Einführung
In der heutigen Zeit kann es eine Denkübung sein die möglichen Folgen für Unternehmer aufzuzeigen, wenn ein Mitgliedstaat der Europäischen Union aus der Währungsunion austreten möchte, auch wenn es für den einen oder anderen ein unbequemer Gedanke sein mag, aber, angesichts der nach und nach bekannt werdende Finanzprobleme und der nur schleppende Reformeifer in verschiedene von der Finanzkrise getroffenen Länder der Eurozone dies trotzdem näher rücken dürfte. Was kommt in so einem Fall auf einen Unternehmer zu? Wie kann ein Schutz vor den sich daraus ergebenden Risiken aufgebaut werden?
Austrittsszenarien und -hemmnisse
Die Frage ist nicht leicht zu beantworten, da ihre Beantwortung auch davon abhängt (vielleicht an erster Stelle), ob der Austritt erzwungen wird, also eine Art „wilder“ Austritt d.h. ungeplant, oder doch eher organisiert ist, wobei dann selbstverständlich der gesetzte Rahmen zu befolgen sein wird. Da aber ein Austritt aus der Eurozone z.Z. vertraglich nicht vorgesehen ist, wäre dieser Rahmen ggf. noch vorzugeben. Es sieht inzwischen so aus, dass diese Notabläufe für einen Austritt von Seiten der Europäischen Kommission inzwischen ausgearbeitet wurden[1].
Im Großen und Ganzen kann die Eurozone, unter Berücksichtigung der finanziellen Stärke ihrer Mitgliedstaaten, in einen nördlichen und südlichen Teil eingeteilt werden. Zwar lässt sich darüber streiten, welche Länder genau zum einen oder zum anderen gehören, dazu wird häufig den Akronym PIGS verwendet, welches für Portugal, Irland, Griechenland und Spanien steht, auch mal PIIGS, wenn Italien hinzugefügt wird. Inzwischen ist aber auch Zypern händeringend bemüht extra Geld zu bekommen, auch Moskau wird diesbezüglich vom jetzigen EU-Vorsitzenden[2] gebeten mit Rubeln den zyprischen Finanznot zu lindern und so indirekt den Euro zu retten[3]! Aber als erstes Ziel geht es darum, die Aufsicht und Auflagen der EU und des IMF zu vermeiden.
Im südlichen Teil sind im Vergleich zum nördlichen die Preise zu hoch, da meistens die produzierten Güter und Dienstleistungen nicht in einem korrekten Verhältnis zum Wert der Währung stehen. Um gegenüber den anderen Mitgliedstaaten konkurrenzfähig zu bleiben bzw. zu werden, müssen die angebotene Güter und Dienstleistungen billiger werden. Da diese Verwaltungsmittel durch die Mitgliedstaaten an die (einheitliche) Eurozone abgetreten sind, bleibt also nur eine Rückführung dieser Verwaltungsmittel an den Mitgliedstaat, wenn dieser eine separate Politik betreiben möchte.
Im Fall Griechenland belegen die Statistiken, dass bereits jetzt die Mehrheit der Spargelder bei ausländischen Banken (Zypern, der Schweiz usw.) untergebracht sind. Im Umkehrschluss könnte dies aber auch so gewertet werden, dass einen Umtausch unter diesen Umständen nichts mehr im Wege steht, wobei die relativ beschränkte direkte Wirkung durch eine zukünftige (erhoffte) Wirkung ersetzt wird. Politisch ist dies vielleicht schwieriger durchzusetzen, da durch die Kapitalflucht aus dem Mitgliedstaat in den Rest der EU –Zone (und weiter) diese Anleger kaum ins Boot mitzunehmen sind, wo diejenigen, die dies nicht gemacht haben, den Effekt schon voll zu spüren bekommen. Aber vielleicht betrifft es dann nur noch eine Minderheit der betroffenen Wähler.
Ein weiterer Grund weshalb z.Z. der Austritt als für nur schwierig durchführbar gehalten wird, ist die Position der griechischen Banken. Ihnen droht durch den zu erwartenden Wertverlust der Währung die Insolvenz, die sich ggf. auf andere Banken (auch und insbesondere außerhalb des betroffenen Mitgliedstaats) ausweiten könnte, da deren Forderungen gegenüber den griechischen Banken ebenfalls einen Wertverlust bis zum Totalausfall erleiden können. Hiervon sind nicht zuletzt die deutschen Banken betroffen. Da dies z.Z. inzwischen von der griechischen Regierung im Ringen um den Euro als Schwachstelle der anderen Europäer verwendet wird, erklärt auch teilweise das immer wieder aufstocken der Rettungsfonds.
Darüber hinaus haben die Griechische Banken sich über das Einkaufsprogramm der ECB finanziert bzw. finanzieren sich noch darüber und haben so deren Schuld auf den Rest der Steuerzahler aus den Euroländern umgeladen.
Praktischer Verlauf eines Austritts
Ein geplanter Austritt eines Landes wird z.Z. als für nur schwierig durchführbar gehalten, da dies im Prinzip nur möglich ist, wenn die Inhaber der austretende Währung auch gezwungen werden in die neue Währung umzutauschen bzw. keine Chance haben sich zu entziehen. Ein Umtausch, an dem sich niemand beteiligt, läuft ins Leere. Damit ein Grossteil der Gelder im Lande einem solchen unterworfen werden, bleibt eigentlich nur ein Überraschungsumtausch[4]. In Zeiten, in denen die Presse die Berichterstattung relativ unabhängig von der jeweiligen Regierung durchführt und in den europäischen Raum, wo den freien Verkehr von u.a. Kapitalen zu den Grundfreiheiten gehört, widerstrebt ein solches Vorgehen jedoch dem demokratischen Empfinden, als auch den Grundsätzen des europäischen Wirtschaftsraums.
Trotzdem wird als wahrscheinlichste das so genannte Freitagabendszenario angenommen: Von offizieller Seite wird den Umtausch bzw. den Austritt bis zur Schließung der Finanzmärkte am Freitagabend bestritten, wonach über das Wochenende die praktischen Vorkehrungen für die Einziehung der Euro und die Beschaffung der Neuwährung an den Banken erfolgen kann, sei es mit einer weiteren lokalen Schließung der Finanzmärkte und Bankfilialen von ein bis zwei Tagen, damit diese logistische Leistung erbracht werden kann. Der britische private Geldscheindrucker „De la Rue[5]“ hält allerdings mit einem derartigen Auftrag Rechnung. Allerdings wird seit Mai 2012 dieser Aktie fieberhaft verhandelt.
Soweit den Umtausch für ein oder mehrere Euroländer Ende des Jahres geplant sein sollte, bietet Freitag den 28.12.2012 eine Gelegenheit um die Finanzmärkte und Bankfilialen dann problemlos bis zum 2. Januar 2013 geschlossen zu halten und somit für vier Tage Übergangszeit zu sorgen. In dieser Zeit können die neuen Geldscheine geliefert und die alten in der Resteurozone verlagert (oder vernichtet) werden.
Kreditwürdigkeitseinstufungen
Hiermit zusammenhängt die Einstufung der Kreditwürdigkeit des Staates durch die Ratingagenturen[6], die inzwischen fleißig den Südrand von Europa bis auf „Ramschniveau“ herabgestuft haben. In letzter Zeit erfolgt diese Abstufung dermaßen koordiniert und abgestimmt zwischen den zwei größten (angelsächsischen) Ratingagenturen (Standard & Poor’s und Moody’s), so dass z.B. rechtzeitig vor dem Eurogipfel die kontinentalen Staaten derart unter Druck kommen, dass nun diese auch der letzten Hauch eines objektiven d.h. rein marktgetriebenen und unabhängigen Bewertungs’agenturen’ verloren haben.
Diese Bewertungsunternehmen werden übrigens, zumindest in Kontinentaleuropa, als „Behörden“ wahrgenommen, oder aber zumindest durch niemand weiter kritisch über deren Entscheidungen zu den Einstufungen kritisch hinterfragt[7]. Es handelt sich bei den Ratingagenturen um einfache Kapitalgesellschaften und Marktspieler, die ihr Geld z.B. über Analysen von anderen Kapitalgesellschaften am Markt verdienen. Daher stellt sich sogleich die Frage nach deren Inhaber und Ausrichtung[8][9]. Fitch[10] ist das kleinste Unternehmen von den drei großen, zwar mit Sitz in New York und London, aber in französischer Hand. Zumindest ein bestimmter Grad an politischer Beimischung in der Kreditwürdigkeitsbeurteilung von allen Beteiligten ist also möglich oder kann unterstellt werden.
Neueste Informationen von frühere Mitarbeiter dieser Gesellschaften zufolge, wird diese politische Beeinflussung (bei der Bonitätseinstufung von Länder) bejaht und auch, dass (für Wertpapiere, Fonds usw.) der Herausgeber die Ratingagentur bezahlt und zugleich seine Wunschvorstellung mit im Auftrag einfließen lässt.
Verschiedene Klagen (von geschädigte Anleger) sind inzwischen in den Staaten schon erhoben worden, je nachdem diese ausgehen, könnte dies sogar zu einer Insolvenz der betroffenen Gesellschaften führen.
Dies kann unvorstellbar erscheinen, sicher da diese Bewertungen als Eckpeiler in den Basel-Verträgen eingebaut worden sind, um die Qualität der Wertpapiere von Banken zweifelsfrei beurteilen zu können.
Obwohl noch vor wenigen Monaten ein (geplanter) Austritt von politischer Seite entschieden zurückgewiesen wurde, erscheint jetzt eine Planung der so genannte „wilde“ Austritt, unter Druck der Umstände, d.h. der Märkte bzw. sogar erwünscht von der eigenen Bevölkerung des betroffenen Euromitgliedstaates als „Katastropheszenario“ geplant zu sein (siehe oben).
Mögliche Verteidigungsstrategien
Wie ist als Unternehmer aus der Eurozone mit dieser Situation -u.U. sogar vorbeugend- umzugehen? In der jetzigen Lage kann lediglich spekuliert werden, obwohl es letztendlich keine unendliche Anzahl an Möglichkeiten gibt.
Wenn zwischen zwei Mitgliedstaaten, von denen eins aus der Währungsunion austritt, Geschäfte abgewickelt werden, sei es als Lieferant oder durch Zulieferung an die (eigene) Produktion im Mitgliedstaat, wird insbesondere die (Abstufung der) neuen Währung zum Problem für dorthin gelieferte Ware: Wenn der Euro im Mitgliedstaat abgelöst wird (z.B. durch Einführung der früheren Währungseinheit), stellt sich erstens die Frage nach dem Umtauschverhältnis mit dem Euro und zweitens, ob dieser Wechselkurs nachher durch die Geldmärkte getragen wird, d.h. ob der (amtlich) festgesetzte Umtauschkurs gehandhabt werden kann.
Die Unsicherheit im Vergleich zum Übergang von den früheren Nationalwährungen zum Euro besteht darin, dass diese Nationalwährungen vorher schon in einem festen Verhältnis zueinander standen und dann, weiter aufbauend auf diesem festen Wechselkurs, der Wechselkurs zum Euro festgelegt wurde. Damals gab es jedoch Vertrauen an den Märkten (und auch in der neuen Währung –der Euro), was jetzt anders sein dürfte. Im Klartext: Anfangs dürfte sich das Umtauschverhältnis noch stark bewegen, bis sich ein stabiler Wechselkurs einspielt, sicher wenn das Umtauschverhältnis von der neuen Währung des Mitgliedstaates mit dem Euro von den Märkten als zu hoch empfunden wird.
Je nach Entscheidung des betroffenen Mitgliedstaats können auch Bankguthaben usw. im Mitgliedstaat davon betroffen sein, im Moment des Austritts oder (wenn anders entschieden) später –oder sogar auch früher.
Bei der Frage nach einer juristischen Absicherung werden zwei Fallgruppen unterschieden werden müssen. Einmal die laufenden Verträge, die mangels Einwilligung des Vertragspartners nicht abgeändert werden können, und die Verträge, die entweder noch verhandelt werden oder bei denen (einvernehmliche) Vertragsänderung möglich ist. Der Fall bei dem (gerichtlich) die „Force Majeure“ als Argument für eine einseitige Vertragsänderung angewandt wird, wird hier außen vor gelassen, da dies jeweils unter dem anzuwendenden nationalen Recht des Mitgliedstaates zu prüfen ist.
Die radikalste Folge ist selbstverständlich die vertraglich vereinbarte Vertragskündigung, die durch die Währungsänderung ausgelöst wird. Dies schafft dann eine Grundlage für Neuverhandlungen.
Mögliche abzuändernde bzw. hinzuzufügende Vertragsklauseln für den Fall eines Austritts, sind im Bereich des Gegenwertes der Zahlungen für Leistungen und Güter zu sehen. Es geht dahin mögliche, zukünftige Unsicherheiten bzw. Minderwerte als Folge einer Ersetzung des Euros durch eine neue Nationalwährung so weit wie möglich auszuschließen. Dies könnte durch vertragliche Festlegung, dass nur Bankkonten[11] in EUR zu benutzen sind, geschehen. So wird das Wechselkursrisiko auf die Vertragspartei umgelegt, die sich ggf. im Fremdwährungsland befindet.
Sicherheiten oder Eigentumsvorbehalte die erst beim Austritt aus der Währungsunion greifen, könnten ebenfalls vertraglich eingebaut werden.
Auch eine Übergangsregelung für den Fall, dass es zu einem Austritt des Mitgliedstaats kommt, könnte nützlich sein, wobei z.B. einen vorübergehender Lieferstopp vereinbart wird oder einen Zeitraum innerhalb dessen Preise, Zahlungsfristen und Mengen neu verhandelt werden.
Abhängig davon, ob ein fester Wechselkurs für die neue Währung im Verhältnis zum Euro auferlegt wird, oder nicht, kann dies dann auch zu unterschiedliche Folgen führen.
Es wäre denkbar, vertraglich einmal der anzuwendenden (Mindest)umtauschkurs oder auch den Gegenwert in Euro explizit festzulegen. Dabei könnte z.B. eine bestimmte Referenzwert der verwendeten Währung zwischen den Parteien festgelegt werden: Verknüpft am Wert eines anderen Währungsverhältnisses (z.B. Euro / Dollar) oder am Verhältnis zu einem Edelmetall (z.B. Euro / Gold), sonstiger Güter oder sogar eine Mischung dieser Möglichkeiten.
Für Unternehmen die ihre Konten z.B. in Griechenland halten, ist es u.U. empfehlenswert, ihr dortiges Guthaben niedrig zu halten, damit nur wenige Gelder von einer möglichen Umtauschaktion getroffen werden.
Soweit von Unternehmensseite mit einem Austritt eines Eurolandes zum 31.12.2012 gerechnet wird, können die Finanzpositionen in den Wochen zuvor dem Vorsichtsprinzip nach noch erheblich reduziert werden. Auch könnten vorher noch offene Forderungen in Euro eingetrieben und Zahlungen leicht verschoben werden. Neubestellungen im jeweiligen Land könnten auf den Januar verlegt werden, damit dann mit den ggf. eingetretenen Neubedingungen Rechnung getragen werden kann.
[1] Bekanntgabe durch Karel De Gucht, Europäischer Außenhandelskommissar am 18. Mai 2012.
[2] Seit dem 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ist Zypern Ratvorsitzender der EU.
[3] In 2011 wurde 2,5 Milliarden Euro für 3 Jahre à 4,5 % zur Verfügung gestellt, am 25. Juni 2012 wurde bekannt, dass 4 Milliarden Euro von Russland verlangt wurde. Der Präsident Demetris Christoflas ist der einzige kommunistische Staatschef in der EU. Insgesamt sind wahrscheinlich 13 Milliarden Euro notwendig.
[4] Als (in Belgien berüchtigtes / bekanntes) Beispiel einer gelungenen Umtauschaktion kann z.B. die so genannte ‚Operation Gutt’, benannt nach den damaligen Finanzminister Camille Gutt, angeführt werden, bei der nach dem Zweiten Weltkrieg innerhalb weniger Tage ein Umtausch von alten Banknoten gegen neue erfolgen konnte, aber nur für einen beschränkten Betrag pro Beteiligtem. Im Endeffekt wurden so privat angehäufte Kriegsgewinne, die über diesen Grenzbetrag hinausgingen, der Staatskasse zugeführt. Dieser Vorgang ist aber nur ansatzweise mit einem Euroaustritt vergleichbar.
[5] De La Rue plc, De La Rue House, Jays Close, Basingstoke, Hampshire, Vereinigtes Königreich.
[6] Dieser Wortgebrauch ist eigentlich irreführend, da es sich um eine „credit rating company„, also eine Handelsgesellschaft handelt und nicht um eine „agency“, eine (hineininterpretiert: staatliche) Agentur.
[7] Dagong Gobal Credit Rating Co., Ltd z.B. ist ein Krediteinstufungsgebilde aus der Volksrepublik China mit Sitz in Peking. Es hat enge Bindungen mit der Chinesischen Kommunistischen Partei. Dagong wird von den amerikanischen Behörden nicht anerkannt. Es hat vor alle anderen die Kreditwürdigkeit von den Vereinigten Staaten heruntergestuft.
[8] Am Beispiel Standard & Poor’s ist festzustellen, dass dies eine Tochtergesellschaft von „The McGraw-Hill Companies, Inc.“, New York, ist, die sich auf finanzanalytische Veröffentlichungen spezialisiert hat, Standard & Poor’s ist im Konzern eine Marke neben z.B. McGraw-Hill Education.
[9] Moody’s Investors Service Inc. ist ein Kreditwürdigkeitseinstufungsunternehmen für Staatsanleihen, eine Gesellschaft die nebst Moody’s Analytics Inc. ein Teil der Portefeuillegesellschaft Moody’s Corporation ausmacht, nachdem es bis 2000 im Eigentum von Dun & Bradstreet stand. Letztere ist ein Bonitätsbewertungsunternehmen für Gesellschaften.
[10] FIMALAC, die Abkürzung von ‚Financière Marc de Lacharrière’ ist ein französisches Krediteinstufungsunternehmen. Es wurde in 1991 in Paris gegründet und ist die Muttergesellschaft der Fitch Group, deren Tochtergesellschaft u.a. Fitch Ratings Ltd ist.
[11] Richtlinie 2005/60/EG des EP und Rates vom 26.10.2005 -Geldwäscherichtlinie – Art. 7 b).: Barzahlungen über 15.000,- EUR unterliegen der Identifizierungspflicht. Belgien hat von der in Art. 5 niedergeschriebenen Abweichungsmöglichkeiten gebraucht gemacht und hat, anders als in Deutschland, jegliche Barzahlungen über 15.000,- EUR untersagt (Art. 20 und 21 Geldwäschegesetz vom 11. Januar 1993).
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