Am 05.11.2009 (unter Az: III ZR 302/08) hat der Bundesgerichtshof geurteilt, dass ein
Anlageberater verpflichtet ist, sich zeitnah in der Wirtschaftspresse (vorliegend das Handelsblatt)
über die von ihm vertriebenen Anlageprodukte zu informieren. Tut er dies nicht, kann er wegen einer
fehlerhaften Beratung in Haftung genommen werden, wenn sich aus diesem Artikel für das
Anlageprodukt relevante Umstände ergeben.
Dem entschiedenen Fall lag zugrunde, dass der
Berater dem Kläger die Beteiligung an einer stillen Gesellschaft Ende 1998 empfohlen
hatte.
Bereits Anfang Dezember 1998 hatte das Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleitungen
den Vertrieb dieser Beteiligungen untersagt, da ein unerlaubtes Einlagegeschäft vorgelegen habe und
die Rückabwicklung angeordnet.
Kurze Zeit später, aber immer noch 3 Tage vor dem
Beratungstermin, berichtete das Handelsblatt hierüber. Der Anlageberater hatte das Handelsblatt
nicht abonniert und auch nicht gelesen.
Die Anlegerin hatte dann erst im Jahre 2000 von dieser
Untersagung erfahren, als sie aufgefordert wurde, eine andere Beteiligung einzugehen, da ansonsten
eine Insolvenz der Gesellschaft drohe.
Der BGH hat geurteilt, dass sich ein Anlageberater
neben einer Plausibilitätsprüfung der Anlage auch in der Wirtschaftpresse (hierzu gehören das
Handelsblatt, die Financial Times Deutschland, die Börsenzeitung und die Frankfurter Allgemeine)
informieren müsse. Ob er dabei alle vier Medien als Information einbeziehen müsse, blieb
dahingestellt. Der Berater müsse selbst entscheiden, für welche Informationsquelle er sich
entscheidet. Diese müsse aber ausreichend sein. Jedenfalls sei die Lektüre des Handelsblattes für
einen Anlageberater unverzichtbar. Dieses biete werktäglich durch die besondere wirtschaftliche
Ausrichtung relevante Informationen für Anlageberater. Als bahnbrechend ist hier zu benennen, dass
der BGH ab Erscheinungstag dem Anlageberater maximal 3 Werktage zubilligt, um von der Information
Kenntnis zu nehmen. Der Anleger dürfe erwarten, dass sich ein Berater zeitnah über Berichte in der
Wirtschaftspresse Kenntnis verschafft. Eine Woche sei hierzu zu lang.
Auch nicht erst eine
mehrmalige negative Nennung eines Anlageproduktes in der Wirtschaftpresse begründe im vorliegenden
Fall eine Aufklärungspflicht, da es nicht um wertende Aussagen zu Rendite oder Sicherheit, sondern
um eine objektive Untersagung des Geschäftsbetriebes gehe.
Aufgrund dieser Rechtsprechung
müssen sich sicher viele Anlageberater „warm anziehen". Sicher ist nicht in jedem Fall bei einem
fehlenden Hinweis auf eine Pressemitteilung auch sofort eine Aufklärungspflicht verletzt. Jedoch
wird man aufgrund dieser Rechtsprechung sehr viel schneller im Einzelfall zu dem Ergebnis kommen
müssen, dass ein Anlageberater sich schadensersatzpflichtig bei einem unterlassenen Hinweis gemacht
haben kann.
RA Sascha Wolf
Bewertung
2 von
2 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein.
Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich
hier registrieren
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert