Pflicht zu Radwegbenutzung: Setzt qualifizierte Gefahrenlage voraus

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht
Rechtstipp vom 31.01.2012
Die Straßenverkehrsbehörde darf eine Radwegbenutzungspflicht nur dann anordnen, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse für Radfahrer auf der Fahrbahn der Straße eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von Rechtsgütern im Straßenverkehr erheblich übersteigt. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg entschieden.

Im konkreten Fall hatte die Straßenverkehrsbehörde an einer Landesstraße Schilder aufgestellt, wonach Radfahrer verpflichtet waren, den neben der Straße verlaufenden Radweg zu benutzen. Sie führte an, dass auf solchen Straßen, die vom Schwer- und landwirtschaftlichen Verkehr genutzt würden und dem Durchgangsverkehr dienten, regelmäßig für Radfahrer besondere Gefahren bestünden. Wegen der geringen Fahrbahnbreite von rund sechs Metern seien sie insbesondere beim Überholen durch Kraftfahrzeuge gefährdet. Zudem hielten sich Kraftfahrer oft nicht an die zulässige Höchstgeschwindigkeit.

Das VG hat die Anordnung der Straßenverkehrsbehörde aufgehoben. Diese dürfe eine Pflicht zur Radwegbenutzung nur dann anordnen, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse für Radfahrer auf der Fahrbahn der Straße eine Gefahrenlage bestehe, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von Rechtsgütern im Straßenverkehr erheblich übersteige.

Dies sei hier nicht gegeben. Im Hinblick auf die Übersichtlichkeit der Streckenführung, den Ausbauzustand und die Verkehrsbelastung des fraglichen Abschnitts (weniger als 2.000 Fahrzeuge täglich) sei auch unter Berücksichtigung der behördlichen Einwendungen keine besondere Gefährdungslage anzunehmen.

Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 13.01.2012, 7 A 2094/11, nicht rechtskräftig

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