Photovoltaikanlage: Mängelgewährleistungsansprüche verjähren in zwei Jahren

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 09.10.2013 - VIII ZR 318/12 - über die Frage entschieden, in welcher Frist kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche aus der Lieferung mangelhafter Teile einer Solar- bzw. Photovoltaikanlage verjähren.

Der Sachverhalt

Die Klägerin vertreibt Solaranlagen an Endkunden. Im April 2004 hatte sie von der Beklagten Händlerin die Komponenten einer Photovoltaikanlage gekauft, die dem Endkunden, einem Landwirt, noch im selben Monat geliefert wurden. Die Anlage wurde nach Montage auf einem Scheunendach zunächst störungsfrei in Betrieb genommen. Im Winter 2005/2006 kam es durch Blitzschlag und hohe Schneelast zu Störungen der Anlage: Ein Sachverständiger der eingeschalteten Gebäudeversicherung stellte an einigen Modulen Sachmängel (sog. „Delaminationen") fest, zu einem späteren Zeitpunkt wurden noch lückenhafte Frontkontaktierungen entdeckt. Nachdem die Klägerin als Verkäuferin in einem Prozess gegenüber dem Landwirt zum Schadensersatz verurteilt worden war verlangte sie nun von der Beklagten Freistellung von dieser Schadensersatzverpflichtung. Die Beklagte berief sich auf Verjährung.

Die Entscheidung

Der VIII. Zivilsenat hat entschieden, dass die geltend gemachten Ansprüche in zwei Jahren gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren. Die Klage wurde abgewiesen.

Gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 lit. b BGB verjähren kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche bei Bauwerken in fünf Jahren. Die im Auftrag der Klägerin gelieferten Photovoltaikmodule wurden hier aber nach Ansicht des Senats gerade nicht für ein Bauwerk im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 2 lit. b BGB verwendet. Die Photovoltaikanlage selbst sei kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes. Die Module dienten auch nicht der Erneuerung oder evtl. Umbauarbeiten an dem Bauwerk Scheune, sondern dienten eigenen Zwecken. Durch die Errichtung der Solaranlage sollte ausschließlich Strom erzeugt und dem Landwirt hierdurch eine zusätzliche Einnahmequelle durch die Einspeisevergütung verschaffet werden.

Fazit

Treten bei einer Photovoltaikanlage Mängel an den gelieferten Komponenten auf, wird auch zukünftig schnelles Handeln gefragt sein. Die Verjährung führt dazu, dass ein ursprünglich gegebener Anspruch zwar nicht entfällt, jedoch nicht mehr durchsetzbar ist. Die reine Anzeige der Mängel gegenüber dem Verkäufer hemmt den Lauf der Verjährung dabei nicht. Im Zweifelsfall sollte bei Vorliegen einer entsprechend gesicherten Tatsachengrundlage durch die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens mit frühzeitiger Streitverkündung an mögliche Regresspflichtige Sicherheit für den Anspruchsinhaber geschaffen werden.


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