Playboy-Grenze bei Kindes-Unterhalt

Rechtsgebiete: Österreichisches Recht, Familienrecht
Rechtstipp vom 08.02.2012

In einem Scheidungsvergleich verpflichtete sich ein Vater zu einem weitaus höheren Unterhalt, als es rechtlich nötig gewesen wäre. Pro Kind wollte er monatlich 1250 Euro zahlen. Das ging über die „Playboy-Grenze" hinaus. Diese besagt, dass auch Kinder aus reichem Haus nie mehr als das Zwei- bis Zweieinhalbfache des Regelbedarfssatzes an Unterhalt fordern dürfen. Allerdings wurde im Scheidungsvergleich auch festgehalten, dass der Vater den hohen Betrag jederzeit mäßigen könne.

Acht Monate nach dem Scheidungsvergleich wollte der Vater tatsächlich den Unterhalt mäßigen, und zwar auf 665 Euro für das eine und auf 727 Euro für das andere Kind. Auch dadurch würde er noch den zweieinhalbfachen Regelbedarfssatz für die minderjährigen Kinder leisten, betonte der Mann. Die Mutter, bei der sich die Kinder primär aufhielten, wandte ein, dass man an den bisherigen Lebensstandard gewöhnt sei und der Kindesunterhalt nicht verringert werden dürfe. Ein Kind besuche eine Privatschule, das andere einen Privatkindergarten, dazu kämen die Freizeitaktivitäten (etwa Tanz-, Musik-, Mal- und Englischkurse). Und eine Kinderpsychologin müsse auch bezahlt werden.

Das Bezirksgericht Liesing bewilligte jedoch den Antrag des Vaters, den Unterhalt zu mäßigen. In ihrem Rekurs erklärte die Mutter nun, sie habe auf viele eheliche Ersparnisse verzichtet, damit die Kinder einen hohen Unterhalt erhalten. Deswegen müsse man den Scheidungsvergleich so auslegen, dass der Vater auch nur dann den Unterhalt mäßigen könne, wenn er irgendwann weniger verdiene. Mit dieser Argumentation scheiterte die Frau aber sowohl beim Wiener Landesgericht für Zivilrechtssachen, als auch beim Obersten Gerichtshof: Der Scheidungsvergleich sei gültig zustande gekommen, der Vater dürfe den Unterhalt mäßigen (10 Ob 65/11y).

Rechtsanwältin Petra Piccolruaz, Bludenz


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