Pfändung Kapitallebensversicherung

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Eine Kapitallebensversicherung ist auch dann pfändbar, wenn dem Versicherungsnehmer das Recht eingeräumt ist, statt einer fälligen Kapitalleistung eine Versorgungsrente zu wählen und das Wahlrecht vor der Pfändung noch nicht ausgeübt wurde.

Der Versicherungsnehmer kann nach der Pfändung der Kapitallebensversicherung keine Verfügungen mehr vornehmen, die das Pfandrecht beeinträchtigen. Aufgrund dieses relativen Verfügungsverbots kann er daher nach Pfändung der Kapitallebensversicherung keinen Pfändungsschutz durch Ausübung des Wahlrechts herbeiführen. Die Pfändung umfasst auch dieses Wahlrecht (Bundesfinanzhof, Urteil vom 31.07.2007 - VII R 60/06)



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