Pflicht zur Kontrolle der Bezügemitteilung

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Eine verbeamtete Lehrerin bekam im Jahr 2004 ihr zweites Kind. Weiterhin zahlte die Beihilfe für sie 50 %, für die Kinder 80 %. Seit 2 Anträgen bekommt die Lehrerin nun plötzlich 70 %. Rückfragen ihrerseits bei der Beihilfestelle ergaben, dass ihr seit 2004 70 % zustehen würden, dies aber wohl falsch gelaufen sei und erst bei der letzten Beihilfeänderung aufgefallen sei. Da sie aber gegen den jeweiligen Beihilfebescheid nie Einspruch erhoben hätte, bekäme sie nun auch kein Geld zurück. Dass sei eben dumm für sie gelaufen.

Sie ist der Auffassung, dass der Staat ihr als Beamtin gegenüber eine Fürsorgepflicht hat und es deshalb nicht sein könne, dass sie als Beamtin dazu verpflichtet werden könne, immer auf der Internetseite der Beihilfestelle nachzuschauen, ob alles stimmt oder ein Sachbearbeiter einen Fehler gemacht hat. Sie möchte wissen, wie ihre Chancen stehen, Kosten, die ihr für die Mehrversicherung bei ihrer Krankenversicherung entstanden sind, wiederzubekommen.

Der Ärger der Mandantin ist sehr gut nachzuvollziehen. Leider ist es rechtlich aber tatsächlich so, dass sie innerhalb der Rechtsmittelfrist Widerspruch hätte einlegen müssen. Andernfalls erwächst auch ein rechtswidriger und damit fehlerhafter Bescheid in Rechtskraft. 

Einem Beamten obliegt eine ganz besonders hohe Sorgfaltspflicht, die ihm zugegangenen Bescheide zu überprüfen. Bestehen Zweifel oder Rückfragen, ist er gehalten, die Abstimmung mit der erlassenden Behörde eine Klärung herbeizuführen und sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob die Bescheide zutreffend sind.

Die Rechtsprechung beurteilt die Sorgfaltspflicht des Beamten dabei sehr weitreichend. Es wird auch nicht anerkannt, dass man einwendet, dass einem eben nichts aufgefallen ist, weil man gar nicht über die nötigen Kenntnisse verfügt.

Leider kann der Mandantin daher keine Hoffnung gemacht werden, dass sie ihren Schaden ersetzt erhalten wird.

Beihilfebescheide sollten also immer direkt überprüft werden. Sind Beträge nicht nachvollziehbar, sollte vorsorglich nachgefragt werden, bevor die Einspruchsfrist verstreicht.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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