Pflichtteil trotz Enterbung ⚠️ Wie den Pflichtteil durchsetzen?

  • 4 Minuten Lesezeit

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird von Enterbung gesprochen, wenn Angehörige im Testament des Erblassers nicht bedacht sind. Wer auf diese Weise enterbt wird, hat allerdings oft trotz Enterbung einen Anspruch auf einen Pflichtteil. Dies hängt insbesondere vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser ab sowie davon, ob andere Pflichtteilsberechtigte noch leben.

Falls Sie enterbt wurden und Ihren Pflichtteil trotz Enterbung prüfen und geltend machen möchten, wenden Sie sich gerne an die Kanzlei CDR Legal. In einem Erstgespräch beraten wir Sie zu Ihren Aussichten und möglichen Schritten zur Durchsetzung Ihres Pflichtteilsanspruchs.

Das Wichtigste im Überblick

  • Enterben bedeutet meist, dass Angehörige per Testament nicht bedacht werden, wozu der Erblasser berechtigt ist.
  • Die vollständige Enterbung ist nur in Ausnahmefällen möglich, wodurch auch der Pflichtteilsanspruch entfällt.
  • Ob ein Pflichtteilsanspruch besteht, ist von der gesetzlichen Erbfolge abhängig.

Was bedeutet Enterben?

Jeder Erblasser hat das Recht, in seinem Testament bestimmte Angehörige zu bevorzugen und damit andere Angehörige von der Erbschaft auszuschließen. Enterben bedeutet in dem Fall, dass Angehörige nicht im Letzten Willen des Erblassers bedacht wurden.

In der Praxis gibt es mehrere Formulierungen, die Erblasser in dem Zusammenhang wählen können. Eindeutig wäre zum Beispiel die Aussage: „Mein Kind soll nichts von meinem Vermögen erben“. Damit ist das Kind allerdings nicht im strengen Sinne wirklich enterbt, denn ihm steht noch ein Pflichtteil zu.

Pflichtteil trotz Enterbung: Wer ist berechtigt?

Trotzdem der Erblasser einen Angehörigen im Testament nicht bedacht und somit enterbt hat, besitzen bestimmte Familienangehörige Anspruch auf einen Pflichtteil. Dieser steht allerdings ausschließlich den Angehörigen zu, die in § 2303 BGB näher bezeichnet sind. Bei einer Enterbung haben folgende Angehörige einen Pflichtteilsanspruch:

  • Direkte Nachkommen (Kinder)
  • Ehepartner
  • Eltern des Erblassers (Sollte es keine Kinder geben)
  • Enkel und Urenkel (Falls Kinder nicht mehr leben)

Hat der Erblasser innerhalb seines Testaments zum Beispiel seine Geschwister nicht bedacht, also enterbt, haben diese keinen Pflichtteilsanspruch.

Wer hat Anspruch auf den Anteil des Enterbten?

Wenn der Erblasser einen Angehörigen im Testament nicht berücksichtigt, also enterbt, stellt sich für andere Familienmitglieder die Frage: Was passiert mit diesem Anteil des Erbes? Sollte die enterbte Person ein gesetzlicher Erbe sein, so hat der Erblasser das Recht, an dessen Stelle eine andere Person einzusetzen.

Wird jedoch kein sogenannter Ersatzerbe festgelegt, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. In dem Fall verhält es sich so, dass die Kinder des enterbten Angehörigen dessen Anteil erhalten. Diese Aufteilung ist allerdings unberührt vom Pflichtteilsanspruch, den der enterbte Angehörige aufgrund seiner Rechtsstellung eventuell hat.

Enterbt und ohne Pflichtteil: Geht das?

In schwerwiegenden Fällen besteht auch die Möglichkeit, dass der Angehörige tatsächlich keinen Euro vom Nachlass erhält, nicht einmal den Pflichtteilsanspruch. Der Gesetzgeber akzeptiert allerdings auf Grundlage des § 2333 BGB nur wenige und sehr schwerwiegende Gründe, bei deren Vorliegen auch der Pflichtteil entzogen wird.

Zum „vollständigen“ Enterben reicht es also nicht aus, dass der Erblasser die Person in seinem Testament lediglich nicht bedacht hat. Er muss seinen Willen deutlich äußern, den Angehörigen – unter Angabe eines Grundes – auch vom Pflichtteil ausschließen zu wollen.

Letztlich entscheidet ein Gericht darüber, ob eine vollständige Enterbung und damit auch der Wegfall des Pflichtteils zulässig ist. In der Regel werden die folgenden Tatsachen und Gründe für den Entzug des Pflichtteils seitens der Gerichte anerkannt:

  • Mordversuch am Erblasser
  • Gesetzlicher Erbe wurde zu einer mindestens 1-jährigen Freiheitsstrafe (ohne Bewährung) verurteilt
  • Mord am Erblasser
  • Schwere Körperverletzung gegenüber Erblasser oder einer nahestehenden Person

Entgegen der weitverbreiteten Meinung kann ein Pflichtteilsentzug hingegen nicht stattfinden, nur weil etwa das Kind sich nicht mehr um den Erblasser gekümmert oder der Kontakt vollständig abgebrochen hat.

Wie hoch ist der Pflichtteil bei Enterbung?

Prinzipiell beläuft sich die Höhe des Pflichtteils auf die Hälfte des gesetzlichen Erbes. Steht einem Kind also beispielsweise auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge ein Anteil von 50 Prozent am Nachlass zu, liegt der Pflichtteil bei 25 Prozent.

Mitunter kann der Pflichtteil auch höher ausfallen, wenn es nämlich einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch auf Grundlage der §§ 2325ff BGB gibt. Einen derartigen Ergänzungsanspruch gibt es, falls der Erblasser zu Lebzeiten eine Schenkung an andere Angehörige vorgenommen hat. Natürlich ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch zusätzlich an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

Wie ein Anwalt bei Enterbung helfen kann

Wer im Testament des Erblassers nicht bedacht wurde oder den Entzug des Pflichtteils fürchtet, muss selbst aktiv werden. Das heißt, der gesetzliche Erbe muss seinen Pflichtteil selbst geltend machen.

Dazu kann die Inanspruchnahme eines erfahrenen Rechtsanwaltes vorteilhaft sein. Sind Sie als Angehöriger enterbt worden, wenden Sie sich gerne an die Kanzlei CDR Legal.

Im Erstgespräch zum Erbrecht können Sie Ihr Anliegen umfassend mit CDR Legal erörtern. Sie erhalten eine kompetente Rechtsberatung zu Ihrem individuellen Fall sowie eine anwaltliche Einschätzung zu Ihren Möglichkeiten. Falls Sie in Ihrer Sache weitere Hilfe in Anspruch nehmen möchten, klären wir Sie über etwaige Anwalts- und Verfahrenskosten frühzeitig auf.

Für das Erstgespräch im Erbrecht erheben wir eine Gebühr von 150 Euro (inkl. MwSt.) Diese Vergütung dient zur Qualitätssicherung in unserer Rechtsanwaltskanzlei und gibt Ihnen die Möglichkeit, Ihr Anliegen mit einem im Spezialgebiet fachkundigen Anwalt zu erörtern.

Foto(s): 189300077 © Stockfotos-MG, https://stock.adobe.com/

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Corinna Ruppel LL.M.

Beiträge zum Thema