Pfändungsschutzkonto (P-Konto) - Fragen und Antworten

Rechtsgebiete: Zwangsvollstreckungsrecht, Insolvenzrecht
Rechtstipp vom 28.11.2011

Welchen Zweck hat ein P-Konto?

Für bestimmte Ansprüche eines Schuldners sieht das Gesetz „automatischen" Pfändungsschutz vor. Dies gilt insbesondere für Forderungen eines Arbeitnehmers auf Zahlung des Arbeitsentgelts gegen seinen Arbeitgeber sowie für bestimmte gleichgestellte Forderungen, etwa auf Sozialleistungen. Vollstreckt ein Gläubiger zum Beispiel in  die Arbeitsentgeltforderungen seines Schuldners, kann er dies aufgrund des gesetzlichen Pfändungsschutzes nur insofern, als die Forderung die gesetzliche Pfändungsfreigrenze überschreitet. Dadurch soll dem Schuldner dasjenige belassen werden, was er für das Bestreiten seines Lebensunterhaltes und des Lebensunterhaltes seiner Familie unbedingt benötigt.

Hat der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt bereits auf das Bankkonto des Schuldners ausbezahlt und vollstreckt der Gläubiger in das Kontoguthaben des Schuldners bei der Bank, bestand nach bisheriger Rechtslage kein „automatischer" Pfändungsschutz. Der Schuldner musste bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht um Pfändungsschutz ersuchen. Nunmehr kann der Schuldner sein Bankkonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln.

Wie hoch ist das geschützte Guthaben?

Die Höhe des Pfändungsschutzes orientiert sich an dem Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen. Das geschützte Guthaben beläuft sich aktuell (Stand: 2011) auf mindestens 1.028,89 Euro je Kalendermonat.

Gewährt der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung bestimmten Personen Bar- oder Naturalunterhalt (Kinder, Ehegatte usw.), erhöht sich die Freigrenze für die erste unterhaltsberechtigte Person um aktuell 387,22 Euro je Kalendermonat und für die zweite bis fünfte Person um aktuell je 215,73 Euro je Kalendermonat. Diese Erhöhung des Freibetrages kann in bestimmten Fällen auch in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner Sozialleistungen in Form von Geldleistungen für andere Personen entgegennimmt, etwa ALG II für die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.

Darüber hinaus kann die Freigrenze wegen bestimmter weiterer Leistungen an den Schuldner dauerhaft oder einmalig erhöht werden, insbesondere wegen gezahlten Kindergeldes oder einmaliger Sozialleistungen in Form von Geldleistungen.

Die Bank wird den Schutz über die Mindestfreigrenze hinaus jeweils davon abhängig machen, dass der Schuldner die Voraussetzungen für den erhöhten Freibetrag glaubhaft gemacht hat (siehe P-Konto-Bescheinigung).

Was geschieht mit nicht verbrauchtem Guthaben?

Hat der Schuldner in einem Kalendermonat nicht den vollen pfändungsgeschützten Betrag verbraucht, ist der Restbetrag auch im folgenden Kalendermonat geschützt - zusätzlich zu dem gesamten Betrag für diesen folgenden Kalendermonat. Das gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes aber nur einmalig. Der Schuldner kann daher das P-Konto nicht nutzen, um nicht verbrauchtes Guthaben dauerhaft anzusparen, denn es verliert seinen Pfändungsschutz.

Welche Probleme kann es mit dem Pfändungsschutz geben?

Wenn durch Verzögerungen im Zahlungsverkehr monatliche Zahlungseingänge des Schuldners (Arbeitsentgelt, Sozialleistungen) zweimal in demselben Kalendermonat auf dem Konto des Schuldners zur Gutschrift gelangen, führt das zu Problemen, weil sich der Pfändungsschutz des P-Kontos jeweils auf einen Kalendermonat bezieht. Durch den zweifachen Geldeingang im selben Kalendermonat ist der pfändungsgeschützte Freibetrag für diesen Kalendermonat schnell überschritten und die Bank kehrt den überschießenden Betrag an den vollstreckenden Gläubiger aus, obwohl der Schuldner das Guthaben aus beiden Zahlungseingängen für zwei Kalendermonate benötigt.

Ein ähnliches Problem kann sich für den Schuldner mit der Umstellung seines Kontos auf ein P-Konto ergeben. Befindet sich bei der Umstellung ein relativ hohes Guthaben auf dem Konto, etwa weil Sozialleistungen zum Ende des vorigen Kalendermonats überwiesen worden sind und noch wenige Abzüge erfolgt sind, kann die Freigrenze für den Kalendermonat der Umstellung wiederum überschritten werden, wenn zum Ende dieses Kalendermonats erneut Sozialleistungen auf dem Konto zur Gutschrift gelangen.

Der Gesetzgeber hat durch eine Ergänzung des Gesetzes versucht, Probleme dieser Art künftig zu verhindern. Die Vorschriften zum P-Konto sind aber äußerst undurchsichtig. Aus Sicht des Schuldners ist deshalb empfehlenswert, den sichersten Weg zu wählen. Sinnvoll ist es, bereits in dem Kalendermonat vor der Umstellung das Guthaben auf dem Konto zu reduzieren, wenn der Freibetrag andernfalls durch Zahlungseingänge im Kalendermonat der Umstellung überschritten werden könnte. Auch sollten die Freibeträge in jedem Kalendermonat voll aufgebraucht werden.

Ist Pfändungsschutz durch das P-Konto bei einem bereits gepfändeten Konto möglich?

Ist das Bankkonto, das noch nicht in ein P-Konto umgewandelt worden ist, gepfändet worden, kann der Schuldner innerhalb einer Frist von 4 Wochen das Konto in ein P-Konto umwandeln lassen, um Pfändungsschutz zu erlangen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Überweisungsbeschluss dem Drittschuldner (= Bank) zugestellt worden ist. Der Schuldner kann von der Bank verlangen, dass die Umstellung auf das P-Konto am vierten Geschäftstag nach seiner hierauf gerichteten Erklärung erfolgt.

Wer kann ein P-Konto erhalten?

Jedermann hat Anspruch gegen seine Bank, dass ein bestehendes Konto in ein P-Konto umgewandelt wird. Ein Anspruch darauf, ein neues Konto als P-Konto zu eröffnen, besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht.

Darf man mehrere P-Konten unterhalten?

Jede Person darf nur ein einziges P-Konto unterhalten und hat der Bank mit dem Begehren auf Umstellung des Kontos zu versichern, dass kein weiteres P-Konto geführt wird. Damit wird verhindert, dass ein Schuldner den Freibetrag mehrfach in Anspruch nimmt.

Darf ein gemeinsames Konto als P-Konto geführt werden?

Da der Pfändungsschutz auf einzelne Personen zugeschnitten ist, kann ein gemeinsames Konto (z. B. von Ehegatten) nicht als P-Konto geführt werden.

Schützt das P-Konto auch Selbständige?

Zwar sind die Freigrenzen für das P-Konto aus den Bestimmungen über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen abgeleitet, aber der Schutz gilt unabhängig davon, aus welchen Forderungen des Schuldners das Guthaben resultiert. Auch selbständig tätige Personen sind damit geschützt.

Führt die Umstellung auf ein P-Konto zu einem negativen SCHUFA-Eintrag?

Die Bank, die das P-Konto führt, darf Auskunfteien wie die SCHUFA darüber unterrichten, dass der Kontoinhaber ein solches Konto führt. Allerdings dürfen die Auskunfteien nur Kreditinstituten mitteilen, ob die betreffende Person ein P-Konto führt, und zwar ausschließlich zum Zwecke der Überprüfung, ob die Versicherung des Kontoinhabers stimmt, dass er noch kein solches Konto führt. Damit soll erschwert werden, dass Personen mehr als ein P-Konto führen.

Zu anderen Zwecken darf die Angabe nicht verwendet werden, so dass jedenfalls nach dem Willen des Gesetzes keine Herabstufung der Bonität erfolgen darf. Dass Kreditinstitute dennoch in rechtswidriger Weise das Bestehen eines P-Kontos bei einer Auskunftei abfragen, um die Bonität des Kunden zu beurteilen, ist gleichwohl nicht auszuschließen.

Welche Nachteile hat ein P-Konto?

Das Gesetz sieht nicht vor, dass P-Konten zu denselben Konditionen wie normale Konten angeboten werden müssen. Es liegt im Ermessen der jeweiligen Bank, ob sie höhere Kontoführungsgebühren verlangt. Bei vielen Banken ist ein P-Konto teurer. Auch sonst kann das P-Konto zu Nachteilen führen. So wird die Bank mit der Umstellung in der Regel bestehende Dispo-Kredite kündigen und Kreditkarten einziehen.

Schützt das P-Konto auch in der Insolvenz?

Das P-Konto schützt den Schuldner in der Insolvenz auch vor dem Zugriff des Treuhänders oder Insolvenzverwalters. Die Umstellung auf ein P-Konto vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine sinnvolle Maßnahme.

In welchem Fall benötigt man eine P-Konto-Bescheinigung?

Der Schuldner benötigt keine P-Konto-Bescheinigung, wenn er nur die Mindestfreigrenze von derzeit (Stand: 2011) 1.028,89 Euro je Kalendermonat in Anspruch nehmen will, denn diese steht jedermann zu. Die Bank wird aber eine Bescheinigung verlangen, wenn der Schuldner eine höhere Freigrenze geltend macht, beispielsweise wegen der Leistung auf gesetzliche Unterhaltspflichten. Durch die Bescheinigung kann die Bank weitgehend die Haftung gegenüber einem vollstreckenden Gläubiger ausschließen, wenn sie den erhöhten Freibetrag gewährt.

Wer stellt die P-Konto-Bescheinigung aus und was kostet es?

Die P-Konto-Bescheinigung dürfen Arbeitgeber, die Familienkasse, Sozialleistungsträger und geeignete Personen oder Stellen im Sinne von § 305 I Nr. 1 InsO ausstellen. Geeignete Personen sind beispielsweise Rechtsanwälte. Geeignete Stellen sind beispielsweise bestimmte Schuldnerberatungsstellen. Die Kosten sollte der Schuldner jeweils bei der betreffenden Stelle abfragen. Die Ausstellung durch Rechtsanwälte ist in jedem Fall kostenpflichtig.


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