Soweit der Abkömmling eines Verstorbenen durch testamentarische Verfügung von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, steht ihm zumindest ein Pflichtteilsanspruch zur Seite. Dieser führt zumindest zu einer wertmäßigen Beteiligung am Nachlass.
Zunächst ist der so genannte
Aktivnachlass zu ermitteln. Zum Aktivnachlass zählen alle vermögensrechtlichen Positionen des Erblassers, bezogen auf den Todestag als Stichtag, § 2311 Abs. 1 BGB. Hierzu zählen auch diejenigen Rechtsbeziehungen, die der Erblasser noch zu Lebzeiten eingeleitet hat, die aber erst mit oder nach seinem Tod Rechtswirkungen entfalten.
Zu ermitteln ist ferner der pflichtteilsrelevante
Passivnachlass. Dieser umfasst grundsätzlich nur solche Verbindlichkeiten, die auch bei gesetzlicher Erbfolge entstanden wären. Bestehende Schulden des Erblassers zum Todestag, die so genannten Erblasserschulden, sind abzuziehen. Schulden, die nach dem Erbfall entstanden sind, so genannte Erbfallschulden, nur dann, wenn sie auf den Erbfall notwendigerweise zurückzuführen sind. Ferner bleiben einredebehaftete Schulden unberücksichtigt.
Der ermittelte Aktiv- bzw. Passivnachlass ist gegenüberzustellen, letzterer abzuziehen und dann der Pflichtteilsberechnung zugrunde zu legen. Insbesondere aufgrund fehlender Rechtskenntnisse werden auf Seiten des Pflichtteilsberechtigten
vorschnell Abzugspositionen akzeptiert, die bei genauerer Betrachtung gar nicht oder jedenfalls nicht in voller Höhe abzuziehen sind. So ist vielfach nicht bekannt, dass gemeinsame Einkommenssteuerschulden des Erblassers und seines Ehegatten nicht einfach mit der Hälfte anzusetzen sind, sondern mit dem auf den jeweiligen Partner entfallenden Steueranteil. Ebenso häufig werden die Kosten einer Testamentsvollstreckung als Abzug akzeptiert, obwohl diese dem Pflichtteilsberechtigten in der Regel gar nicht entgegengehalten werden können.
Im Rahmen der oft notwendigerweise erforderlichen
gerichtlichen Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs stellt sich häufig die Frage, was der Pflichtteilsberechtigte und was der Erbe darzulegen und nachzuweisen haben. Der Pflichtteilsberechtigte trägt grundsätzlich die
Beweislast für alle Tatsachen, von denen Grund und Höhe seines Anspruchs abhängen. Ihn trifft insbesondere auch die Beweislast sowohl hinsichtlich der Zugehörigkeit einzelner Gegenstände zum Nachlass, als auch hinsichtlich pflichtteilsrelevanter Schenkungen. Gerade diese Überbürdung der Beweislast führt beim Pflichtteilsberechtigten häufig zu Problemen, da es in der Praxis nicht selten vorkommt, dass er bereits über Jahre keinen Kontakt mehr zum Erblasser bzw. dessen Familie unterhielt. Demgegenüber muss der Erbe die den Pflichtteil mindernden Tatsachen beweisen, wie beispielsweise Nachlassverbindlichkeiten oder Anrechnung- bzw. Ausgleichstatbestände.
Da der Pflichtteilsberechtigte in aller Regel aus eigener Kenntnis nicht in der Lage sein wird, den Umfang des relevanten Nachlassbestandes und die jeweiligen Werte darzulegen, ist er auf
Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche angewiesen. Neben der allgemeinen Auskunft kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben in diesem Zusammenhang auch die Vorlage eines Amtsverzeichnisses bzw. die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen.
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