt (sog. "Trihotel"-Entscheidung vom 16.07.2007, Az. II ZR 3/04).

Er hat dabei das von ihm in der bisherigen Rechtsprechung entwickelte Haftungskonzept des existenzvernichtenden Eingriffs in wesentlichen Punkten geändert und auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Bei diesem Haftungstatbestand haftet ein GmbH-Gesellschafter persönlich für Verbindlichkeiten der GmbH, wenn er ihr durch einen planmäßigen Eingriff Vermögen entzieht, das sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt und dadurch ihre Insolvenz herbeiführt.

Der BGH ordnet nunmehr des existenzvernichtenden dem Deliktsrecht zu, mit der Folge einer Schadensersatzhaftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) eingeordnet. Die sittenwidrige Schädigung liegt dabei in der planmäßigen Entziehung von - der Zweckbindung zur vorrangigen Gläubigerbefriedigung unterliegendem – Gesellschaftsvermögen. mit der Folge der Insolvenz der GmbH. Der Gesellschafter muss dabei vorsätzlich gehandelt haben. Ihm müssen die Tatsachen bewusst gewesen sein, die den Eingriff sittenwidrig machen; außerdem muss er die Beseitigung der Solvenz der GmbH durch den Eingriff als mögliche Folge vorausgesehen und billigend in Kauf genommen haben. 

Die Schadensersatzhaftung trifft auch Mitgesellschafter, mit deren Zustimmung ein Eingriff der genannten Art erfolgte sowie Personen, die zwar weder unmittelbar noch mittelbar Gesellschafter der geschädigten GmbH sind, aber über rechtliche Konstruktionen die Geschicke der GmbH lenken, sodass sie als "faktische" Gesellschafter anzusehen sind.

Der Schadensersatzanspruch wegen existenzvernichtenden Eingriffs kann neben dem Anspruch der GmbH gegenüber ihrem Gesellschafter auf Rückgewähr entzogenen Stammkapitals nach §§ 30, 31 GmbHG geltend gemacht werden. Der Anspruch umfasst sowohl die Rückgewähr des entzogenen Stammkapitals als auch den Ersatz von Schäden, die durch die bloße Rückführung des Stammkapitals nicht ausgeglichen werden.

Der Anspruch steht nunmehr der GmbH zu, deren Vermögen geschädigt wurde. Geltend gemacht wird der Anspruch innerhalb eines Insolvenzverfahrens der GmbH wie bisher vom Insolvenzverwalter. Außerhalb des Insolvenzverfahrens, etwa im Fall der masselosen Insolvenz, können Gläubiger ihre Ansprüche nicht unmittelbar verfolgen. Sie müssen vielmehr den Anspruch der GmbH pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Sie sind dabei – ebenso wie der Insolvenzvewalter - in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig für den erfolgten existenzvernichtenden Eingriff und den Vorsatz.

 

 



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Pia Petry

Beiträge zum Thema