1. Einführung
Ein beliebtes Mittel, Pflichtteilsansprüche zu umgehen, ist die Aushöhlung des Nachlasses durch eine lebzeitige Schenkung. Das Mittel ist aber nur bedingt tauglich. Denn es löst einen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus. Klassischer Beispielsfall: Der Witwer verschenkt zwei Jahre vor seinem Tod das ihm gehörende Einfamilienhaus im Wert von 500.000 Euro (mehr hat er nicht) der Tochter, behält sich ein Wohnrecht vor und lässt den Sohn leer ausgehen. Der Sohn kann zumindest den Pflichtteil (in diesem Fall ¼) in Höhe von 125.000 Euro von der Schwester verlangen.
2. Rechtsprechungsänderung
In unserem Beispielsfall setzen wir als selbstverständlich voraus, dass der Sohn bei der Schenkung gelebt hat. Wie wäre es aber, wenn, den Fall abgewandelt, der Sohn erst nach der Schenkung gezeugt und sechs Monate nach dem Tod des Vaters geboren worden wäre? Dann hätte er nach bisheriger Rechtslage keinen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung gehabt. Denn der Bundesgerichtshof forderte bis anhin, dass dem Berechtigten der Pflichtteil sowohl im Zeitpunkt der Schenkung als auch im Zeitpunkt des Erbfalls zustand, sogenannte Doppelberechtigung. Im Zeitpunkt der Schenkung war der Sohn noch nicht geboren, sodass der Pflichtteilsanspruch zum Zeitpunkt des Erbfalls ihm alleine nichts genützt hätte.
Das ist seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.05.2012 (IV ZR 2508/11) anders geworden. Das höchste deutsche Zivilgericht hält an der Theorie der Doppelberechtigung nicht mehr fest. Man könne die Berechtigung nicht von dem zufälligen Umstand abhängig machen, ob der Abkömmling vor oder nach der Schenkung geboren worden sei. Jeder nahe Angehörige habe, wegen des grundrechtlich geschützten Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 GG, einen Anspruch auf Mindestteilhabe in Form des Pflichtteils. Es kommt also nicht mehr darauf an, ob im Zeitpunkt der Schenkung eine Pflichtteilsberechtigung bestanden hatte, sondern nur noch darauf, ob die Pflichtteilsberechtigung beim Erbfall vorhanden war. Das ist der Fall, wenn der Abkömmling in diesem Zeitpunkt mindestens gezeugt gewesen ist.
3. Folgerungen
Die neue Rechtsprechung ist zu begrüßen. Die bisherige Auffassung war zu sehr an den missbräuchlichen Schenkungen orientiert. Das Gesetz will mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch aber nicht nur missbräuchlichen Schenkungen Einhalt gebieten, sondern alle nahen Angehörigen des Erblassers mit dem Pflichtteilsanspruch am Nachlass beteiligen.
4. Hinweise
Die Vermeidung oder die Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen erfordert in den meisten Fällen spezielle Rechtskenntnisse und gründliche Erfahrung. Bei entsprechenden Fragen ist der Fachanwalt für Erbrecht Ihr richtiger Ansprechpartner. Der Fachanwalt für Erbrecht berät und hilft - mit weniger müssen Sie sich nicht begnügen.
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