Persönlichkeitsrecht - Der Schutz prominenter Personen durch Bildberichterstattungen

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Presseberichte im Internet, der Presse und im Fernsehen über prominente Personen werden häufig durch Fotos und Videos medial verpackt, um die Attraktivität des Berichts zu erhöhen (sog. Bildberichterstattung). Fraglich ist allerdings häufig, unter welchen Voraussetzungen Fotos und Videos einer prominenten Person angefertigt, verbreitet und veröffentlicht werden dürfen.

Bei prominenten Personen muss unter bestimmten Voraussetzungen keine Einwilligung des Abgebildeten eingeholt werden

§ 22 KunstUrhG bestimmt, dass Bildnisse einer Person (Fotos und Videos) nicht ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und öffentlich „zur Schau gestellt“ werden dürfen, sofern keine Ausnahme nach § 23 KunstUrhG vorliegt.

Bei der Bildberichterstattung über Prominente können sich die Medien jedoch häufig auf die Ausnahmen des § 23 KunstUrhG berufen. Insbesondere darf ein Bildnis einer Person nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG auch ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und veröffentlicht werden, wenn es sich bei dem Bild um ein „Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ handelt, sofern dadurch nicht ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder – falls dieser verstorben ist – seiner Angehörigen verletzt wird (Rückausnahme nach § 23 Abs. 2 KunstUrhG).

Die „Zeitgeschichte“ umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse

Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des „Zeitgeschehens“. Der Begriff des Zeitgeschehens darf dabei nach der Rechtsprechung nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Die Presse muss daher einen ausreichenden Spielraum besitzen, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist, wobei auch unterhaltende Beiträge davon umfasst sind (vgl. BVerfGE 101, 361, 389 ff.; Urteil des BGH vom 19. Juni 2007 – VI ZR 12/06).

Allerdings ist nicht mit jedweder visuellen Darstellung aus dem Privat- und Alltagsleben prominenter Personen ein Beitrag zur Meinungsbildung verbunden, der es für sich allein rechtfertigt, die Belange des Persönlichkeitsschutzes zurückzustellen. Die Presse darf deshalb keinen schrankenlosen Zugriff auf Bilder von Personen mit zeitgeschichtlicher Bedeutung nehmen, vielmehr sind Bildveröffentlichungen nur insoweit gerechtfertigt, als dem Publikum sonst Möglichkeiten der Meinungsbildung vorenthalten werden (vgl. BVerfGE 101, 361, 393).

Umfassende Interessenabwägung ist bei Bildberichterstattung vorzunehmen

Aufgrund der Rückausnahme in § 23 Abs. 2 KunstUrhG („Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird“) ist stets das Grundrecht der Pressefreiheit mit dem Interesse des Schutzes der Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten abzuwägen. Die Rechtsprechung zieht dabei regelmäßig die folgenden Abwägungskriterien heran:

  • Wie bekannt ist die betroffene Person?
  • Handelt es sich um einen Beitrag zu einer Debatte mit öffentlichem Interesse? (Je größer das Informationsinteresse, desto eher ist die Berichterstattung zulässig)
  • Vorheriges Verhalten der betroffenen Person (z.B. hat die betroffene Person die Berichterstattung selbst veranlasst oder nicht?)
  • Umstände, unter denen das Bild entstanden ist sowie die Form der Veröffentlichung
  • die dazugehörige Wortberichterstattung, wobei Wort- und Bildberichterstattung in einem inneren Zusammen stehen müssen
  • Auswirkungen der Berichterstattung für den Betroffenen

„Kontextneutrale" Bildnisse dürfen zur Bebilderung einer Wortberichterstattung grundsätzlich verwendet werden…

Sogenannte „kontextneutrale“ Bildnisse dürfen in aller Regel zur Bebilderung eines zeitgeschichtlichen Ereignisses verwendet werden. Kontextneutrale Bildnisse sind Bildnisse, die außerhalb des berichteten Geschehens entstanden sind und keinen eigenen Verletzungseffekt aufweisen (z.B. Portrait-Fotos).

Das Bundesverfassungsgericht lässt die Verwendung kontextneutraler Bildnisse zu, da diese dazu beitragen können, die belästigenden Auswirkungen für die betroffenen prominenten Personen zu vermeiden, die einträten, wenn die Bebilderung eines Berichtes allein mit im Kontext des berichteten Geschehens gewonnenen Bildnissen zulässig wäre (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.04.2001, Az. 1 BvR 758/97). Entscheidend für eine zulässige kontextneutrale Bebilderung eines Artikels sind die folgenden Kriterien:

  • Das Foto darf den Betroffenen nicht besonders unvorteilhaft darstellen.
  • Das Foto muss tatsächlich auch kontextneutral sein, d.h. die Verwendung des Fotos in einem anderen Zusammenhang darf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht zusätzlich beeinträchtigen.

Herstellung und Vervielfältigung eines Bildnisses einer Person

Zu beachten ist, dass die reine Herstellung und Vervielfältigung eines Bildnisses einer Person nicht durch § 22 KunstUrhG geschützt wird. Ob und in welchem Umfang bereits die Herstellung von Bildnissen einer Person rechtswidrig ist oder aber vom Betroffenen hinzunehmen ist, beurteilt die Rechtsprechung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25.04.1995, Az.: VI ZR 272/94; Urteil des KG Berlin vom 02.03.2007, Az. 9 U 212/06).

Veröffentlichung eines Bildnisses eines Prominenten auch zulässig, sofern dies einem „höheren Interesse der Kunst“ nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KunstUrhG dient

Die Veröffentlichung eines Bildnisses eines Prominenten ist auch zulässig, sofern dies einem „höheren Interesse der Kunst“ nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KunstUrhG dient. Der Kunstbegriff entzieht sich leider einer klaren Definition, weil sich der Normbereich der Kunst eigengesetzlich gestaltet. Gleichwohl hat die Rechtsprechung für die praktische Rechtsanwendung gewisse Grundanforderungen für den Kunstbegriff festgelegt.

Nach der Rechtsprechung besteht das Wesen einer künstlerischen Betätigung in der freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen oder Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden. Dabei soll es in der Regel ein gewisser Anhaltspunkt sein, wenn bei formaler, typologischer Betrachtung die Zuordnung zu einem bestimmten Werktyp (Malerei, Dichtung) möglich ist, weil dann aufgrund der Komplexität und Assoziationsvielfalt ein weiterer Deutungsspielraum eröffnet wird, der eine fortgesetzte und unterschiedliche Interpretation zulässt (vgl. BVerfGE 67, 213, – Anachronistischer Zug).

Verneint wurden die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KunstUrhG beispielsweise in einem Fall, indem ein Künstler sogenannte „Pop-Art“-Gemälde von Prominenten hergestellt hat und diese über eBay oder und seine Homepage vermarktet hatte. In diesem Fall war für die Gerichte nicht ersichtlich, inwieweit Eindrücke, Erfahrungen oder Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zum Ausdruck gebracht werden sollten. Vielmehr hatten die hier streitgegenständlichen Bildnisse über das rein handwerkliche Können hinaus keinen eigenen Gehalt. Ein eigener künstlerischer Gehalt des Bildes wurde daher verneint und der Vertrieb der „Pop-Art“-Gemälde wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung untersagt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2013, Az. I-20 U 190/12).

Was können wir für Sie tun?

Gerne helfen wir Ihnen die Verletzung Ihrer Persönlichkeitsrechte im Falle einer rechtswidrigen Bildberichterstattung zu unterbinden, Ihren guten Ruf wiederherzustellen und Schadensersatz geltend zu machen. Selbstverständlich vertreten wir auch Journalisten und Medienunternehmen im Falle einer Abmahnung, einstweiligen Verfügung oder Klage in diesem Bereich.

Rufen Sie uns an oder nehmen Sie Kontakt per Mail mit uns auf. Wir schlagen Ihnen dann die weitere Vorgehensweise vor. Der erste Kontakt ist völlig unverbindlich.



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