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PIP-Skandal: Kein Schadensersatz für Brustimplantate

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Rund zwei Jahre dauerte der Prozess vor dem Landgericht (LG) Karlsruhe wegen fehlerhafter Silikonimplantate des französischen Herstellers PIP (Poly Implant Prothèse). Nun hat der zweite Zivilsenat die fünf zugrunde liegenden Schadensersatzklagen abgewiesen. Insgesamt waren 5000 Betroffenen die minderwertigen Silikonkissen implantiert worden. Die Redaktion von anwalt.de berichtet von der wichtigen Entscheidung.

Implantate aus billigem Silikon

Die Billigimplantate waren aus reiner Profitgier mit Silikon befüllt worden, das normalerweise in der Baubranche verwendet wird. Inzwischen ist PIP insolvent. Im Jahr 2012 entdeckten die französischen Behörden, dass die Implantate nicht den Sicherheitsvorschriften entsprechen. Für viele Betroffene kam diese Erkenntnis jedoch zu spät. Insgesamt soll der Hersteller rund 10.000 Implantate nach Deutschland geliefert haben.

Eine Klägerin, fünf Beklagte

Eine Betroffene, der die billigen PIP-Implantate 2007 eingesetzt worden waren, reichte Klage beim Landgericht Karlsruhe ein. Beklagte waren neben dem Arzt auch der Haftpflichtversicherer von PIP, der Hersteller des Industriesilikons, der die PIP beliefert hatte, der TÜV Rheinland, der die Implantate zertifiziert hatte, und schließlich die Bundesrepublik Deutschland als Träger des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), das Warnhinweisen nicht rechtzeitig nachgegangen sein soll. Von den Beklagten forderte die Klägerin Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 bis 30.000 Euro.

Teilweise Klageverzicht

Nachdem sich im Prozess herausstellte, dass ein weiteres gerichtliches Vorgehen gegen den Silikonhersteller und gegen die für die Prüfung, Kontrolle und Zertifizierung zuständigen Behörden eher geringe Chancen hatte, verzichtete die Klägerin im Oktober schließlich auf die Klage gegen den Silikonhersteller und gegen die Bundesrepublik Deutschland als Trägerin des BfArM. Aufrecht erhielt sie jedoch die Klagen gegen den Facharzt, den TÜV und gegen die Alliance France, den Haftpflichtversicherer des Implantatherstellers.

Aussage des Schönheitschirurgen

Vor Gericht hatte die Aussage des Arztes für Furore gesorgt. Dieser hatte bei dem Beratungsgespräch vor dem operativen Eingriff zu seiner Patientin über die Sicherheit der Brustimplantate gesagt: „Da kann sogar ein Auto drüberfahren.“ War diese vollmundige Behauptung ein Beratungsfehler?

Kenntnisstand zum Gesprächszeitpunkt

Nach Ansicht des LG nicht. Denn als das Beratungsgespräch im Jahr 2007 stattfand, wusste der Arzt noch nichts darüber, dass die Implantate von PIP mangelhaft befüllt waren. Zudem habe sich die Klägerin später für einen anderen Hersteller und größere Implantate entschieden, sodass sie die Operation nach Ansicht des Zivilsenats auf jeden Fall durchführen lassen wollte. Somit schied ein Behandlungsfehler aus.

Keine weitere Haftung

Auch die Klagen gegen die Alliance France und den TÜV Rheinland wurden abgewiesen. Beim Versicherer des insolventen Brustimplantatherstellers beschränkte der Versicherungsvertrag die Haftpflicht ausschließlich auf Versicherungsfälle in Frankreich. Die Zertifizierer vom TÜV trugen ebenfalls keine Verantwortung, da sie nicht damit rechnen mussten, dass Silikonkissen falsch befüllt worden waren.

Aussichten für weitere Klagen

Mit der Karlsruher Entscheidung dürfte allerdings das letzte Wort bezüglich Schadensersatz und Schmerzensgeld im Fall von PIP-Implantaten noch nicht gesprochen sein. Zum einen überlegt die Klägerin derzeit, ob sie in Revision geht. Zum anderen sind mit Klagen weiterer Betroffener zu rechnen. Wer von dem PIP-Skandal betroffen ist, sollte zeitnah rechtliche Schritte einleiten. Denn Ansprüche verjähren im nächsten Jahr, wenn sie nicht rechtzeitig geltend gemacht werden.

(LG Karlsruhe, Urteil v. 25.11.2014, Az.: 2 O 25/12)

(WEL)

Foto(s): ©Fotolia.com

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