Phishing, Finanzagenten und Geldwäsche

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Im Internet weit verbreitet sind Angebote für die Tätigkeit als sogenannter Finanzagent oder financial consultant. Die angebotenen Tätigkeiten sehen erhebliche Provisionen für die Abwicklung von finanziellen Diensten vor, insbesondere für den Empfang von Zahlungen per Überweisungen und deren Weiterleitung in bar an die Auftrageber, die gewöhnlich im Ausland sitzen. Das Geld, das den Finanzagenten nach Mitteilung ihrer eigenen Bankverbindung überwiesen wird, ist allerdings in der Regel rechtswidriger Herkunft. Es handelt sich nicht um Geld, das sich in einem legalen Betriebs- und Zahlungsablauf befindet, sondern um Geld, das aus einer Straftat stammt. Zumeist haben die Auftraggeber die Kontodaten eines Unbeteiligten durch Phishing erlangt und unter Verwendung dieser „gephishten" Daten Geld eines unwissenden Dritten auf das Konto des Finanzagenten transferiert.

Dass Phishing strafbar ist - konkret regelmäßig als Computerbetrug gemäß § 263a StGB - ist mittlerweile überwiegend bekannt. Überwiegend unbekannt ist jedoch, dass sich nicht nur der „Phisher" strafbar macht, sondern auch der Finanzagent.

Der Finanzagent kann sich der Geldwäsche (§ 261 StGB) strafbar machen. Resultiert der dem Konto des Finanzagenten gutgeschrieben Betrag aus einem Computerbetrug (§ 263a StGB), kommt eine Strafbarkeit gemäß § 261 I 2 Nr. 4a StGB in Betracht, wenn der Auftraggeber des Finanzagenten den Computerbetrug, das Phishing, gewerbsmäßig begangen hat oder der Computerbetrug vom Auftraggeber als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangen worden ist. Ein nur einmaliger Computerbetrug reicht für eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche mithin nicht aus. Weiter muss der Finanzagent mit Vorsatz, also mit Wissen und Wollen hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Geldwäschetatbestands, gehandelt haben, wobei bedingter Vorsatz, das billigende Inkaufnehmen der Tatbestandsverwirklichung, ausreicht. Vorsatz ist auch bezüglich der Herkunft des gutgeschriebenen Geldbetrags aus einem Computerbetrug als Vortat erforderlich, was in der Praxis aber vielfach gerade nicht nachweisbar sein wird. Fehlt dieses Wissen um die Herkunft des Geldes, kommt eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Geldwäsche nicht in Betracht.

Gleichwohl möglich ist jedoch die Verurteilung wegen leichtfertiger Geldwäsche (§ 261 V StGB). Der Finanzagent macht sich danach strafbar, wenn er leichtfertig nicht erkennt, dass das transferierte Geld aus einem Computerbetrug stammt. Leichtfertigkeit ist anzunehmen, wenn es sich geradezu aufdrängt, dass das überwiesene Geld aus einem Computerbetrug stammt und der Finanzagent trotzdem aus besonderer Gleichgültigkeit oder besonderer Unachtsamkeit handelt. Ist auch dies nicht der Fall, liegt keine Geldwäschestrafbarkeit vor.

Rechtsanwalt Mathias Klose, Regensburg

www.ra-klose.com


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