Pflichtteilsverzicht als wucherähnliches Geschäft - Auswirkungen auf Vermächtniserfüllung - BFH II B 16/20

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen eines Pflichtteilsverzichts als wucherähnliches Geschäft und dessen Auswirkungen auf die Vermächtniserfüllung abgewiesen.

Im konkreten Fall schloss die Erblasserin mit ihrer Tochter einen Erbvertrag, der Vermächtnisse für ihre Enkel und einen Pflichtteilsverzicht vorsah.

Der Kläger, einer der Enkel, argumentierte, dass der Verzicht wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sei und das Vermächtnis wegen anfänglicher Unmöglichkeit nicht erfüllt werden könne.

Das Finanzgericht wies die Klage ab, woraufhin der Kläger die Revision beantragte.

Der Kläger behauptete, das Finanzgericht sei von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Sittenwidrigkeit von wucherähnlichen Geschäften abgewichen.

Der BGH betrachtet ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung als Indiz für Sittenwidrigkeit.

Das Finanzgericht hielt jedoch fest, dass kein solches Missverhältnis vorlag und der Pflichtteilsverzicht daher nicht sittenwidrig sei.

Der BFH entschied, dass das Finanzgericht nicht von der BGH-Rechtsprechung abwich.

Er stellte fest, dass das FG die Voraussetzungen des objektiven Tatbestands (grobes Missverhältnis) verneinte.

Selbst wenn es zu einer Abweichung gekommen wäre, wäre die Frage im Revisionsverfahren nicht klärbar gewesen.

Ein formunwirksames Vermächtnis ist erbschaftsteuerrechtlich zu erfassen, wenn es in Erfüllung des erblasserischen Willens ausgeführt wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Den vollständigen Entscheidungstext finden Sie hier:

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