Rechtstipp vom 20.04.2012

Pflichtverstoß des Handelsvertreters muss ursächlich für Kündigung des Handelsvertretervertrags sein

Der Bundesgerichtshof (BGH) hielt bisher für den Ausschluss des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB einen unmittelbaren Ursachenzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters und der Kündigung des Unternehmers für nicht erforderlich.

Diese Rechtsprechung hat der BGH mit seinem Urteil vom 16.02.2011 (Az. VIII ZR 226/07) nun aufgegeben. Grund dieser Rechtsprechungsänderung des BGH ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 28.10.2010 (Az.: Rs. C-203/09). In diesem Urteil hat der EuGH darauf hingewiesen, dass nach Art. 18a der Richtlinie 86/653/EWG vom 18.12.1986 der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nur dann ausgeschlossen ist, wenn der Unternehmer dem Handelsvertreter „wegen" eines schuldhaften Verhaltens gekündigt hat. Daher sei dem BGH zufolge § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass der Ausgleichsanspruch dann bestehen bleibt, wenn zwischen dem Pflichtverstoß des Handelsvertreters und der Kündigung des Unternehmers der Ursachenzusammenhang fehlt. Dies gelte im Übrigen auch für Vertragshändler, da auf diese das Handelsvertreterrecht entsprechend anzuwenden sei.

Zusammenfassung:

Der Pflichtverstoß des Handelsvertreters muss ursächlich für die Kündigung des Handelsvertretervertrages durch den Unternehmer sein, damit der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b Absatz 3 Nr. 2 HGB ausgeschlossen ist.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Mikael Varol

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