Pflegende Kinder erhalten mehr vom Erbe

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Pflegepersonen, die einen oder beide Elternteile gepflegt haben, haben nach dem Tod der Eltern und beim gemeinsamen Erben mit Geschwistern das Recht, eine Ausgleichung für ihre erbrachten Pflegeleistungen zu fordern. Dies ist in § 2057a BGB festgelegt und zielt darauf ab, die geleistete Pflege eines Abkömmlings angemessen zu honorieren, damit dieser für seine Leistungen entschädigt wird, ohne dass untätige Abkömmlinge gleichermaßen vom Nachlass profitieren, ohne selbst Leistungen erbracht zu haben. Eine Ausgleichung ist möglich, wenn mehrere Abkömmlinge gemeinsam erben, einer der Abkömmlinge den Erblasser gepflegt hat oder dessen professionelle Pflege finanzierte, und die Pflegeleistung unentgeltlich erbracht wurde. Die Höhe des Ausgleichsbetrages wird individuell anhand der Dauer, dem Umfang der Pflegeleistung, dem Wert des Nachlasses und den Vermögensinteressen der weiteren Erben bemessen. Für weitere Informationen und Unterstützung steht Rechtsanwalt Markus Karpinski als Fachanwalt für Medizinrecht und Sozialrecht zur Verfügung.

Pflegepersonen aufgepasst: Wer einen oder beide Elternteile pflegt und nach deren Tod zusammen mit seinen Geschwistern Erbe wird, der kann von seinen Geschwistern bei der Auseinandersetzung des Erbes eine Ausgleichung für die erbrachte Pflege verlangen. Dies ergibt sich aus § 2057a BGB.

Durch den Ausgleichungsanspruch soll ein Kind, ein Enkel oder ein anderer Abkömmling für Leistungen gegenüber dem Erblasser entschädigt werden, d.h. seine Leistung soll honoriert werden. Die untätigen Abkömmlinge sollen nicht durch gleichberechtigte Beteiligung am Nachlass von der Leistung eines anderen Abkömmlings in gleicher Weise profitieren wie dieser selbst.

In welcher Situation ist eine solche Ausgleichung möglich?

  • Es ist ein Erbfall eingetreten. Es ist zum Beispiel die Mutter oder der Vater gestorben.
  • Erben der Mutter oder des Vaters sind mehrere Abkömmlinge gemeinsam. Die Erben ergeben sich entweder aus einem Testament oder einem Erbvertrag oder aus dem Gesetz. Wenn sich die Erben aus Testament oder Erbvertrag ergeben, dann muss der festgelegte Erbteil dem gesetzlichen Erbteil entsprechen. Abkömmlinge sind die (ehelichen und nichtehelichen) Kinder (Sohn, Tochter), deren Kinder (Kindeskinder, Enkel) und deren weitere Nachkommen (Urenkel, Ururenkel usw.).
  • Einer von den Abkömmlingen hat den oder die Erblasser während längerer Zeit selbst gepflegt oder die professionelle Pflege durch Dritte bezahlt. Eine Mindestgrenze für die Pflegezeit gibt es nicht. Es kann auch bereits die Pflege für einen Monat ausreichen, wenn diese besonders intensiv erfolgen muss.
  • Die Pflegeleistung muss unentgeltlich erbracht worden sein. D.h. der Abkömmling hat bisher kein Entgelt für seine Leistung erhalten und mit dem Erblasser auch kein Entgelt vereinbart.

Welchen Wert hat die Pflegeleistung? Wie hoch ist der Ausgleichsbetrag?

Nach dem Gesetz ist die Ausgleichung so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht. Es erfolgt eine sog. Gesamtwürdigung. Berücksichtigt werden

  • Dauer und Umfang der vom Abkömmling erbrachten Leistung
  • (täglicher Zeitaufwand, Zeitraum der Leistung, erforderliche Aufwendungen, Vermögenseinbuße des Abkömmlings)
  • Umfang der Werterhaltung des Nachlasses durch die Erbringung der Leistungen
  • Wert des Nachlasses
  • (Höhe der nach Abzug aller Nachlassverbindlichkeiten zu verteilende Erbmasse)
  • Vermögensinteressen der weiteren Erben
  • (Es darf nicht der gesamte Nachlass als Ausgleichungsbetrag angenommen werden.)

Beispiel 1:

Erna ist verheiratet und hat drei Kinder. Ihr Mann ist bereits verstorben. Als Erna pflegebedürftig wird, wird sie von ihrer Tochter gepflegt. Die beiden Söhne pflegen die Mutter nicht, da sie zu weit weg wohnen. Ein Testament hat Erna nicht. Als Erna stirbt, erben die drei Kinder nach dem Gesetz zu gleichen Teilen. Die Tochter kann nun von den Söhnen einen Ausgleich für die von ihr erbrachten Pflegeleistungen verlangen, welcher der Höhe nach dem Wert ihrer Pflege entsprechen muss. Für die Bewertung der Pflegeleistung gibt es verschiedene Ansätze, was die Angelegenheit streitträchtig macht.

Beispiel 2: 

Erna ist mit Karl verheiratet. Die beiden haben drei Kinder. Karl ist pflegebedürftig. Er wird von seinem ältesten Sohn gepflegt. Der Wert der Pflegeleistung ist mit 20.000 € anzusetzen. Ein Testament hält Karl für überflüssig. Als er stirbt, erbt Erna zur Hälfte, die drei Kinder zu je 1/6. Der älteste Sohn kann von seinen Geschwistern eine Ausgleichung verlangen. Der Erbteil von Erna wird aber aus der Erbmasse herausgenommen, da sie nicht an der Ausgleichung teilnimmt. Hat das Erbe einen Wert von 100.000 €, dann bekommt Erna zunächst 50.000 €. Die restlichen 50.000 € werden unter den drei Kindern aufgeteilt. 20.000 € bekommt der älteste Sohn vorab für seine Pflegeleistungen. Von den verbleibenden 30.000 € bekommt jedes Kind 10.000 €. Der älteste Sohn bekommt also insgesamt 30.000 €, die beiden anderen Kinder jeweils 10.000 €.


Kontaktieren Sie mich, Rechtsanwalt Markus Karpinski, Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Sozialrecht von der Kanzlei für Pflegerecht in Lüdinghausen unter 0 25 91 – 20 88 58 und Dortmund unter  02 31 - 22 25 568 .


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