Persönliche Haftung in Vereinen - Fallstricke und Vorkehrungen

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1. Das Pauschalurteil „Als Ehrenamtlicher im Verein steht man doch mit einem Bein im Knast“ ist nicht totzukriegen. Leben ehrenamtliche Entscheidungsträger wirklich so gefährlich?

Das Vereinsrecht hat tatsächlich viele Fallstricke. Ein wesentlicher Grund, einen Verein ins Vereinsregister eintragen zulassen, ist es deshalb auch, die Haftung der Vereinsmitglieder auszuschließen. Der Verein ist ein eigenständiges Rechtssubjekt und damit selbstständiger Träger von Rechten und Pflichten. Dies bedeutet, dass die einzelnen Mitglieder in aller Regel von einer Haftung freigestellt sind und gemäß § 31 BGB der Verein haftet. Trotzdem können Mitglieder des Vereins, insbesondere in ihrer Funktion als Mitglied eines Organs wie beispielsweise des Vorstands, unter gewissen Voraussetzungen neben dem Verein auch persönlich haften.

2. Welche Voraussetzungen könnten das sein?

Die persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern gegenüber Dritten kommt unter anderem dann in Frage, wenn die Vertretungsmacht in der Satzung beschränkt wurde und der Vorstand diese Vertretungsmacht überschritten hat. Weitere Beispiele sind unerlaubte Handlungen wie Körperverletzung oder Sachbeschädigung, vertragliche Pflichtverletzungen wie eine Insolvenzverschleppung, wenn Verpflichtungen nach dem Steuerrecht nicht nachgekommen wird oder wenn Sozialversicherungsbeiträge für Angestellte nicht korrekt abgeführt werden.

3. Sind auch Szenarien denkbar, in denen Vorstandsmitglieder gegenüber dem eigenen Verein haften?


Ja, allerdings gibt es keine spezielle gesetzliche Regelung, die sich mit der Haftung von Organmitgliedern im Vereinsrecht beschäftigt. Die Haftung bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln des Schuldrechts. Der Vorstand handelt auf Grund eines Geschäftsbesorgungsvertrages oder eines Bestellungsvertrages. Wenn die sich daraus ergebenden Pflichten schuldhaft schlecht erfüllt werden, kann ein Schadenersatzanspruch bestehen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn notwendige Versicherungen nicht abgeschlossen wurden, oder zugewandte Mittel nicht richtig verwendet wurden.

4. Mehrspartenvereine verfügen häufig neben einem Gesamtvorstand auch noch über Abteilungsbeiräte. Können auch die dort ehrenamtlich Tätigen belangt werden?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 19. März 1984 (AZ II ZR 168/83) können Untergliederungen eines Vereins die Rechtsform eines nichtrechtsfähigen Vereins haben, wenn sie auf Dauer Aufgaben nach außen im eigenen Namen durch eine eigene, dafür handlungsfähige Organisation wahrnehmen. Dabei können sich Zweck und Organisation der Untergliederung aus der Satzung des Hauptvereins ergeben. Sofern also jemand für eine solche Abteilung handelt, haftet er nach § 54 Satz 2 BGB neben der Abteilung und gegebenenfalls dem Verein mit seinem Privatvermögen.

5. Was sollten die ehrenamtlich Tätigen selbst tun, um sich zu schützen?

Unbedingt empfehlenswert ist die Teilnahme an Seminaren oder Software-Schulungen im Vereinsrecht, um für die Aufgaben rechtlich fit zu werden. Es gibt ein großes Angebot von der Vereinsgründung über die Vereinsorganisation bis hin zum Vereinssteuerrecht. Darüber hinaus hilft es, sich mit einschlägiger Literatur zu befassen. Natürlich kann sich aber nicht jedes ehrenamtliche Vorstandsmitglied alle nötigen rechtlichen und steuerrechtlichen Kenntnisse aneignen. Bei komplexen Sachverhalten ist daher die Zusammenarbeit mit sachverständigen Beratern wie Anwälten oder Steuerberatern sinnvoll.

Bei einem nicht eingetragenen Verein ist der wichtigste Schritt zur Haftungsbegrenzung die Eintragung im Vereinsregister.

6. Welche Rolle spielen Versicherungen bei der Minimierung des Haftungsrisikos – Stichwort „Ehrenamtsversicherung“?

Der Begriff Ehrenamtsversicherung bezeichnet den Haftpflicht- und Unfallversicherungsschutz im Ehrenamt. Dieser sollte für Vereinsmitglieder und den Verein zwingend sichergestellt werden. Gleiches gilt für eine Gebäudeversicherung, sofern ein Vereinsheim oder Ähnliches existiert.

Im Einzelfall sollte geprüft werden, ob zudem auch der Abschluss einer Vermögensschadenversicherung für den Vorstand und gegebenenfalls den Geschäftsführer, einer Vereinsrechtschutzversicherung und einer Veranstaltungsversicherung sinnvoll ist.

Grundsätzlich gilt: Das Risiko sollte so weit wie möglich auf Versicherungen verlagert werden. Allerdings sind die Versicherungsprämien oft sehr hoch, weshalb die Angebote der Versicherer gründlich geprüft und verglichen werden sollten.


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