Der BGH hat entschieden, dass Pflichtteilsansprüche eines entfernteren Abkömmlings nicht durch letztwillige oder lebzeitige Zuwendungen des Erblassers geschmälert werden, die dieser einem trotz Erb- und Pflichtteilsverzichts testamentarisch zum Alleinerben bestimmten näheren Abkömmling zukommen lässt, wenn beide Abkömmlinge demselben Stamm gesetzlicher Erben angehören und allein dieser Stamm bedacht wird (BGH, Urteil v. 27.6.2012 - IV ZR 239/10).
Hintergrund: Entferntere Abkömmlinge (z. B. Enkelkinder) des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling (z. B. ein Kinder des Erblassers), der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm „Hinterlassene" annimmt (§ 2309 BGB).
Sachverhalt: Im Streitfall machte die Klägerin (Enkeltochter des Erblassers) Pflichtteilsansprüche geltend. Sie forderte von ihrer Mutter (der Beklagten) u. a. einen Geldbetrag. Der Großvater (Erblasser) und seine Ehefrau errichteten ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zum alleinigen und ausschließlichen Erben und ihre Enkelkinder zu Schlusserben einsetzten. Dem Überlebenden wurde das Recht vorbehalten, aus dem Kreis der gemeinschaftlichen Abkömmlinge oder deren Abkömmlinge abweichende Schlusserben zu bestimmen. Am selben Tag verzichtete die Mutter der Klägerin ihren Eltern gegenüber allein für ihre Person, nicht aber für ihre Abkömmlinge, auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht. Nach dem Tod seiner Ehefrau setzte der Erblasser die Mutter der Klägerin (die Beklagte) zu seiner alleinigen und ausschließlichen Erbin ein. Die Parteien sind die einzigen Abkömmlinge des Erblassers und seiner vorverstorbenen Ehefrau. Sie streiten nun darüber, ob § 2309 BGB einer Pflichtteilsberechtigung der Klägerin entgegensteht.
Hierzu führte der BGH weiter aus: Die Klägerin (Enkeltochter des Erblassers) ist pflichtteilsberechtigt, auch wenn die Beklagte (die Tochter des Erblassers) der nähere und als solcher der grds. vorrangige Abkömmling des Erblassers ist. Jedoch gilt sie infolge ihres Erb- und Pflichtteilsverzichts als vorverstorben (§ 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB). An ihrer Stelle ist ihre Tochter, die Klägerin, in die gesetzliche Erb- und Pflichtteilsfolge eingerückt. Ihre Position als gesetzliche Erbin ihres Großvaters wurde der Klägerin durch dessen Testament aber wieder entzogen. In dem testamentarisch zugewendeten Erbe kann jedoch keine auf den Pflichtteilsanspruch anzurechnende Entgegennahme des „Hinterlassenen" (§ 2309 Alt. 2 BGB) gesehen werden.
Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 27.6.2012
Bewertung
5 von
5 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten
eingeloggt sein.
Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich
hier registrieren
Empfehlen Sie diesen Rechtstipp
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert