Pflichtteilsrecht Frankreich: Ausschluss von Pflichtteilsansprüchen kein ordre public Verstoß

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1. Vorbemerkung

Mit zwei seit langem erwarteten Urteilen vom 27.09.2017 (Nr. 16-13151 und 16-17198) hat das höchste französische Gericht in Zivilsachen, die Cour de cassation, klargestellt, dass ein vollständiger Ausschluss von Pflichtteilsansprüchen, der sich aus der Anwendung eines fremden Erbrechts ergibt, im Regelfall keinen Verstoß gegen den ordre public, also die grundlegenden inländischen Wertvorstellungen, darstellt, somit also wirksam ist!

2. Die entschiedenen Fälle

Die beiden entschiedenen Fälle waren praktisch identisch: Michael Colombier und Maurice Jarre (Vater des Musikers Jean-Michel Jarre, Werke: Oxygène u. a.), zwei sehr bekannte französische Filmkomponisten, waren mehrfach verheiratet.

Beide verzogen nach Kalifornien und hinterließen in Frankreich aus früheren Ehen Kinder.

In Kalifornien, wo sie später verstarben, hatten sie ihren Nachlass so organisiert, dass die in Frankreich verbliebenen Kinder vollständig enterbt waren und der ganze Nachlass an ihre späteren Ehefrauen bzw. Kinder ging.

Da beide in Kalifornien an ihrem Wohnsitz verstorben waren, richtete sich der Nachlass aus französischer Sicht in beiden Fällen der gesamte Nachlass nach kalifornischem Recht, welches keine Pflichtteilsansprüche kennt!

Die in Frankreich verbliebenen Kinder erhoben daraufhin in Frankreich Klage und wandten ein, dass dieser vollständige Ausschluss gegen den ordre public verstoße, und machten deshalb Pflichtteilsansprüche nach französischem Recht geltend.

In beiden Fällen entschied das höchste Gericht, das im Regelfall und so auch hier, ein solcher Ausschluss von Pflichtteilsansprüchen, der sich aus der Anwendung einer anderen Rechtsordnung ergibt, kein Verstoß gegen den ordre public darstellt.

Dies war bis dahin in Frankreich äußerst umstritten gewesen.

Das Gericht hat sich dabei aber nicht darauf beschränkt, diese Aussage abstrakt zutreffen, sondern ist zur Begründung auch auf die konkreten Sachverhalte eingegangen.

Für das Gericht war insoweit wichtig, dass beide Erblasser bereits sehr lange Zeit in Kalifornien gelebt hatten und die französischen Kinder durch den Ausschluss ihrer Pflichtteilsansprüche nicht finanziell bedürftig geworden waren.

Umgekehrt lässt sich diesen Begründungen entnehmen, dass bei Bedürftigkeit die Fälle möglicherweise anders zu entscheiden gewesen wären. Gleiches gilt für Konstellationen, bei denen sich ein Rechtsmissbrauch geradezu aufdrängt.

Soweit in beiden Fällen aus zeitlichen Gründen die Europäische Erbrechtsverordnung noch nicht anzuwenden war, hat diese gleichwohl in den Instanzen eine große Rolle bei der Argumentation gespielt.

3. Konsequenzen auch für Erbfälle nach der Europäischen Erbrechtsverordnung

Diese höchstrichterlichen Entscheidungen werden auch Auswirkungen auf Erbfälle haben, die nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) zu entscheiden sind.

Diese Verordnung gilt für alle Erbfälle innerhalb der Europäischen Gemeinschaft, ausgenommen Großbritannien (bereits vor dem Brexit), Dänemark und Irland, die nach dem 17.08.2015 eingetreten sind oder eintreten werden.

Besonders wichtig ist, dass nach dieser Verordnung jede Person als Erbrecht das Recht seiner Staatsbürgerschaft wählen kann!

So kann beispielsweise ein englischer Banker, der in Frankfurt arbeitet und wohnt, entscheiden, dass für ihn englisches Erbrecht gelten soll, das ebenfalls keine Pflichtteilsansprüche kennt!

Deutsche Gerichte oder auch sonstige europäische Gerichte, die nach dieser Verordnung dann für die Regelung des Nachlasses zuständig wären, insbesondere auch bei Streitigkeiten, hätten dann für den gesamten Nachlass zwingend englisches Erbrecht anzuwenden.

Für den englischen Banker gilt dies selbst dann, wenn Großbritannien definitiv die Europäische Gemeinschaft verlassen hat, da die Vorschriften der EU-ErbVO selbst dann anzuwenden sind, wenn sie auf das Recht eines Landes verweisen, dass nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehört („universelle Geltung“, Art. 21 der Verordnung)!

Allerdings sieht auch die EU-ErbVO, so wie nahezu praktisch alle internationalen Abkommen und europäischen Regelungen, eine ordre public-Klausel vor (Art. 35).

Diese besagt, dass einer Vorschrift eines Rechts, die sonst eigentlich nach dieser Verordnung anzuwenden wäre, dann die Wirkung zu versagen ist, wenn sie gegen den ordre public des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich verstößt.

Klassische Beispiele, die hier genannt werden, sind z. B. testamentarische Anordnungen, die im Hinblick auf Geschlecht oder Religion diskriminierend sind, aber von der eigentlich maßgeblichen Rechtsordnung noch akzeptiert werden.

Wie aber ein vollständiger Ausschluss von Pflichtteilsansprüchen im Zusammenhang mit dieser ordre public-Klausel zu bewerten ist, war bis jetzt offen.

Dies hängt auch damit zusammen, dass ein Vorschlag der Europäischen Kommission, festzuschreiben, dass die Anwendung eines Rechts, das Pflichtteilsansprüche anders regelt, keinen ordre public-Verstoß darstellt, nicht in den definitiven Text der EU-ErbVO übernommen worden ist.

Da die jetzt ergangenen Entscheidungen, soweit erkennbar, aber die ersten sind, die sich mit dieser Frage befassen, und zudem von einem höchsten Gericht stammen, ist zu erwarten, dass auch Gerichte anderer Länder diese zur Kenntnis nehmen und sich möglicherweise auch daran orientieren oder diese Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), der höchsten Instanz zur Auslegung europäischen Rechts, vorlegen.

Diese Entscheidung würde dann, gleich wie sie ausfällt, die Gerichte sämtlicher Länder der Europäischen Gemeinschaft binden.

4. Zusammenfassung

Mit seinen beiden Urteilen vom 27.09.2017 hat die französische Cour de cassation eine grundsätzliche Rechtsfrage entschieden: Der vollständige Ausschluss von Pflichtteilsansprüchen, der sich aus der Anwendung eines fremden Erbrechts ergibt, verstößt im Regelfall nicht gegen den ordre public!

Da in beiden Fällen die Vorschriften der EU-ErbVO bereits eine große Rolle gespielt haben, werden beide Entscheidungen auch Auswirkungen darauf haben, wie Gerichte anderer europäischer Länder diese Frage unter der Geltung der EU-ErbVO beurteilen werden.

Pflichtteilsausschluss-ordre public-Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO)


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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