Die Pflege von kranken Menschen und Senioren in Deutschland findet auf hohem Niveau statt. Pflegefehler können jedoch leider nicht ganz ausgeschlossen werden. Pflegefehler müssen Sie als Patient oder Angehöriger nicht hinnehmen. Setzen Sie sich möglichst frühzeitig mit einem in diesem Bereich spezialisierten Anwalt in Kontakt, um Ihre berechtigten Ansprüche effektiv durchzusetzen.
Ein Pflegefehler ist im Rahmen der professionellen Pflege eines Patienten die negative Abweichung vom aktuellen Wissensstand in der Pflegewissenschaft. Beispiele in der Praxis für einen Verstoß gegen die pflegerische Sorgfaltspflicht sind Druckgeschwüre durch fehlende Umlagerung, Kieferveränderungen durch unregelmäßiges Einsetzen der Kieferprothese, Austrocknen durch unzureichende Zufuhr von Flüssigkeit, Schäden durch verspätetes Hinzuziehen eines Arztes und Infektionen durch unsteriles Arbeiten.
Als Patient in einem Krankenhaus oder einer ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtung für Senioren braucht man Pflegefehler nicht hinzunehmen. Die jeweilige Pflegeinstitution hat eine Dokumentation der Pflege durchzuführen. Wurde diese nicht ordnungsgemäß geführt, so kehrt sich die Beweislast zugunsten des Patienten um. Dann hat die betroffene Einrichtung zu beweisen, dass Sie gemäß dem aktuellen Erkenntnisstand gepflegt hat.
Die Pflegeperson bzw. die Pflegeeinrichtung haften für falsche Pflege und körperliche Verletzungen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Parallel kann im Falle einer Körperverletzung auch ein Strafverfahren durchgeführt werden. Sollte es sich um sehr schwerwiegende Mängel handeln, kann dem jeweiligen Pflegepersonal und/ oder der Pflegeeinrichtung sogar die Pflegeerlaubnis entzogen werden.
Ihre C.J. Schöne, Rechtsanwältin
Die Kanzlei für Ihre Gesundheit, Internet, Verkehr, Miete und Schlichtung.
Bewertung
10 von
12 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten
eingeloggt sein.
Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich
hier registrieren
Empfehlen Sie diesen Rechtstipp
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert